6. Zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 8'682.95 und Auslagen von CHF 308.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), insgesamt bestimmt auf CHF 8'990.95. […] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 560.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 8'430.95. IV. 1. Der E.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30.03.2020 für eine Geldstrafe von 32 Tagessätze à CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.