Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Motiv 3001 Bern SK 21 370 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. September 2022 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Zuber, Oberrich- terin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin von Teufenstein Verfahrensbeteiligte D.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer 1 E.________ a.v.d. Fürsprecher A.________ Beschuldigter/Berufungsführer 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Raub, Diebstahl, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz, etc. sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 7. Mai 2021 (PEN 20 219 ff. / PEN 21 21) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht [nachfolgend teilweise: Vorinstanz) erkannte betreffend D.________ (nachfolgend: D.________) und E.________ (nachfolgend: E.________) mit Urteil vom 7. Mai 2021 Folgendes (pag. 908 ff.): A. D.________ I. D.________ wird schuldig erklärt: 1. des Raubes, begangen am 02.08.2019 in G.________ (Ort) z.N. C.________, gemeinsam be- gangen mit E.________; 2. des Diebstahls, begangen am 02.08.2019 in G.________ (Ort) z.N. C.________, gemeinsam begangen mit E.________; 3. der Tätlichkeiten, begangen am 02.08.2019 in G.________ (Ort) z.N. C.________; 4. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit von Herbst 2018 bis 01.05.2020 in Biel, Bern und G.________ (Ort) durch Konsum von Marihu- ana, MDMA, Metaphetamin und Amphetamin; 5. der Beschimpfung, begangen am 22.04.2020 in Bern z.N. H.________; 6. der Missachtung der Massnahmen i.S. der COVID-19-Verordnung 2, begangen am 22.04.2020 in Bern; II. Der D.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 01.05.2018 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. III. D.________ wird in Anwendung der Art. 34, 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 66a, 106, 126 Abs. 1, 139 Ziff. 1, 140 Ziff. 1 Abs. 1, 177 Abs. 1, 333 StGB Art. 19a Ziff. 1 BetmG Art. 7c, 10f Abs. 2 lit. a VCOVID2 (Stand 17.04.2020) 2 Art. 96 Schengener Durchführungsübereinkommen Art. 21 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems der zweiten Generation (SIS II) Art. 20 ff. N-SIS-Verordnung Art. 426 ff. StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staats- anwaltschaft Bern – Mittelland vom 28.12.2020. Die Untersuchungshaft von 76 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'880.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern – Mittelland vom 21.09.2020. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 7 Tage festgesetzt. 4. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 5. Zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 9'382.95 und Auslagen von CHF 308.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), ins- gesamt bestimmt auf CHF 9'690.95. […] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 710.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 8'980.95. IV. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von D.________ durch Rechtsanwalt B.________ für seine Aufwendungen ab 03.08.2019 werden wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von D.________ mit CHF 12'634.20. D.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 2'800.20 zwischen der amtlichen Ent- 3 schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Rechtsanwältin I.________ für die amtliche Verteidi- gung von D.________ für die Zeit vom 02.08.2019 bis 03.08.2019 bereits mit einem amtlichen Honorar von CHF 1'536.75 entschädigt hat (vgl. Verfügung vom 22.08.2019, pag. 614). D.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin I.________ die Differenz von CHF 567.80 zwischen der amtlichen Entschä- digung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 StPO erkannt: 1. Die Forderung des Straf- und Zivilklägers C.________ gegen D.________ wird abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. B. E.________ I. Das Strafverfahren gegen E.________ wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von Sep- tember 2017 bis 06.05.2018 in G.________ (Ort) und Biel durch Konsum von Betäubungsmitteln so- wie dem Konsum dienende Widerhandlungen wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. E.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich be- gangen im Herbst 2018 in G.________ (Ort) durch Anstalten treffen zum Veräussern von Betäu- bungsmitteln (AS Ziff. 3.2); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. E.________ wird schuldig erklärt: 1. des Raubes, begangen am 02.08.2019 in G.________ (Ort) z.N. C.________, gemeinsam be- 4 gangen mit D.________; 2. des Diebstahls, begangen am 02.08.2019 in G.________ (Ort) z.N. C.________, gemeinsam begangen mit D.________; 3. des Erschleichens einer Leistung sowie der Fälschung von Ausweisen, begangen am 26.06.2020 auf der Strecke Bern – G.________ (Ort) z.N. F.________ 4. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit von 07.05.2018 bis 02.08.2019 in G.________ (Ort) und Biel durch Veräussern (Abgabe) und Konsum von Betäubungsmitteln sowie dem Konsum dienende Widerhandlungen (AS Ziff. 3.1 und 3.3); 5. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen in der Zeit vom 29.06.2018 – 01.07.2018 in Biel; und in Anwendung der Art. 34, 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 66a, 106, 139 Ziff. 1, 140 Ziff. 1, 150, 252, 333 StGB Art. 19 Abs. 1 Bst. c, 19a Ziff. 1 BetmG Art. 4 Abs. 1 lit. g, 8 Abs. 1, 9a Abs. 1bis, 10 Abs. 2, 33 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 WG Art. 6, 21 Waffenverordnung Art. 96 Schengener Durchführungsübereinkommen Art. 21 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems der zweiten Generation (SIS II) Art. 20 ff. N-SIS-Verordnung Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Die Untersuchungshaft von 60 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 480.00, als Zu- satzstrafe zu den Urteilen der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern – Mittelland vom 30.03.2020, der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 15.12.2020 und der Staatsan- waltschaft Solothurn vom 02.03.2021. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 3. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 120.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 4. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwalt- schaft Solothurn vom 02.03.2021. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 5 5. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 6. Zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 8'682.95 und Auslagen von CHF 308.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), ins- gesamt bestimmt auf CHF 8'990.95. […] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 560.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 8'430.95. IV. 1. Der E.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30.03.2020 für eine Geldstrafe von 32 Tagessätze à CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht wi- derrufen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden E.________ aufer- legt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. 3. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet. V. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von E.________ durch Fürsprecher A.________ werden wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher A.________ für die amtliche Verteidigung von E.________ mit CHF 10'833.55. E.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher A.________ die Differenz von CHF 2'557.85 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 StPO erkannt: 1. Die Forderung des Straf- und Zivilklägers C.________ gegen E.________ wird abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. C. [rechtskräftig – betrifft ehemaligen Mitbeschuldigten] 6 D. Weitere Verfügungen Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände und Drogen werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Plastikgewehr - Mastercard, lautend auf „J.________“ - 1 Minigrip mit Drogen (Überraschungsei mit MDMA und Kokainkügeli) - 1 Minigrip mit weissem Pulver (Vortest pos. Amphetamine) - 1 Minigrip mit Hanfsamen - 1 Stück Stoff von Hose - 4 Blister (33 Stück) MST Continus 30 mg - 3 Blister (28 Stück) Oxycontin 10 mg 2. Es wird festgestellt, dass folgende Gegenstände bereits mit Einstellungsverfügung der Regiona- len Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 22.01.2021 zur Vernichtung eingezogen worden sind: - Falschgeld Euro 1‘900.00 - Falschgeld US-Dollar 1‘200.00 3. Folgende Gegenstände werden D.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückgegeben: - 1 Pullover mit Kapuze, orange, Marke „Black Squad“, Gr. L 4. [rechtskräftig – betrifft ehemaligen Mitbeschuldigten] 5. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) von D.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 16 Abs. 4 DNA- ProfilG) erteilt. 6. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) von E.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 16 Abs. 4 DNA- ProfilG) erteilt. 7. Der auftraggebenden Behörde wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von D.________ und E.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten) erteilt. 8. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil vom 7. Mai 2021 meldeten Rechtsanwalt B.________ für D.________ (pag. 926) und Fürsprecher A.________ für E.________ (pag. 924) fristgerecht Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 19. August 2021 (pag. 939 ff.) 7 Am 9. September 2021 erklärten Rechtsanwalt B.________ (pag. 1045 ff.) und Fürsprecher A.________ (pag. 1050 ff.) namens und im Auftrag D.________'s bzw. E.________'s je form- und fristgerecht die Berufung, die sie im Wesentlichen beide auf die Anfechtung des erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen Raubes, der Straf- zumessung und der Verurteilung zu einer Landesverweisung beschränkten. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 23. September 2021 innert gesetzter Frist mit, es werde kein Nichteintreten auf die Berufungen der Beschul- digten beantragt, hingegen schliesse sich die Generalstaatsanwaltschaft den Beru- fungen der beiden an und beschränke diese auf die Bemessung der Strafe sowie – damit zusammenhängend – auf die Dauer der Landesverweisung (pag. 1070 ff.). Der Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger) sowie der zu diesem Zeitpunkt noch am Verfahren beteiligte Strafkläger H.________ (nachfolgend: Strafkläger) und die noch beteiligte Strafklägerin F.________ (nach- folgend: Strafklägerin) liessen sich innert Frist nicht zu den Berufungen D.________'s und E.________'s vernehmen (vgl. pag. 1076). Mit Schreiben vom 5. November 2021 teilten Fürsprecher A.________ (pag. 1084) und Rechtsanwalt B.________ (pag. 1086) mit, seitens D.________'s bzw. E.