wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von September 2017 bis 06.05.2018 in G.________ (Ort) und Biel durch Konsum von Betäubungsmitteln sowie dem Konsum dienende Widerhandlungen wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. E.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen im Herbst 2018 in G.________ (Ort) durch Anstalten treffen zum Veräussern von Betäubungsmitteln (AS Ziff. 3.2); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III.