c) zu einer Übertretungsbusse von Fr. 700.- d) zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten 3. Sämtliche Verfahrenskosten der oberen Instanz seien durch den Staat zu tragen. 4. Dem Beschuldigten sei weiter eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten für das Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern zuzusprechen. Fürsprecher A.________ stellte für E.________ oberinstanzlich folgende Anträge (pag. 1207): 1. Es sei festzustellen, dass die von der Berufungserklärung nicht erfassten Urteilspunkte in Rechtskraft erwachsen sind.