________'s werde kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der General- staatsanwaltschaft beantragt. Der Straf- und Zivilkläger sowie der zu diesem Zeitpunkt noch am Verfahren betei- ligte Strafkläger und die noch beteiligte Strafklägerin liessen sich innert Frist nicht zur Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft vernehmen (vgl. pag. 1096). Am 14. Dezember 2021 verfügte die Verfahrensleitung, es werde festgestellt, dass sämtliche den Strafkläger und die Strafklägerin betreffenden Punkte des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 7. Mai 2021 unangefochten geblie- ben seien, weshalb der Strafkläger und die Strafklägerin ohne fristgerechten Ge- genbericht aus dem Berufungsverfahren entlassen würden. Gleichzeitig lud sie die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 6./7. September 2022 vor, wobei sie dem Straf- und Zivilkläger das Erscheinen freistellte (zum Ganzen pag. 1097 ff.). Mit Eingabe vom 23. August 2022 zog die Generalstaatsanwaltschaft die An- schlussberufung zurück (pag. 1179), worauf ihr die Vorladung zur oberinstanzli- chen Hauptverhandlung abgenommen wurde (pag. 1180 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden über D.________ und E.________ je ein Strafregister- auszug (beide datierend vom 19. Juli 2022 [pag. 1174 f. bzw. pag. 1176 f.]) einge- holt. Weiter wurden beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) und beim Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst (nachfolgend: ABEV) im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung betreffend D.________ und E.________ je ergänzende Berichte eingeholt (betreffend D.________: Bericht SEM, datierend vom 15. Juni 2022 [pag. 1153], Bericht ABEV, datierend vom 20. Juni 2022 [pag. 1155]; betreffend E.________: Bericht SEM, datierend vom 8 15. Juli 2021 [pag. 1170 ff.], Bericht ABEV, datierend vom 21. Juni 2021 [pag. 1160]). In der Berufungsverhandlung wurden D.________ und E.________ einvernommen (pag. 1186 ff. und pag. 1190 ff.). Weiter wurden die von Fürsprecher A.________ eingereichten Kopien des Lehrzeugnisses vom 31. Juli 2022 (pag. 1205) und des Notenausweises (pag. 1206) von E.________ zu den Akten erkannt (pag. 1185). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ beantragte für D.________ in der Berufungsverhand- lung Folgendes (pag. 1210): 1. Es sei festzustellen, dass die von der Berufungserklärung nicht erfassten Urteilspunkte in Rechtskraft erwachsen sind. 2. In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom 07.05.2021 seien: 2.1 Litera A Ziffer I-1 des Urteils der Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 07.05.2021 aufzuheben und es sei der Beschuldigte D.________ vom Vorwurf des Raubes, angeblich gemeinsam begangen mit E.________ am 02.08.2019 in G.________ (Ort) z.N. von C.________, vollumfänglich von Schuld und Strafe frei zu spre- chen. 2.2 Litera A Ziffer III-4 des Urteils der Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 07.05.2021 aufzuheben und es sei von einem Landesverweis abzusehen. 2.3 Der Beschuldigte D.________ schuldig zu erklären wegen Diebstahls, Tätlichkeiten, Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Beschimpfung und Missachtung der Massnahme i.S. der COVID-19-Verordnung. 2.4 Der Beschuldigte im Sinne einer Gesamtstrafe und unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen Strafe zu verurteilen: a) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten. Unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 76 Tagen und unter Aufschub des Vollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren b) zu einer Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu Fr. 30.- c) zu einer Übertretungsbusse von Fr. 700.- d) zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten 3. Sämtliche Verfahrenskosten der oberen Instanz seien durch den Staat zu tragen. 4. Dem Beschuldigten sei weiter eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten für das Beru- fungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern zuzusprechen. Fürsprecher A.________ stellte für E.________ oberinstanzlich folgende Anträge (pag. 1207): 1. Es sei festzustellen, dass die von der Berufungserklärung nicht erfassten Urteilspunkte in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf des Raubes, angeblich begangen am 02.08.2019 in G.________ (Ort) z.N. C.________, gemeinsam begangen mit D.________. 9 3. Der Beschuldigte sei hingegen schuldig zu erklären wegen Diebstahls und Tätlichkeit, beides be- gangen am 02.08.2019 in G.________ (Ort) z.N. C.________, gemeinsam begangen mit D.________, sowie wegen des Erschleichens einer Leistung, der Widerhandlungen gegen das BetmG und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz. 4. Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu: o einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 60 Tagen sowie Aufschub des Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren), o einer Geldstrafe von 16 Tagesansätzen zu CHF 30.- (unter Aufschub des Vollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren), o einer Verbindungsbusse von CHF 120.-, o einer Übertretungsbusse von CHF 500.-, sowie o den anteilsmässigen Verfahrenskosten. Auf die Verurteilung zu einer Landesverweisung sei zu verzichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen 5. Die Kostennote der amtlichen Verteidigung sei zu genehmigen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufungen D.________'s und E.________'s und man- gels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung des Straf- und Zivilklägers, resp. aufgrund des Rückzugs der Anschlussberufung durch die Generalstaatsan- waltschaft, ist das Urteil der Vorinstanz vom 7. Mai 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen, als: - D.________ schuldig erklärt wurde, o des Diebstahls, gemeinsam begangen mit E.________ am 2. August 2019 in G.________ (Ort) zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers (Bst. A Ziff. I/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 909]), o der Tätlichkeiten, begangen am 2. August 2019 in G.________ (Ort) zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers (Bst. A Ziff. I/3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 909]), o der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), mehrfach begangen von Herbst 2018 bis 1. Mai 2020 in Biel, Bern und G.________ (Ort) durch Konsum von Marihuana, MDMA, Meta- phetamin und Amphetamin (Bst. A Ziff. I/4 des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs [pag. 909]), o der Beschimpfung, begangen am 22. April 2020 in Bern zum Nachteil des aus dem Verfahren entlassenen Strafklägers (Bst. A Ziff. I/5 des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 909]), o der Missachtung der Massnahmen im Sinne der Verordnung 2 über Mass- nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (VCOVID2, Stand 17. April 2020; SR 818.101.24), begangen am 22. April 2020 in Bern (Bst. A Ziff. I/6 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 909]), 10 - der D.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 1. Mai 2018 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Voll- zug widerrufen wurde (Bst. A Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 909]), - D.________ gestützt auf die Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten, wegen Wi- derhandlungen gegen das BetmG und wegen Missachtung der Massnahmen im Sinne der VCOVID2 in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1, 106, 126 Abs. 1 und 333 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) sowie 19a Ziff. 1 BetmG und 7c, 10f Abs. 2 Bst. a VCOVID2 zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00 verurteilt wurde, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung auf sieben Tage festgesetzt wurde (Bst. A Ziff. III/3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 910]), - betreffend D.________ im Zivilpunkt in Anwendung von Art. 41 und 47 OR so- wie Art. 126 StPO erkannt wurde, dass die Forderung des Straf- und Zivilklä- gers gegen D.________ – ohne Ausscheidung von Kosten – abgewiesen wird (Bst. A Ziff. V des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 912]), - das Strafverfahren gegen E.________ wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, angeblich mehrfach begangen von September 2017 bis 6. Mai 2018 in G.________ (Ort) und Biel durch Konsum von Betäubungsmitteln sowie dem Konsum dienende Widerhandlungen – ohne Ausscheidung von Verfahrenskos- ten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung – eingestellt wurde (Bst. B Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 913]), - E.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlun- gen gegen das BetmG, angeblich begangen im Herbst 2018 in G.________ (Ort) durch Anstalten treffen zum Veräussern von Betäubungsmitteln gemäss Ziffer 3.2 der Anklageschrift, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Bst. B Ziff. II des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs [pag. 913]), - E.________ schuldig erklärt wurde, o des Diebstahls, gemeinsam begangen mit D.________ am 2. August 2019 in G.________ (Ort) zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers (Bst. B Ziff. III/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 913]), o des Erschleichens einer Leistung sowie der Fälschung von Ausweisen, begangen am 26. Juni 2020 auf der Strecke Bern-G.________ (Ort) zum Nachteil der aus dem Verfahren entlassenen Strafklägerin (Bst. B Ziff. III/3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 913]), o der Widerhandlungen gegen das BetmG, mehrfach begangen von 7. Mai 2018 bis 2. August 2019 in G.________ (Ort) und Biel durch Ver- äussern (Abgabe) und Konsum von Betäubungsmitteln sowie dem Kon- sum dienende Widerhandlungen gemäss den Ziffern 3.1 und 3.3 der An- klageschrift (Bst. B Ziff. III/4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 913]), 11 o der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (WG; SR 514.54), begangen von 29. Juni 2018 bis 1. Juli 2018 in Biel (Bst. B Ziff. III/5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 914]), - E.________ gestützt auf die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das BetmG durch Konsum von Betäubungsmitteln sowie dem Konsum dienen- de Widerhandlungen und wegen Widerhandlung gegen das WG in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1 und 2, 106 und 333 StGB, 19a Ziff. 1 BetmG, 4 Abs. 1 Bst. g, 8 Abs. 1, 9a Abs. 1bis, 10 Abs. 2, 33 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 WG so- wie 6 und 21 Waffenverordnung als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwalt- schaft Solothurn vom 2. März 2021 zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verurteilt wurde (Bst. B Ziff. III/4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 914]), - der E.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. März 2020 für eine Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu CHF 30.00 ge- währte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde, die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 E.