namens und im Auftrag D.________'s bzw. E.________'s je form- und fristgerecht die Berufung, die sie im Wesentlichen beide auf die Anfechtung des erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen Raubes, der Strafzumessung und der Verurteilung zu einer Landesverweisung beschränkten. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 23. September 2021 innert gesetzter Frist mit, es werde kein Nichteintreten auf die Berufungen der Beschuldigten beantragt, hingegen schliesse sich die Generalstaatsanwaltschaft den Berufungen der beiden an und beschränke diese auf die Bemessung der Strafe sowie –