1084) und Rechtsanwalt B.________ (pag. 1086) mit, seitens D.________'s bzw. E.________'s werde kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft beantragt. Der Straf- und Zivilkläger sowie der zu diesem Zeitpunkt noch am Verfahren beteiligte Strafkläger und die noch beteiligte Strafklägerin liessen sich innert Frist nicht zur Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft vernehmen (vgl. pag. 1096).