________ auferlegt wurden und auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wurde (Bst. B Ziff. IV des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 915]), - betreffend E.________ im Zivilpunkt in Anwendung von Art. 41 und 47 OR so- wie Art. 126 StPO erkannt wurde, dass die Forderung des Straf- und Zivilklä- gers gegen E.________ – ohne Ausscheidung von Kosten – abgewiesen wird (Bst. B Ziff. VI des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 916]), sowie - weiter verfügt wurde, dass o die unter Buchstabe D Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs ge- nannten Gegenstände und Drogen gestützt auf Art. 69 StGB zur Vernich- tung eingezogen werden (pag. 919), o festgestellt wird, dass die unter Buchstabe D Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs genannten Gegenstände bereits mit Einstellungsverfü- gung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 22. Januar 2021 zur Vernichtung eingezogen worden sind (pag. 919), o der Pullover mit Kapuze, orange, Marke «Black Squad», Gr. L, D.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurück- gegeben wird (Bst. D Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 919]). Angefochten und von der Kammer zu beurteilen sind demgegenüber die Schuld- sprüche D.________'s und E.________'s wegen Raubes (Bst. A Ziff. I/1 und Bst. B Ziff. III/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 909 und pag. 913]). Weiter hat die Kammer in Bezug auf D.________ die Verurteilungen zu einer Freiheitsstra- fe, einer Geldstrafe und der Landesverweisung (Bst. A Ziff. III/1 und 4 des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 910]) sowie in Bezug auf E.________ die Verur- teilungen zu einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe, einer Verbindungsbusse und der Landesverweisung (Bst. B Ziff. III/1, 2, 3 und 5 des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs [pag. 914]), inklusive die jeweiligen Kosten- und Entschädigungsfolgen so- 12 wie die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS), zu überprüfen. Schliesslich muss die Kammer über die Verfügungen betref- fend DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Bst. D Ziff. 5-7 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 919]) befinden, weil diese der Rechtskraft nicht zugänglich sind. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), ist aufgrund des Rückzugs der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft aber an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten von D.________ und E.________ abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorbemerkungen In casu ist nur noch der zweite Teil des Vorfalls vom 2. August 2019 in G.________ (Ort) (Raub) zu beurteilen. Die restlichen Punkte des erstinstanzlichen Urteils (sie- he dazu E. 7 und 8 unten) blieben unangefochten. Die Vorinstanz hat die Rollen D.________'s und E.________'s im Ergebnis korrekt dargestellt und ihr Urteil aus Sicht der Kammer sorgfältig und grösstenteils überzeugend begründet, weshalb es sich rechtfertigt, ihre Ausführungen nachfolgend integral zu übernehmen und wo nötig – unter Berücksichtigung der oberinstanzlichen Einwände der Beschuldigten – punktuell zu ergänzen. 7. Anklagesachverhalt Soweit oberinstanzlich noch relevant, wird D.________ und E.________ unter Buchstabe A Ziffer 1.1.3 bzw. Buchstabe B Ziffer 1.1.2 der Anklageschrift (pag. 681 f. bzw. pag. 684 f.) vorgeworfen, am 2. August 2019 im K.________ (Park) in G.________ (Ort) gemeinsam einen Raub zum Nachteil des Straf- und Zi- vilklägers begangen zu haben. Bevor sie den Raub begangen haben sollen, nahmen sie dem Straf- und Zivilkläger Tabletten weg, die dieser ihnen im K.________ (Park) zum Probieren angeboten hatte, rannten damit davon und versteckten die Tabletten in einem Gebüsch. Dafür wurden D.________ und E.________ rechtskräftig wegen Diebstahls verurteilt (Bst. A Ziff. I/2 und Bst. B Ziff. III/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In der Folge kehrten sie zum Straf- und Zivilkläger zurück, gemäss Anklageschrift in der Absicht, noch mehr Tabletten zu holen. Als sie wieder beim Straf- und Zivilkläger angekommen waren, kam es zwischen letzterem und D.________ zu einer verba- len und tätlichen Auseinandersetzung, wofür D.________ rechtskräftig wegen Tät- lichkeiten verurteilt wurde (Bst. A Ziff. I/3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Daraufhin sollen D.________ und E.________ den Straf- und Zivilkläger beraubt haben. Konkret soll E.________ seinem Kollegen D.________ zu Hilfe geeilt sein, während L.________ (nachfolgend: L.________) – ein Kollege der beiden – etwas abseits gestanden habe bzw. fortgerannt sei. Dann habe E.________ dem Straf- 13 und Zivilkläger mindestens zweimal mit der Faust an den Kopf geschlagen, in den Rücken getreten und ihm dabei das Mobiltelefon Samsung Note 8 aus der Hosen- tasche genommen. Zudem habe D.________ dem Straf- und Zivilkläger das Por- temonnaie aus der Hosentasche gezogen. Als der Straf- und Zivilkläger in der Fol- ge am Boden gelegen sei, hätten D.________ und E.________ ihn noch einige Male geschlagen und getreten und seien schliesslich davongerannt. Das Porte- monnaie des Straf- und Zivilklägers sei dabei auf dem Boden zurückgeblieben. Als Folge des Überfalls habe der Straf- und Zivilkläger diverse Verletzungen (Blutung hinter Ohr rechts, Hautunterblutungen an der Stirn, am Brustkorb, am Oberarm und Oberschenkel links sowie eine Schwellung des linken Ringfingers und evtl. der lin- ken Wange, Schürfungen am linken Ellbogen und linken Unterarm sowie diverse Blessuren im linken Taillenbereich und am oberen Rücken links) erlitten. 8. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz fasste das Rahmengeschehen und den unbestrittenen Sachverhalt zutreffend zusammen; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 953 f.): Bezüglich der unbestrittenen Vorgeschichte und des unbestrittenen Rahmensachverhaltes lässt sich gestützt auf die diesbezüglichen Aussagen der Beteiligten sowie unter Berücksichtigung der objekti- ven Beweismittel Folgendes festhalten: Unbestritten ist, dass E.________, D.________ und L.________ am 02.08.2019 um 00:06 Uhr den Zug der SBB in Bern betraten, welcher gemäss Fahrplan um 00:41 Uhr in G.________ (Ort) ankam. Obwohl D.________ aussagte, sie seien eine Stunde früher, sprich um 23:41 Uhr, in G.________ (Ort) angekommen (pag. 332 Z. 35, pag. 29 Z. 84), lässt sich anhand der edierten Bilder der Überwa- chungskamera der SBB eindeutig bestimmen, dass sich die drei Personen um 00:06:58 Uhr im Zug befanden bzw. unmittelbar davor eingestiegen (pag. 476) und um 00:48:30 Uhr in G.________ (Ort) ausgestiegen sind (pag. 479). Weiter ist unbestritten, dass D.________ am 02.08.2019 einen orangen Pullover getragen hat (pag. 477 f.). Übereinstimmend sagen E.________, D.________ und aus, dass sie sich danach weiter in eine Bar in G.________ (Ort) begaben und dort Getränke konsumierten (D.________: pag. 383 Z. 37 f.; E.________: pag. 415 Z. 22 f.; L.________: pag. 285 Z. 31 f.). Weiter unstrittig ist, dass die drei Betei- ligten in der Bar auf C.________ trafen und mit diesem ins Gespräch kamen (D.________: pag. 383 Z. 37 f.; E.________: pag. 415 Z. 23; L.________: pag. 285 Z. 34; C.________: pag. 316 Z. 46 f.). Wie dieser Teil des Zusammentreffens genau ablief, ist bestritten und anhand der nachfolgenden Be- weiswürdigung zu eruieren. Unbestritten ist jedoch, dass daraus die Situation entstand, dass E.________ C.________ ein wenig weisses Pulver bzw. Kokain zum Probieren gab. E.________ ge- stand, C.________ weisses Pulver zum Probieren gegeben zu haben und dass es sich dabei um Ko- kain handelte (pag. 427 Z. 235 ff.). Die anderen beiden (D.________ und L.________) hätten damit nichts zu tun gehabt (pag. 436 Z. 83). Dass E.________ das weisse Pulver hatte, bestätigt sodann auch D.________ (pag. 386 Z. 122). C.________ sagte zwar aus, dass ihm derjenige mit der orangen Jacke das weisse Pulver gegeben habe «wenn ich es jetzt nicht falsch sage» (pag. 320 Z. 197 f.). Aufgrund seines Alkohol- und Medikamentenkonsums ist davon auszugehen, dass er diesbezüglich falsch lag und E.________ ihm in Wirklichkeit das Kokain gegeben hatte. C.________ gab sodann auch zu, dass er das weisse Pulver probiert habe (pag. 319 Z. 146 f.). 14 Ebenfalls unbestritten ist, dass C.________ Tabletten (Oxycontin und MST Continus) mit sich führte und dass ihm diese entwendet wurden. Unbestritten ist weiter, dass es am 02.08.2019 nach dem Barbesuch im K.________ (Park) in G.________ (Ort) eine Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten gab. Dabei wurden C.________ sowohl seine Tabletten als auch sein Mobiltelefon entwendet. Diese Gegenstände wur- den anlässlich der Hausdurchsuchung vom 02.08.2019 bei E.________ aufgefunden (pag. 450 f.). Zudem wies C.________ nach diesem Vorfall einige Verletzungen auf, welche mittels Fotoaufnahmen vom 02.08.2019 (pag. 206 ff.) bzw. vom 05.08.2019 (pag. 236 ff.) und dem rechtsmedizinischen Gut- achten vom 24.09.2019 (pag. 243 ff.) dokumentiert wurden. Betreffend Ablauf der Auseinanderset- zung im K.________ (Park) divergieren die Aussagen und dieser Teil des Sachverhalts gilt es anhand der nachfolgenden Beweiswürdigung zu erstellen. Ergänzt sei bezüglich der Auseinandersetzung im K.________ (Park), dass deren erster Teil (Wegnahme der Tabletten des Straf- und Zivilklägers und tätliche Aus- einandersetzung zwischen demselben und D.________), der erstinstanzlich zu Schuldsprüchen wegen Diebstahls und Tätlichkeiten führte, wie erwähnt unange- fochten blieb und somit als erwahrt bzw. als unbestritten zu gelten hat. Bestritten und beweismässig zu klären bleibt somit der zweite Teil der Auseinan- dersetzung im K.________ (Park). D.________ und E.________ stellen sich dies- bezüglich auf den Standpunkt, sie hätten den Straf- und Zivilkläger nicht geschla- gen, um ihm das Mobiltelefon zu entwenden, sondern, um sich gegen ihn zu weh- ren. Sie machten geltend, nachdem sie zum Straf- und Zivilkläger zurückgekehrt seien, habe dieser von ihnen «fluchend und schreiend» die ihm zuvor entwendeten Tabletten zurückverlangt. Zudem sei er unvermittelt auf D.________ losgegangen und habe diesen in den «Schwitzkasten» genommen. E.________ sei D.________ deshalb zu Hilfe geeilt und habe dem Straf- und Zivilkläger zwei Schläge und einen Tritt verpasst, damit sich D.________ aus dessen Griff habe lösen können (vgl. zum Ganzen pag. 1195 f. und pag. 1201). Zu prüfen ist mithin, ob die Gewalt – wie D.________ und E.________ vorbrachten – primär vom Straf- und Zivilkläger ausging und sich D.________ und E.________ einzig gegen ihn zur Wehr setzten, oder ob E.________ D.________ zu Hilfe eilte, den Straf- und Zivilkläger schlug und trat und ihm dabei das Mobiltelefon aus der Hosentasche zog. Weiter ist zu beurteilen, ob D.________ und E.________ den am Boden liegenden Straf- und Zivilkläger noch einige Male schlugen und traten, bevor sie mit dessen Mobiltelefon davonrannten. Schliesslich ist zu prüfen, ob dem Straf- und Zivilkläger im Rahmen dieser Auseinandersetzung die in der Anklageschrift aufgeführten, unter Erwä- gung 7 genannten Verletzungen zugefügt wurden. 9. Beweismittel Zur Klärung des bestrittenen Sachverhalts finden sich in den Akten insbesondere der Berichtsrapport vom 10. Juni 2020 inklusive Fotodokumentation (pag. 201 ff.), der Anzeigerapport vom 25. November 2019 (pag. 188 ff.), die Drogenschnelltests der Beschuldigten (pag. 195 f.), die Hausdurchsuchungsprotokolle betreffend E.________ und den Straf- und Zivilkläger (pag. 449 ff. und pag. 461 ff.), das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (nachfolgend: IRM) vom 24. September 2019 inklusive Fotodokumentation (pag. 236 ff. und pag. 15 243 ff.) und die Arztberichte von Dr. med. N.________ vom 3. Dezember 2019 (pag. 265 f.) und 14. August 2019 (pag. 267 f.) betreffend die Verletzungen des Straf- und Zivilklägers. Weiter liegen der Kammer die Aussagen von D.________ (pag. 331 ff., pag. 339 ff., pag. 350 ff., pag. 362 ff., pag. 379 ff., pag. 382 ff., pag. 862 ff. und pag. 1190), von E.________ (pag. 132 ff., pag. 395 ff., pag. 402 ff., pag. 414 ff., pag. 421 ff., pag. 433 ff., pag. 856 ff. und pag. 1186 ff.), des Straf- und Zivilklägers (pag. 295 ff., pag. 300 ff., pag. 312 ff., pag. 315 ff. und pag. 869 ff.) und von L.________ (pag. 272 ff., pag. 279 ff., pag. 284 ff. und pag. 853 ff.) vor. Auf ei- ne Zusammenfassung der einzelnen Beweismittel wird verzichtet. Soweit relevant wird direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung darauf eingegangen (E. 10 unten). 10. Konkrete Beweiswürdigung 10.1 Theoretische Grundlagen / Vorbemerkungen Betreffend die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussa- geanalyse wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 947 ff.). Die Vorinstanz stellte der Würdigung der Auseinandersetzung im K.________ (Park) einen Teil zum allgemeinen Aussageverhalten der befragen Personen vor- an. Nachfolgend wird dem Aufbau der Vorinstanz folgend in einem ersten Schritt auf das allgemeine Aussageverhalten der involvierten Personen eingegangen, wo- bei bereits in diesem Rahmen teilweise der konkrete, vorliegend zu beurteilende Sachverhalt thematisiert wird und sich gewisse Wiederholungen daher nicht ver- meiden lassen werden (E. 10.2 unten). In einem zweiten Schritt wird sodann der noch bestrittene Teil der Auseinandersetzung im K.________ (Park) gewürdigt (E. 10.3 unten). Schliesslich wird das Beweisergebnis festgehalten (E. 10.4 unten). 10.2 Allgemeines Aussageverhalten der involvierten Personen Im Sinne einer Vorbemerkung zur Würdigung der allgemeinen Aussagen der invol- vierten Personen hielt die Vorinstanz Folgendes fest (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 949): Die Anklageschrift stützt sich weitestgehend auf die Aussagen der beteiligten Personen, weshalb vor- ab ihre allgemeine Glaubwürdigkeit bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen kurz gewürdigt wird. Allgemein ist bei der Würdigung der Aussagen zu beachten, dass es sich beim Vorfall vom 02.08.2019 in G.________ (Ort) um ein dynamisches Geschehen handelte und somit jede beteiligte Person die Wahrnehmung aus ihrem eigenen Blickwinkel schilderte. Als logische Folge können die Aussagen entsprechende Abweichungen enthalten. Hinzu kommt, dass sowohl Alkohol als auch Dro- gen im Spiel waren, was zur Beeinträchtigung der Wahrnehmungsfähigkeit führen kann. Diese Ausführungen sind zutreffend. Ergänzend ist anzufügen, dass alle Beteiligten ein Interesse hatten, sich zufolge strafbaren Verhaltens in ein besseres Licht zu rü- cken, was die vorerwähnten Abweichungen zusätzlich erklärt. Daneben kennen sich D.________, E.________ und L.________. E.________ und L.________ wa- ren «alte Kollegen», die gemäss L.________ zusammen «abhängten» (pag. 276 Z. 161 und pag. 280 Z. 32). Die Aussagen, die den jeweils anderen belasten, sind 16 aus Sicht der Kammer deshalb glaubhaft. «Alte Kollegen», die zusammen «abhän- gen», belasten sich nicht zu Unrecht. Dasselbe gilt in etwas abgeschwächtem Rahmen für D.________ und E.________ einerseits sowie für D.________ und L.________ andererseits, wobei insoweit festzuhalten ist, dass D.________ – wie sich noch zeigen wird (E. 10.2.3 unten) – primär zu seinen Gunsten auszusagen versuchte und die anderen, insbesondere E.________, wiederholt massiv belaste- te. 10.2.1 E.________ Betreffend das allgemeine Aussageverhalten E.________'s erwog die Vorinstanz Folgendes (S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 949 f.): E.________ wollte an der ersten Einvernahme vom 02.08.2019 zunächst nichts von dem Vorfall wis- sen und stritt ab, dabei gewesen zu sein. Am besagten Abend habe er neben der «M.________ (Bar)» viel Alkohol getrunken und sei dann mit D.________ zu Fuss nach Hause [Anm. Kammer: ge- gangen]. Auf dem Heimweg hätten sie das (bei ihm sichergestellte) Telefon und die (bei ihm sicher- gestellten) Tabletten auf dem Boden gefunden (pag. 396 f. Z. 43 ff., pag. 398 Z. 123 ff.). E.________ erwähnte L.________ in dieser ersten Einvernahme bemerkenswer- terweise nur am Rande und wollte keine näheren Angaben zu ihm machen können (pag. 396 Z. 56 ff.). In der nächsten Einvernahme korrigierte er dies sodann (pag. 407 Z. 173 ff.). Hätte sich L.________ redlich verhalten, dann hätte E.________ keinen Grund gehabt, die ihm bekannten Personalien seines Kollegen L.________ zunächst nicht bekannt zu geben. Anlässlich der Hafteröffnung vom 03.08.2019 (pag. 402 ff.) und insbesondere anlässlich der Einver- nahme vom 22.08.2019 (pag. 414 ff.) gab E.________ dann jedoch zu, zuerst nicht die Wahrheit ge- sagt zu haben und schilderte fortan, was seiner Ansicht nach tatsächlich geschehen ist (vgl. zu den konkreten Aussagen nachstehend Ziff. IV.1.3.5). E.________ belastet sich mit seinen Aussagen in erheblichem Mass selbst und gibt zu, dass er derjenige gewesen sei, welcher Kokain mit sich geführt habe und dieses C.________ zum Probieren gegeben habe (pag. 427 Z. 235 ff.) oder dass er C.________ geschlagen und die Tabletten und das Natel mitgenommen habe (pag. 440 Z. 233 ff.). Die Aussagen von E.________ sind sodann ab der Hafteröffnung auch als konstant und grundsätzlich widerspruchsfrei zu bezeichnen. Kleinere Ungenauigkeiten respektive Widersprüchlichkeiten betref- fend den genauen Ablauf der Geschehnisse am 02.08.2019 schaden der grundsätzlichen Glaubwür- digkeit nicht und sind ohne Weiteres mit dem Zeitablauf, dem Alkoholkonsum sowie dem dynami- schen Geschehen erklärbar. Aus Sicht der Kammer liegen die kleinen Widersprüche in den Aussagen E.________'s auch darin begründet, dass E.________ seine Mitstreiter, insbeson- dere L.________, und sich selber zuweilen schonen wollte und gewisse belastende Aussagen deshalb wieder abtempierte. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte er L.________ sodann erneut mit keinem Wort (pag. 857 f. Z. 43 ff.), wo- hingegen er ihn in der Berufungsverhandlung wiederum belastete, indem er in Be- zug auf das Tatgeschehen stets von «wir» sprach und erwähnte, mit «wir» seien er selber, D.________ und L.________ gemeint (pag. 1187 Z. 43, pag. 1188 Z. 4, Z. 7, Z. 10, Z. 16 und Z. 36). Wie erwähnt, erachtet die Kammer E.________'s Aussagen, soweit er sich selbst, D.________ und/oder L.________ belastete, als glaubhaft. 17 In den Aussagen von E.________ lassen sich zudem auch keine übermässigen Belastungen der üb- rigen Beteiligten (D.________ und L.________) finden. E.________ sagte zum Beispiel aus, dass D.________ nichts genommen habe und C.________ das Kokain von ihm erhalten habe und nicht von D.________ (pag. 427 Z. 211 f. und Z. 235 f.). Zudem decken sich die Aussagen von E.________ im Kerngeschehen dann auch mit den Aussagen des Zeugen L.________. Aufgrund der Konstanz und des Fehlens markanter Widersprüche und auch unter Berücksichtigung des Alkoholeinflusses kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass seine Aussagen – aus- genommen diejenigen anlässlich der ersten Einvernahme – glaubhaft sind und im Grundsatz darauf abgestellt werden kann. Dieser Schlussfolgerung der Vorinstanz ist insbesondere soweit E.________ seine Mitstreiter und sich selbst belastete zuzustimmen. 10.2.2 L.________ Zum allgemeinen Aussageverhalten L.________'s führte die Vorinstanz Folgendes aus (S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 950 f.): L.________ wollte zunächst nichts von einer Auseinandersetzung mit C.________ gewusst haben und führte anlässlich der Einvernahmen vom 05.08.2019 (pag. 272 ff.) und vom 18.09.2019 (pag. 279 ff.) aus, dass er nach dem Besuch in der Bar direkt nach Hause gegangen sei und er weder mit C.________ gesprochen habe noch sonst beim Vorfall dabei gewesen sei (pag. 274 Z. 62 ff., pag. 281 Z. 51, 81 und 89). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 05.05.2020 (pag. 284 ff.) gab L.________ dann zu Protokoll, dass er seine bisherigen Aussagen nicht bestätigen könne und er sich entschieden habe, nun die Wahrheit zu sagen (pag. 285 Z. 20 ff.). L.________ machte anschliessend ausführliche Aussagen und gab zu, beim Vorfall dabei gewesen zu sein und schilderte den Ablauf vom 02.08.2019 erneut, jedoch nun wie dieser tatsächlich geschehen sein solle (pag. 285 Z. 30 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung waren die Aussagen von L.________ dann wiederum ziemlich karg (pag. 853 ff.), er fühlte sich sichtlich unwohl und man hatte das Gefühl, dass L.________ mit der gan- zen Sache einfach abschliessen will. Im Grundsatz bestätigte er aber auch anlässlich der Hauptver- handlung seine Aussagen bei der Staatsanwaltschaft. Die Aussagen von L.________ sind – trotz den ersten zwei Einvernahmen, anlässlich welcher L.________ nicht die Wahrheit gesagt hat – als glaub- haft zu bezeichnen. Dies insbesondere auch mit Blick auf den Umstand, dass er der Einzige gewesen ist, welcher am besagten Abend in der Bar keinen Alkohol getrunken hat. Des Weiteren decken sich seine Aussagen, wie bereits ausgeführt, im Kern mit denjenigen von E.________. Diesen Erwägungen ist anzufügen, dass zufolge Verurteilung durch die Jugendan- waltschaft Region Emmental-Oberaargau (Strafbefehl vom 7. September 2020, edierte Akten EO-19-0391) letztlich offenbleiben kann, ob L.________ tatsächlich so passiv war, wie er selbst behauptete. Es wird einen Grund haben, weshalb er zunächst von nichts wissen wollte. Zudem sprechen die glaubhaften Aussagen E.________'s dafür, dass die Beteiligung L.________'s aktiver war als dieser selbst zugab. L.________'s Behauptung, wonach es ein Schockmoment gewesen sei, als E.________ dem Straf- und Zivilkläger die Tabletten weggenommen habe und fort- gerannt sei (pag. 285 Z. 38 f.), ist sodann wenig überzeugend. Hätte es sich dabei effektiv um einen sogenannten Schockmoment gehandelt, wäre L.________ an- schliessend wohl kaum mit D.________ und E.________ zum Straf- und Zivilkläger 18 zurückgekehrt. Ebenfalls unglaubhaft erscheint L.________'s anfängliche Behaup- tung, wonach sie zum Straf- und Zivilkläger zurückgekehrt seien, weil sie etwas mit diesem hätten bereden wollen (pag. 285 Z. 43 f.). Am Ende bestätigte nebst E.________ (pag. 423 Z. 73, pag. 1187 Z. 43, pag. 1188 Z. 4 und Z. 10) nämlich auch L.________, dass sie (er, D.________ und E.________) zum Straf- und Zivil- kläger hätten zurückgehen wollen, weil letzterer vielleicht noch mehr Tabletten ge- habt habe (pag. 423 Z. 73). Für die Kammer ist aufgrund dieser übereinstimmen- den Aussagen E.________'s und L.________'s sowie der Tatsache, dass dem Straf- und Zivilkläger unbestrittenermassen schon zuvor Tabletten entwendet wor- den waren, erstellt, dass allen drei – D.________, E.________ und L.________ – klar war, dass es bei der Rückkehr zum Straf- und Zivilkläger darum ging, noch mehr Tabletten von diesem zu ergattern. Schliesslich ist mit Blick auf die Würdigung der Aussagen D.________'s (E. 10.2.3 unten) relevant, dass L.________ wiederholt angab, D.________ sei nach der Rückkehr als erster beim Straf- und Zivilkläger eingetroffen und habe mit diesem «gschlegelt» (pag. 285 Z. 45, pag. 289 Z. 186 f. und pag. 291 Z. 268 f.), sowie er- wähnte, D.________ sei zwar «besoffen» gewesen – man habe es ihm «scho chli agmerkt» –, habe sich aber kontrollieren können (pag. 286 Z. 88 f.). Gemäss die- sen glaubhaften Aussagen L.________'s lag bei D.________ im fraglichen Zeit- punkt keine alkoholbedingte Amnesie oder Störung vor, die entsprechend den Be- hauptungen D.________'s (siehe E. 10.2.3 unten) nur noch ein Gehen auf allen Vieren ermöglicht hätte. Zusammenfassend kann auf L.________'s Aussagen abgestellt werden, soweit er nicht seinen eigenen Tatbeitrag beschönigte. Was den Grund der Rückkehr zum Straf- und Zivilkläger und den Zustand sowie die Handlungen D.________'s an- geht, sind seine Angaben glaubhaft. 10.2.3 D.________ Zum allgemeinen Aussageverhalten D.________'s erwog die Vorinstanz Folgendes (S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 951 f.): Das Aussageverhalten von D.________ mutet demgegenüber doch etwas speziell an und lässt sich zusammengefasst so beschreiben, dass er sich anfänglich aufgrund seines Alkohol- und Drogenkon- sums an beinahe nichts mehr erinnern konnte oder wollte (pag. 335 Z. 180 ff., pag. 29 Z. 93 ff.) und plötzlich, je weiter die Einvernahmen vom Tatzeitpunkt entfernt waren und je mehr vom Vorfall ans Licht kam, er sich immer wie mehr und teils sehr detailliert an den Vorfall vom 02.08.2019 erinnern konnte. Insbesondere anlässlich der Schlusseinvernahme waren seine Aussagen dann relativ detail- liert, was zeigt, dass sein Zustand nicht so schlecht gewesen sein kann, wie er geltend machen möch- te. Er kann sich am Schluss – wenn er denn möchte – an vieles erinnern, so z.B. an den Handel zwi- schen E.________ und C.________ oder dass man noch jemanden nach Hause gebracht habe (vgl. z.B. pag. 353 Z. 128 ff., pag. 372 Z. 349, pag. 383 Z. 36 ff.). D.________ weiss offensichtlich mehr, als er sagen möchte, versucht sich mit seinen Aussagen in ein gutes Licht zu rücken und weist jede Schuld im Sinne von «die anderen waren es» und «er habe nur zurückgeschlagen» von sich. So hat D.________ dann auch mehrfach ausgesagt, dass E.________ ihm Drogen ins Getränk getan habe (pag. 357 Z. 332, pag. 384 Z. 65 ff.). E.________ und L.________ schilderten den Zustand von D.________ zwar als «besoffen», aber «normal». Es sei nicht so gewesen, dass D.________ nicht 19 mehr hätte laufen können. D.________ habe auch gut sprechen und sich kontrollieren können (E.________: pag. 102 Z. 150, pag. 104 Z. 209, pag. 426 Z. 177 ff., pag. 427 Z. 214 ff.; L.________: pag. 286 Z. 88). Anlässlich der Hauptverhandlung konnte oder wollte D.________ sich dann wieder- um nicht mehr an vieles erinnern (pag. 865 Z. 13 ff.). Diese vorinstanzlichen Ausführungen sind zutreffend. Auch oberinstanzlich be- hauptete D.________, nur noch auf allen Vieren gehen resp. gar nicht mehr auf den Beinen stehen gekonnt zu haben (u.a. pag. 335 Z. 180 f. und pag. 1192 Z. 25 f.). Zudem führte er – mehr oder weniger im selben Satz – widersprüchlich aus, er habe nicht mehr auf den Beinen stehen können, sei «den anderen» aber bis an den Ort, an dem die Schlägerei dann geschehen sei, hinterhergelaufen (pag. 1192 Z. 25 f.). Diese Aussagen sind schlicht unlogisch und unglaubhaft. Die Polizeibeamten machten anlässlich des Aufsuchens E.________'s und D.________'s um 12:00 Uhr nach dem Vorfall ausserdem offenbar keine Wahr- nehmung über eine Beeinträchtigung D.________'s, wäre dies anderenfalls doch mit Sicherheit im Anzeige- oder einem Berichtsrapport festgehalten worden. Weiter verzichteten sie auf die Durchführung eines Atemalkoholtests oder dergleichen (zum Ganzen pag. 188 ff.). All dies legt nahe, dass D.________ entgegen seiner Behauptung nicht übermässig alkoholisiert war. Dasselbe erklärten auch L.________ und E.________. L.________ gab wie unter Erwägung 10.2.2 erwähnt beispielsweise zu Protokoll, man habe D.________ den Alkoholkonsum schon et- was angemerkt, er habe sich aber kontrollieren können. Weiter äusserte er über- einstimmend mit E.________, dass D.________ als erster beim Straf- und Zivilklä- ger zurück gewesen sei und sogleich eine tätliche Auseinandersetzung mit diesem gehabt habe. Hätte D.________, wie er selbst behauptete, nur noch auf allen Vie- ren gehen können, dann wäre er kaum als erster am Geschehensort eingetroffen, mithin der Schnellste und darüber hinaus in der Lage gewesen, mit dem Straf- und Zivilkläger «zu kämpfen». Weshalb D.________ seinen Zustand massiv schlechter schilderte, als er tatsächlich war, liegt schliesslich auf der Hand. Er war wie E.________ und L.________ glaubhaft ausführten (siehe E. 10.2.1 und 10.2.2 oben) aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt und wusste gemäss deren über- einstimmenden Aussagen vor der Rückkehr zum Straf- und Zivilkläger, dass es darum ging, bei diesem noch mehr Tabletten zu holen. Davon zeugen im Übrigen auch seine wohl einzigen einigermassen plausiblen Aussagen in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 16. Oktober 2019, wonach am Anfang der Plan ge- wesen sei, die Tabletten zu kaufen und dann der zweite Plan gewesen sei, dem Straf- und Zivilkläger die Tabletten wegzunehmen. Sie hätten ihm die Tabletten weggenommen und seien weggerannt. «Dann sind wir zurückgegangen und da- nach passierte diese Schlägerei […].» (zum Ganzen pag. 389 Z. 236 f. und Z. 248 ff.). Wäre D.________ – wie er entgegen E.________ und L.________ an- sonsten stets behauptete – nicht mittendrin, sondern nur dabei gewesen resp. hin- terher gelaufen, dann hätte er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Oktober 2019 kaum von «wir» bzw. in der Mehrzahl gesprochen. Soweit D.________ seinen Tatbeitrag bestritt, kann ihm in Würdigung dieser Aus- führungen nicht gefolgt werden. Dies untermauern ferner die Tatsachen, dass sich in seinen Aussagen zahlreiche Übertreibungen («Ich war besoffen und bekifft. […] 20 Ich lag nur dort. […] Ich danke Gott, dass ich überlebt habe.» [pag. 335 Z. 180 ff.]; «Ich weiss nur, als wir in die Bar kamen, war ich einigermassen normal. Aber dann bin ich bewusstlos geworden.» [pag. 347 Z. 282 ff.]; «Ich war nicht geplant dabei. […] Ich war nicht auf diesem Planeten.» [pag. 357 Z. 314]; «Meine Füsse konnte ich nicht auf dem Boden halten. Mein Gehirn war nicht da.» [pag. 365 Z. 84]) finden und er seine Kontrahenten bzw. Kollegen wiederholt übermässig belastete («Die Personen, die mit mir unterwegs waren, mischten mir die Substanzen in das Ge- tränk.» [pag. 337 Z. 272 f.]; «Ich habe das nicht gemacht. Meine Freunde sind aber keine Engel, das sind nicht gute Menschen.» [pag. 348 Z. 312]; «Zu 90% bis 100% hat mir E.________ was ins Getränk gemischt.» [pag. 357 Z. 339 f.]; «Ich vermute, dass E.________ mir das [gemeint sind die Drogen, welche die Polizei mittels Dro- genschnelltest bei ihm festgestellt haben] gegeben hat.» [pag. 384 Z. 65]), während er sich selber als den Unschuldigen bzw. das Opfer darzustellen versuchte («Ich habe das nicht gemacht.» [pag. 348 Z. 311 f.]; «Ich habe keine einzige Sache von Herrn C.________ genommen.» [pag. 356 Z. 292]; «Der Mann [Straf- und Zivilklä- ger] hat mich zuerst geschlagen.» [pag. 357 Z. 346]; «Ich bin einfach Opfer, das ist alles.» [pag. 374 Z. 452]; «Ich bin nicht schuldig, sondern Opfer. Er hat mich ge- schlagen, als erstes und er hat seine Antwort zurück gekriegt. Was von ihm gestoh- len wurde […], das war nicht ich, das waren die anderen.» [pag. 375 Z. 472 ff.]; «Ich war der Schwächste […].» [pag. 384 Z. 52]; «Ich war einfach symbolisch da.» [pag. 390 Z. 274]; «Er [der Straf- und Zivilkläger] hat alles angefangen.» [pag. 391 Z. 339]). All diese Umstände sprechen gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen D.________'s. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach D.________'s Aussagen mit Vorsicht zu würdigen und im Grundsatz eher unglaubhaft seien, resp. D.________ aufgrund seines Aussageverhaltens als Person eher unglaubwürdig erscheine (S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 951 f.), ist somit zuzustimmen. Die ab- streitenden Angaben D.________'s vermögen E.________'s und L.________'s Aussagen, wonach in der zweiten Phase jeder – mithin auch D.________ – ge- wusst habe, dass es darum gegangen sei, beim Straf- und Zivilkläger mehr Tablet- ten zu holen, und alle aktiv mitgeholfen hätten, diesen Plan umzusetzen, nicht zu entkräften. D.________ wollte beim Straf- und Zivilkläger damit erwiesenermassen mehr Tabletten holen, war weit behänder unterwegs, als er selbst angab und betei- ligte sich aktiv an der Umsetzung des Plans. Eine alkoholbedingte Amnesie oder Störung lag bei ihm nicht vor. 10.2.4 Straf- und Zivilkläger Das allgemeine Aussageverhalten des Straf- und Zivilklägers würdigte die Vorinstanz folgendermassen (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 952): C.________ schildert die strittige Auseinandersetzung im Kern ähnlich wie die anderen Beteiligten. Auf diese Aussagen (vgl. zu den konkreten Aussagen Ziff. IV.1.3.5) kann grundsätzlich abgestellt werden. Betreffend die weiteren Aussagen, insbesondere zur Vorgeschichte und zum Deliktsgut, gibt es hingegen doch einige Fragezeichen. Bei den Aussagen von C.________ ist eine gewisse Über- treibungstendenz ersichtlich. Als Beispiel zu nennen ist, dass C.________ angibt, es seien ihm 40 21 Tabletten Oxycontin, 60 Stück Tabletten MST Continus und ca. EUR 800.00 bzw. EUR 1'000.00 bzw. zu Beginn sogar EUR 1'500.00, eine Louis-Vuitton Hülle (gefälscht, aber trotzdem mit angeblichem Wert von CHF 150.00), die Wohnungsschlüssel und eine Kreditkarte gestohlen worden (pag. 296 Z. 55 ff., pag. 327 Z. 432 ff.). Von der Polizei konnten anlässlich der Hausdurchsuchung bei E.________ jedoch lediglich 33 Tabletten Oxycontin und 28 Tabletten MST Continus sichergestellt werden (pag. 450). Vom Rest fehlte jegliche Spur und C.________ liefert bezüglich dieser Diskrepanzen auch keine Erklärung (pag. 327 Z. 437). Sodann möchte C.________ mit seinen Aussagen wohl auch seine ei- gene Tat (Verkauf der Tabletten) verschleiern und sich diesbezüglich besser darstellen. Des Weiteren sind gewisse Aussagen von C.________ dann auch als realitätsfremd zu bezeichnen, so z.B. seine Aussage wonach er nicht gewusst haben soll, dass es sich beim weissen Pulver um Kokain gehandelt habe (pag. 326 Z. 229 f.). Diese Erwägungen sind zutreffend. Der grosse Reibach kann mit den Tabletten nicht gemacht werden. 60 Stück Oxycontin à 5 Milligramm und 60 Stück MST Con- tinus à 10 Milligram kosten je rund CHF 29.00 (https://compendium.ch/product/ 1019000-oxycontin-ret-tabl-5-mg und https://compendium.ch/product/1273472-mst- continus-ret-tabl-10-mg [beide zuletzt abgerufen am 31. November 2022]). Der Straf- und Zivilkläger ist sodann offensichtlich Alkoholiker. Er wurde zahlreiche Ma- le wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt (pag. 531 ff.) und anlässlich der Zustellung der Vorladung für die Berufungsverhandlung befand er sich unter anderem wegen Alkoholentzugs in einer Klinik (pag. 1121). Sein abnehmendes Er- innerungsvermögen erstaunt vor diesem Hintergrund nicht. Entscheidend ist indes, dass er – wie die Vorinstanz korrekt feststellte – konstant aussagte, die Angreifer seien zu dritt gewesen. So gab er zusammengefasst an, es habe sich um «einen Hellen» und zwei dunkelhäutige Männer gehandelt, wovon einer eine Afrofrisur (dabei handelt es sich unbestrittenermassen um E.________) gehabt und der an- dere einen orangenen Pullover (dabei handelt es sich unbestrittenermassen um D.________) getragen habe. Er hätte diesen CHF 20.00 für Kokain bezahlen sol- len. Als er dies verweigert habe, seien sie «wie die Affen in Thailand» über ihn her- gefallen. Es sei alles «sekundenschnell» gegangen. Sie hätten in seine Taschen gegriffen und alles rausgezogen. Dabei sei die Hand desjenigen mit dem orangen- en Pullover in seiner Hosentasche steckengeblieben. Er habe ihn deshalb packen können und ihm einen Faustschlag versetzt, worauf es zum Kampf gekommen sei und sie beide zu Boden gefallen seien. Dann habe er von allen Seiten Schläge be- kommen. Am Ende habe sich derjenige im orangenen Pullover losreissen können und sie seien alle fortgerannt. Das Einzige, was sie im «Kampfstress» liegen ge- lassen hätten, sei sein Portemonnaie gewesen. Dieses sei auf dem Rasen liegen geblieben (zum Ganzen pag. 296 Z. 43 ff., pag. 304 Z. 175 ff., pag. 317 Z. 55 ff., pag. 320 Z. 198 und pag. 870 f. Z. 42 ff.). Diese Aussagen des Straf- und Zivilklä- gers erscheinen selbsterlebt, lebensnah, authentisch und originell. Die Kammer geht daher mit der Vorinstanz einig, dass die Aussagen des Straf- und Zivilklägers soweit das Kerngeschehen angehend glaubhaft sind. Bezüglich die Vorgeschichte und die Details müssen sie indes mit Vorsicht gewürdigt werden. 22 10.3 Zur Auseinandersetzung im K.________ (Park) Die Auseinandersetzung im K.________ (Park) würdigte die Vorinstanz beweis- mässig wie folgt (S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 958 ff.): Nachdem E.________, D.________ und L.________ die Tabletten von C.________ genommen hat- ten, äussert sich E.________ zur Auseinandersetzung im K.________ (Park) an der Einvernahme vom 03.08.2019 dahingehend, dass sie zu C.________ in den K.________ (Park) zurückgegangen seien. Er wisse nicht, weshalb sie wieder zu C.________ zurück seien (pag. 405 Z. 105 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 30.09.2019 führte E.________ demgegenüber klar aus, dass sie zu C.________ zurückgekehrt seien, weil sie gedacht hätten, sie würden noch mehr holen (pag. 423 Z. 74). C.________ habe D.________ daraufhin mit der Faust geschlagen. D.________ habe auch ge- schlagen. Dann hätten sie die Pillen und das Telefon genommen und seien nach Hause gegangen. E.________ gab zu, C.________ geschlagen und geschubst zu haben (pag. 405 Z. 107 ff.). Er habe ihn (C.________) mit beiden Händen am Oberkörper, an den Schultern und auf der Seite geschubst und C.________ sei dann umgefallen (pag. 406 Z. 134 f.). Das T-Shirt von C.________ sei so halb raufgezogen gewesen (pag. 406 Z. 141). Auch anlässlich der Einvernahme vor dem Zwangsmass- nahmengericht vom 05.08.2019 sagte E.________ aus, es stimme, dass sie eine Person ausgeraubt hätten. Sie hätten jedoch nur das Morphium und das Mobiltelefon mitgenommen, vom Schlüssel und von der Bankkarte wisse er nichts (pag. 133 Z. 9 ff.). E.________ belastete sich folglich – wie hiervor betreffend Abgabe von Kokain – in erheblichem Umfang selber und gibt erneut Details wieder, welche auf tatsächlich Erlebtes und nicht auf Erfundenes hindeuten. Aufgrund solcher Realkennzeichen er- achtet das Gericht seine Aussagen als glaubhaft. E.________ sagte weiter aus, dass er nicht genau wisse, wie D.________ C.________ geschlagen habe. Aber C.________ habe D.________ mit beiden Händen am Kragen gehalten (pag. 409 Z. 259). Nachdem er (E.________) und D.________ weggerannt seien, seien sie zu ihm (E.________) nach Hause gegangen. L.________ hätten sie nicht mehr gesehen (pag. 406 Z. 142 f.) und er wisse nicht, ob L.________ auch geschlagen habe. Er habe dies nicht gesehen (pag. 406 Z. 146 f.). E.________ belastet sodann auch nicht unnötig andere, obwohl dies aufgrund des dynamischen Geschehens und der unterschiedlichen Blickwinkel ein Leichtes gewesen wäre. Auch dies spricht dafür, dass E.________ die Wahrheit sagt. Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen grundsätzlich an. E.________'s Aussage, wonach er nicht wisse, ob L.________ auch geschlagen habe resp. er dies nicht gesehen habe (pag. 406 Z. 146 f.), erachtet die Kammer entgegen der Vorinstanz hingegen nicht als überzeugend. Insoweit kann auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 10.2.1 verwiesen werden. Zudem sei erwähnt, dass E.________ auch zu Protokoll gab, er denke schon, dass L.________ auch mitge- macht habe (pag. 411 Z. 342 f.). L.________ sei bis zum Schluss dabei gewesen und sie seien alle drei schuld (pag. 417 Z. 130, pag. 418 Z. 164 pag. 425 Z. 139 und pag. 1188 Z. 4, Z. 7 sowie Z. 36). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Oktober 2019 erwähnte ausserdem auch D.________, alle drei hätten «etwas» geschlagen und bei der Schlägerei mitgemacht (pag. 365 Z. 120). An der generellen Glaubhaftigkeit der Aussagen E.________'s ändert diese eine unplausi- ble Behauptung betreffend den Tatbeitrag L.________'s indessen nichts. An der Einvernahme vom 22.08.2019 wiedergab E.________ den Ablauf grundsätzlich gleich: Sie seien zu C.________ zurückgegangen, sie hätten die Pillen zurückgeben wollen, C.________ habe 23 D.________ am Kragen gepackt und ihn geschlagen, D.________ habe zurückgeschlagen. Ergän- zend sagte E.________ nun aus, dass er mit einem Fuss in den Rücken von C.________ gesprungen sei, sodass dieser danach umgefallen sei. Er (E.________) habe dann das Mobiltelefon von C.________ genommen und dann seien er (E.________) und D.________ nach Hause gegangen. Auf dem Heimweg hätten sie das Morphium aus dem Versteck geholt. L.________ hätten sie nicht mehr gesehen. Danach seien sie schlafen gegangen, ehe dann um 12.00 Uhr die Polizei bei ihnen an der Tür gestanden habe (pag. 415 f. Z. 49 ff., vgl. auch pag. 423 Z. 77 ff.). Anlässlich der Einvernah- me vom 30.09.2019 ergänzte E.________, dass er nicht denke, dass D.________ etwas von C.________ genommen habe (pag. 427 Z. 211 f.). D.________ sei jedoch bis zum Schluss dabei ge- wesen und habe gesehen, dass er (E.________) die Sachen genommen habe, D.________ sei dabei gewesen (pag. 425 Z. 149 ff.). Er und D.________ seien zusammen weggerannt (pag. 426 Z. 175). Die weiterhin anhaltende Glaubhaftigkeit der Aussagen von E.________ wird hier zudem auch durch die Fotodokumentation der Verletzungen von C.________ als objektives Beweismittel gestützt. Es ist durchaus denkbar, dass der geschilderte Fusstritt von E.________ gegen C.________ die dokumen- tierten Hautunterblutungen im linken Rippenbereich von C.________ hervorrief (pag. 209). An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die ursprüngliche Aussage, sie seien mit der Absicht zu C.________ zurückgekehrt, die Pillen zurückzugeben, nicht stimmen kann, weil sie die Pillen nach ei- genen Aussagen erst nach der Auseinandersetzung auf dem Heimweg aus dem Versteck geholt ha- ben. Es ist folglich erstellt, dass D.________ und E.________ mit der Absicht, mehr Tabletten von C.________ zu holen, zu C.________ zurück sind. Dies hat E.________ anlässlich der Einvernahme vom 30.09.2019 so auch klar zu Protokoll gegeben (pag. 423 Z. 74). Letzteres ist wie unter Erwägung 10.2.2 und 10.2.3 erwähnt auch aus Sicht der Kammer erstellt. Anlässlich der Einvernahme vom 05.05.2020 wiederholte und ergänzte E.________, dass nachdem C.________ D.________ am Kragen gepackt habe, er (E.________) C.________ dann 2-3 Mal mit dem Fuss oder der Hand geschlagen habe; er habe ihn mit dem Fuss in den Rücken geschlagen (pag. 439 Z. 213 ff.). D.________ habe C.________ zu Boden gezogen und er (E.________) habe ihn dann in den Rücken getreten (pag. 441 Z. 304). Ansonsten gibt E.________ an, nicht zu wissen, wer wo geschlagen habe. Aber niemand habe das Portemonnaie rausgenommen. Er habe das Mobil- telefon rausgenommen, das Portemonnaie aber nicht (pag. 439 Z. 224 ff.). Die Tabletten hätten sie vor der Schlägerei weggenommen, aber ein paar Minuten später sei die Schlägerei passiert. Während der Schlägerei habe er (E.________) das Natel aus dem Sack von C.________ gezogen und ge- nommen. D.________ habe jedoch nichts entwendet. Das was die Polizei gefunden habe, sei alles, was sie mitgenommen hätten (pag. 440 Z. 235 ff.). Betreffend Anzahl der entwendeten Tabletten gibt E.________ an, es seien lediglich diejenigen gewesen, welche sichergestellt worden seien (pag. 442 Z. 332 ff.). Die versteckten Tabletten hätten sie nach der Schlägerei auf dem Heimweg geholt (pag. 443 Z. 349). Nochmals angesprochen auf den Ablauf, nachdem C.________ D.________ an Kragen gepackt hat- te, sagte E.________ aus, er habe dies gesehen und sei nochmals zurückgegangen; dann hätten sie «geschlegelt», C.________ sei auf den Boden gefallen und sie seien weggegangen. Mit «wir haben geschlegelt» meine er sich selbst und D.________. L.________ sei einfach dabei gewesen, aber er wisse nicht, was er gemacht habe, er sei einfach da gestanden. Sie (D.________ und E.________) hätten ihn (L.________) dann nicht mehr gesehen. L.________ habe C.________ weder etwas weg- genommen noch geschlagen (pag. 441 Z. 275 ff.). Zu Beginn dieser Einvernahme gab E.________ 24 sogar zu, L.________ bisher falsch beschuldigt zu haben; er sei zwar dabei gewesen, aber er habe nicht alles mitgemacht (pag. 434 Z. 31 ff.). E.________ erinnert sich dann noch einmal, dass er C.________ einmal mit dem Fuss und einmal mit der Hand geschlagen habe. Das mit dem Fuss wis- se er noch genau, aber sonst wisse er nichts mehr (pag. 442 Z. 310 f.). Auch in diesen Aussagen sind anhand der Wiedergabe von Details, der Konsistenz, der Selbstbelas- tung, dem Eingestehen von Erinnerungslücken und der Korrektur von bisher gemachten Aussagen Realkennzeichen ersichtlich, welche auf wahrheitsgetreue, glaubhafte Aussagen hindeuten. E.________ gesteht sein Fehlverhalten ein und schiebt die Schuld auch nicht auf andere Beteiligte. Im Weiteren decken sich die Angaben betreffend des Deliktgutes (Tabletten und Natel) mit den Ge- genständen, welche anlässlich der Hausdurchsuchung bei E.________ festgestellt werden konnten (pag. 450). Diesen im Wesentlichen überzeugenden Erwägungen ist anzufügen, dass das Ein- gestehen von Erinnerungslücken und die Korrektur gemachter Aussagen nicht per se Realkennzeichen darstellen. Insoweit kann auf die unter Erwägung 10.2.1 ge- machten Ausführungen zur Tendenz E.________'s, das Fehlverhalten seiner Kol- legen (insb. L.________'s) und seiner selbst zu beschönigen, verwiesen werden. Die angebliche Falschbelastung L.________'s dürfte somit keine sein. Richtig ist indessen die Feststellung der Vorinstanz, dass die Aussagen E.________'s zum Kerngeschehen widerspruchsfrei und detailliert sind. Soweit E.________ sich selbst und/oder seine Kollegen (D.________ und L.________) belastete, erschei- nen seine Aussagen wie unter Erwägung 10.2.1 erwähnt glaubhaft. Kleinere Unge- nauigkeiten betreffend den Ablauf und Beschönigungen des eigenen Verhaltens oder des Fehlverhaltens seiner Kollegen schaden der Glaubhaftigkeit seiner Anga- ben nicht. Sie sind mit dem konsumierten Alkohol, dem Zeitablauf, der Dynamik des Geschehens und dem Umstand, dass E.________ seine sich selbst und/oder seine Kollegen belastenden Aussagen jeweils wieder abschwächte, erklärbar. C.________ sagte aus, dass die anderen im K.________ (Park) über ihn hergefallen seien wie die Af- fen in Thailand. Sie hätten ihm in die Taschen gegriffen und ihm den Geldbeutel, das Telefon und die Medikamente rausgerissen und von allen Seiten getreten. Er sei auf den Boden gefallen, habe pro- biert sich zu schützen und habe dann denjenigen in der orangen Jacke schnappen können, weil die- ser in seiner Jeanstasche stecken geblieben sei. Es sei zu einem Kampf gekommen. Das einzige, was er habe packen können, sei sein Geldbeutel gewesen; das Portemonnaie sei aber in seiner (D.________’s) Hand gewesen. Beide (er und D.________) seien am Boden gelegen. Dann seien die anderen retour gelaufen und er habe von überall Schläge bekommen (zum ganzen Ablauf: pag. 304 Z. 179 ff., pag. 317 Z. 58 ff.). Diese Aussagen des Straf- und Zivilklägers zum Kerngeschehen sind wie unter Erwägung 10.2.4 erwähnt glaubhaft. Sie decken sich zudem mit den Aussagen L.________'s, wonach D.________ als erster beim Straf- und Zivilkläger zurück- gewesen sei (pag. 285 Z. 45, pag. 289 Z. 186 f. und pag. 291 Z. 268 f.), und den Angaben D.________'s, wonach sie alle auf den Straf- und Zivilkläger eingeschla- gen hätten (u.a. pag. 365 Z. 120 und pag. 367 Z. 190). Soweit weitergehend kann den Angaben des Straf- und Zivilklägers – wie die Vorinstanz im Folgenden zurecht ausführte und unter Erwägung 10.2.4 festgehalten wurde – hingegen nicht gefolgt werden: 25 Er [der Straf- und Zivillkäger] sei ca. mit 20-30 Fusstritten traktiert worden (pag. 296 Z. 49 f.). Der Mann im orangen Pulli habe sich dann rausgerissen und dann seien sie alle weg gewesen. Danach hätte er kein Telefon und keinen Wohnungsschlüssel mehr gehabt (pag. 304 Z. 179 ff., pag. 317 Z. 58 ff.). Der Geldbeutel sei auf dem Rasen gewesen, aber das Geld hätten sie genommen (ca. EUR 800.00 und CHF 160.00 bis CHF 180.00; bei der Einvernahme vom 02.08.2019 EUR 1'500.00 und bei der Einvernahme vom 18.09.2019 EUR 1'000.00 und CHF 160.00 oder CHF 170.00). Er habe extra noch Euros geholt, weil er mit seiner Frau nach Frankreich habe fahren wollen. Auch eine Raiff- eisenkarte mit CHF 5'000.00 drauf, welche ihm seien Mutter geschenkt habe, um ein neues Auto zu kaufen und ein Fitnessbadge als auch eine Telefonkarte seien weg gewesen (pag. 317 Z. 66; vgl. aber auch pag. 305 Z. 233, wonach die Mutter die Kreditkarte bei ihm zu Hause vergessen habe). C.________ gab danach ergänzend an, er habe unter anderem zwei Mal kräftig einen Schlag auf das rechte Ohr bekommen, wo es dann auch rausgeblutet habe. Dies sei auch dokumentiert worden (pag. 324 Z. 338 f. und Z. 346, pag. 325 Z. 363 f.). C.________ liess sich erst drei Tage nach dem Vorfall, am 05.08.2019, durch den IRM-Arzt gerichts- medizinisch untersuchen und der KTD konnte gleichentags Fotos der Verletzungen erstellen (pag. 232, pag. 236 ff.). Gemäss Bericht des IRM-Arztes vom 24.09.2019 (pag. 246) wurden anlässlich der körperlichen Untersuchung von C.________ verschiedene Hautunterblutungen festgestellt. Die Be- funde lassen sich im Wesentlichen mit stumpfer Gewalteinwirkung vereinbaren, imponieren älter und lassen sich hinsichtlich ihres Entstehungszeitpunktes nicht verlässlich einschätzen, wobei auch an un- terschiedliche Zeitpunkte der Entstehung zu denken ist. Eine Entstehung zumindest eines Teils der Befunde im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung wäre denkbar. Sämtliche festgestellten Verletzungen waren nicht akut lebensbedrohlich und werden erfahrungsgemäss folgenlos, allenfalls unter nichtentstellender Narbenbildung, abheilen. Der Bericht der Dipl. Ärztin N.________ vom 03.12.2019 (pag. 265 f.) schafft keine weitere Klarheit betreffend Verletzungsbild bzw. -entstehung, weil sich C.________ erst 12 Tage nach dem Vorfall bei ihr in Untersuchung begab. Am ehesten Auf- schluss über die Verletzungen geben somit die am Tag des Vorfalls, am 02.08.2019, durch die Polizei aufgenommenen Fotos (pag. 203 ff.). Nebst dem hiervor erwähnten Fusstritt von E.________ gegen den Rücken von C.________ (pag. 209) lässt sich den Fotos (insb. pag. 207 f.) entnehmen, dass C.________ im Bereich des rechten Ohres Schürfwunden aufweist. Nach Erachten des Gerichts stüt- zen diese Aufnahmen die Aussage von C.________ betreffend die zwei Schläge auf das rechte Ohr. Schläge gegen C.________ wurden sodann auch von E.________ eingestanden und von L.________ bezeugt. Jedoch sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass C.________ angeblich mit 20 – 30 Fusstritten traktiert worden ist. Diesbezüglich wird wiederum die Übertreibungstendenz in den Aussagen von C.________ ersichtlich. Ebenso fällt diese Tendenz in Bezug auf das Deliktsgut auf: C.________ macht diverse grössere Geldbeträge geltend, welche er zufälligerweise an dem besagten Tag alle auf sich getragen haben soll. Die Erklärungen dazu (Ferien, Auto) erscheinen eher fragwür- dig und erfunden als der Wahrheit entsprechend. Zudem liegen auch keine Beweise dazu vor. Es ist davon auszugehen, dass die Aussagen von C.________ betreffend dem Kerngeschehen – insbeson- dere die zwei Schläge gegen das rechte Ohr – glaubhaft sind, da diese insbesondere auch durch die Fotos als objektive Beweismittel gestützt werden. Die Aussagen in Bezug auf das Ausmass des Ge- schehens erscheinen jedoch übertrieben, erfunden und somit unglaubhaft. Betreffend D.________ erwog die Vorinstanz was folgt: Sodann kamen nun ab der Einvernahme vom 20.09.2019 auch bei D.________ plötzlich die Erinne- rungen zurück und er gab fortan zu, beim Konflikt auch dabei gewesen zu sein. C.________ habe ihn geschlagen und er habe erwidert (pag. 351 Z. 34 ff.). C.________ habe ihn am Kragen gehalten und 26 er habe versucht, sich zu verteidigen. Er habe dies nicht alleine geschafft und die anderen seien dann auch dazugekommen (pag. 351 Z. 51 f.). Mit «den Anderen» meine er E.________ und L.________ (pag. 352 Z. 59). D.________ gibt an, C.________ drei, vier, fünf, sechs, sieben Mal geschlagen zu haben. Er habe keine Ahnung wo genau, aber er habe ihn glaublich auf die Schulter und auf den Rücken geschlagen (pag. 355 Z. 210 ff.). Nachdem er am Kragen gepackt worden sei und ihm seine Kollegen geholfen hätten, habe er geschlagen und sei gerannt (pag. 354 Z. 198 f.). Er habe keine Ahnung, wer was ge- nommen habe, das mit dem Telefon habe er erst am nächstem Morgen mitbekommen (pag. 356 Z. 262 f.). Er habe keine einzige Sache von C.________ genommen und er habe auch nichts gesehen (pag. 356 Z. 292). D.________ behauptet weiterhin, ihm habe jemand etwas ins Getränk gemischt (pag. 357 Z. 338 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 16.10.2019 erklärte D.________ den Ablauf des Geschehens grundsätzlich gleich und blieb dabei, dass alle drei (er, E.________ und L.________) C.________ geschlagen und bei der Schlägerei mitgemacht hätten (pag. 365 Z. 120). Jeder habe mit den Füssen und den Händen geschlagen (pag. 367 Z. 190). D.________ wurde mehrmals aufgefordert, die Schlägerei detailliert zu beschreiben, worauf er jedoch nie eine Antwort geben konnte (pag. 365 ff.). Er habe einfach geschlagen, wo er habe schlagen können, wo seine Füsse treten konnten. Aber dass er nicht mit den Füssen gegen den Kopf getreten habe, gab er dann wiederum zu wissen an (pag. 368 Z. 230 ff.). D.________ gibt sodann zu, dass er C.________ auch geschlagen habe, als dieser am Boden gelegen habe (pag. 369 Z. 240). D.________ kann sich also teils doch noch sehr detailliert an die Auseinandersetzung im K.________ (Park) erinnern. Dies obwohl er angeblich so betrunken gewesen sei, dass er auf allen Vieren habe gehen müssen und obwohl ihm jemand etwas ins Getränk gemischt haben müsse. Es wird der An- schein erweckt, dass er sich mit diesen Behauptungen lediglich selber schützen will und er nicht so betrunken war, wie er vorgeben will. Auffällig ist, dass sich D.________ mit seinen plötzlich aufge- tauchten Erinnerungen vor allem versucht, in ein gutes Licht zu rücken. Er versucht, die Schuld von sich auf die anderen zu weisen, indem er sich nur verteidigt haben soll und die anderen diejenigen gewesen sein sollen, welche geschlagen haben. So hätten E.________ und L.________ C.________ geschlagen und bestohlen und ohnehin habe ihm E.________ etwas ins Getränk getan. Das Gericht erachtet seine Aussagen als nicht sehr glaubhaft, es kann nur mit Vorsicht darauf abgestellt werden. Jedoch ist festzuhalten, dass die Aussagen, welche er zum Kerngeschehen macht, mit den Schilde- rungen von E.________ und L.________ übereinstimmen. Damit werden die ohnehin bereits glaub- haften Aussagen letzterer untermauert. Diese Ausführungen sind zutreffend. Wie unter den Erwägungen 10.2.2 und 10.2.3 ausgeführt, ist offensichtlich, dass D.________ nur vorgab, extrem betrunken ge- wesen zu sein. Seine Aussagen, wonach er sich nur verteidigt habe und E.________ und L.________ den Straf- und Zivilkläger geschlagen sowie bestoh- len hätten, sind mit Verweis auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 10.2.3 zudem unglaubhaft. Der Zeuge L.________ schildert, er habe bei der Auseinandersetzung im K.________ (Park) etwas abseits gewartet und er habe gesehen, dass C.________ ein wenig aggressiv gewesen sei, D.________ gepackt habe und ihn habe schlagen wollen. Sodann sei E.________ dazu gekommen und habe auch geschlagen. Danach sei er selber weggegangen. Er habe vielleicht die ersten 15 Se- kunden gesehen, danach wisse er nicht was passiert sei. Er habe einfach aus dem Spiel sein wollen 27 und habe nichts damit zu tun haben wollen (pag. 285 Z. 44 ff.). L.________ gab an, gesehen zu ha- ben, dass C.________ und D.________ laut zusammen geschrien hätten und sich auch gegenseitig «geschüpft» und geschlagen hätten. Dann sei E.________ noch dazugekommen und in diesem Mo- ment sei er (L.________) weggerannt. Er sei ca. 4,5 m daneben gestanden (pag. 289 Z. 184 ff.). So habe er gesehen, dass E.________ C.________ einen «Box» mit der Faust an den oberen Bereich des Kopfes gegeben habe (pag. 289 Z. 201 f.). D.________ behauptet zwar, dass L.________ auch geschlagen habe, obwohl er sich nicht einmal mehr erinnern kann, wo und wie er selber C.________ geschlagen hat. Das Gericht erachtet diese Aussage als unglaubhaft. Insbesondere wird L.________ von E.________ schlussendlich entlastet, geschlagen oder etwas weggenommen zu haben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass L.________ tatsächlich nur das gesehen hat, was er schilderte. Denn diese Aussagen (C.________ packte D.________, Schlägerei zwischen C.________, D.________ und E.________) stimmen auch mit den Aussagen der anderen Beteiligten überein. Des Weiteren deckt sich der geschilderte Schlag von E.________ gegen den Kopf von C.________ einerseits mit den Aussagen von C.________ und von E.________ selbst, als auch mit der auf den Fotos ersichtlichen Verletzung im Kopfbereich (rech- tes Ohr). Somit erachtet das Gericht seine Aussagen als sehr glaubhaft, weil er das Geschehen – so- weit er dieses mitbekommen hat – aus kurzer Distanz (ca. 4,5 m) beobachten konnte. Diese Ansicht der Vorinstanz teilt die Kammer wie erwähnt nicht, was angesichts dessen, dass ein allfälliger Tatbeitrag L.________'s vorliegend nicht zu beurteilen ist, jedoch irrelevant ist. Ausserdem ist in Bezug auf die Beurteilung des Verhaltens E.________'s und D.________'s unerheblich, ob L.________'s Angaben in Bezug auf seinen Tatbeitrag als glaubhaft oder unglaubhaft erachtet werden und davon ausgegangen wird, ob auch er auf den Straf- und Zivilkläger eingeschlagen hat oder nicht. Betreffend die Verletzungen des Straf- und Zivilkläger erwog die Vorinstanz schliesslich Folgendes: Die in der Anklageschrift gestützt auf den Bericht des IRM-Arztes aufgeführten Verletzungen von C.________ decken sich – wie hiervor bereits erwähnt – mit den tatnächsten Fotodokumentationen vom 02.05.2019 (pag. 203 ff.). Zudem stimmen die Verletzungen im Grundsatz auch mit den Schilde- rungen der Beteiligten überein, weshalb auch dieser Teil des Sachverhalts als erstellt erachtet werden kann. Gestützt auf die hiervor gemachten Ausführungen erachtet das Gericht den Sachverhalt gemäss Ziff. I.A.1.1.2 und I.A.1.1.3 bzw. I.B.1.1.2 als erstellt. Diese vorinstanzlichen Ausführungen sind zutreffend und bedürfen keiner Ergän- zungen. 10.4 Gesamtwürdigung / Beweisergebnis In Würdigung der voranstehenden Ausführungen erachtet die Kammer als erwie- sen, dass D.________ und E.________ (sowie L.________) – nachdem sie dem Straf- und Zivilkläger Tabletten weggenommen hatten, fortgerannt waren und die Tabletten in einem Gebüsch versteckt hatten – beschlossen, zum Straf- und Zivil- kläger zurückzukehren, um ihm noch mehr Tabletten wegzunehmen. Aufgrund der Vorgeschichte (Wegnahme der Tabletten) mussten sie damit rechnen, dass der Straf- und Zivilkläger über ihre Rückkehr – gelinde gesagt – nicht erfreut sein wird. 28 Indem sie dennoch zum Straf- und Zivilkläger zurückkehrten, waren sie sich be- wusst, dass sich dieser womöglich gegen sie zur Wehr setzen wird und sie folglich tätlich gegen ihn werden müssen, um ihm weitere Tabletten wegzunehmen. Als D.________ und E.________ (sowie L.________) beim Straf- und Zivilkläger zurück waren, kam es denn auch zu einer verbalen und tätlichen Auseinanderset- zung zwischen diesem und D.________. Ob der erste Schlag durch D.________ oder den Straf- und Zivilkläger ausgeübt wurde, kann offenbleiben. Entscheidend ist, dass D.________ und E.________ trotz der nunmehr tatsächlich eingetretenen Komplikation (Gegenwehr des Straf- und Zivilklägers) nicht von ihrem Plan – dem Straf- und Zivilkläger mehr Tabletten zu nehmen – abkamen und diesen weiterhin umzusetzen versuchten, indem E.________ D.________ sofort zu Hilfe eilte, den Straf- und Zivilkläger mindestens zweimal mit der Faust an den Kopf schlug, ihm in den Rücken trat und sein Mobiltelefon aus der Hosentasche zog, während D.________ das Portemonnaie des Straf- und Zivilklägers in dessen Hosentasche behändigte. Anschliessend schlugen und traten D.________ und E.________ noch einige Male auf den am Boden liegenden Straf- und Zivilkläger ein, ehe sie mit dem behändigten Mobiltelefon davonrannten und das Portemonnaie des Straf- und Zi- vilklägers auf dem Boden zurückliessen. Dass D.________ und E.________ nicht wie ursprünglich geplant mehr Tabletten, sondern das Mobiltelefon des Straf- und Zivilklägers behändigen konnten, ist wie bei einem Einbruch in ein Haus, bei dem es darum geht, noch unbekannte Wertsa- chen zu ergattern, unerheblich. Wer bereit ist, jemandem auch bei körperlicher Ge- genwehr unter Überwindung derselben Tabletten unbekannten Werts wegzuneh- men, nimmt auch andere Gegenstände mit, wenn er ihrer habhaft werden kann. D.________ und E.________ setzten ihr Ziel, Tabletten/Gegenstände zu behändi- gen, gemeinsam gewaltsam um und fügten dem Straf- und Zivilkläger dabei die di- versen, in der Anklageschrift genannten Verletzungen zu. Der Sachverhalt gemäss Buchstabe A Ziffer 1.1.3 bzw. Buchstabe B Ziffer 1.1.2 der Anklageschrift ist somit erstellt, womit sich Ausführungen zum Alternativsachverhalt erübrigen. III. Rechtliche Würdigung 11. Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich des Raubes schuldig, wer mit Ge- walt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, ei- nen Diebstahl begeht. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum objekti- ven und subjektiven Tatbestand des Raubes sind zutreffend; darauf wird integral verwiesen (S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 968 f.). Als Mittäter gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, «wer bei der Entschlies- sung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht» (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2021 vom 27. September 2021 E. 4.1). In objektiver Hinsicht verlangt die Mittäterschaft keine direkte Beteiligung 29 oder gar «Herrschaft» über die Ausführung der konkreten Straftat. Auch die mass- gebliche Tatherrschaft bzw. «Mit-Tatherrschaft» begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen. Jedem Mittäter werden dabei – in den Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes – die kausa- len Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet (zum Ganzen FORSTER, in: Bas- ler Kommentar StGB/JStG, 4. A. 2019, N. 8 f. zu vor Art 24 StGB). In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss vor- aus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, sondern kann auch bloss konkludent bekundet werden. Eventualvorsatz genügt. Der Mit- täter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitge- wirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Deliktes) zu eigen machen (zum Ganzen FORSTER, a.a.O., N. 12 zu vor Art. 24 StGB). 12. Subsumtion Die Wegnahme des Mobiltelefons des Straf- und Zivilklägers durch die gemein- schaftliche Gewalteinwirkung D.________'s und E.________'s auf diesen ist objek- tiv als Raub zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass D.________ und E.________ im Wis- sen, dass es zu einer tätlichen Auseinandersetzung kommen könnte, zum Straf- und Zivilkläger zurückgingen, um diesem mehr Tabletten/Sachen wegzunehmen. Als es tatsächlich zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam, wirkten D.________ und E.________ zusammen, um den körperlichen Widerstand des Straf- und Zivil- klägers zu überwinden, wobei E.________ das Mobiltelefon aus der Hosentasche des Straf- und Zivilklägers und D.________ das Portemonnaie aus derselben behändigte. Anschliessend schlugen und traten D.________ und E.________ noch einige Male auf den am Boden liegenden Straf- und Zivilkläger ein, ehe sie mit dem behändigten Mobiltelefon davonrannten, das Portemonnaie des Straf- und Zivilklä- gers indessen auf dem Boden zurückliessen. D.________ und E.________ wirkten mit anderen Worten wie vorgestellt zusammen und nahmen das Mobiltelefon des Straf- und Zivilklägers mit, womit auch der subjektive Tatbestand des Raubes erfüllt ist. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe liegen weder bei D.________ noch bei E.________ vor. D.________ und E.________ haben sich somit beide des Raubes, in Mittäterschaft begangen am 2. August 2019 in G.________ (Ort) zum Nachteil des Straf- und Zi- vilklägers, schuldig gemacht. 30 IV. Strafzumessung 13. Theoretische Grundlagen 13.1 Allgemeine Grundlagen Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung, den Strafar- ten, der Gesamtstrafenbildung und der ausnahmsweisen Zulässigkeit kurzer Frei- heitsstrafen sind korrekt; darauf wird verwiesen (S. 39 ff. und S. 41 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 977 ff. und pag. 979 f.). 13.2 Retrospektive Konkurrenz Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz ge- währleisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1, mit Hinweisen). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grunds- trafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Stra- fen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Dabei ist zu unter- scheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatz- strafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilen- den Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemes- sen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräfti- gen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (zum Ganzen BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht nicht befugt, ein rechtskräf- tiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). In Bezug auf die teilweise retrospektive Konkurrenz hat das Bundesgericht erwo- gen, dass zeitlich nach einer Vorstrafe begangene Delikte unabhängig dieser Vor- strafe zu sanktionieren sind, selbst wenn zu dieser Vorstrafe eine Zusatzstrafe in- folge retrospektiver Konkurrenz festzusetzen ist. In diesem Fall sind die Zusatzstra- 31 fe und die davon unabhängig gebildete Strafe für die neuen Delikte zu addieren (zum Ganzen BGE 145 IV 1). Das Vorgehen bei Bildung einer Teilzusatzstrafe hat das Bundesgericht wie folgt umschrieben: Der Richter muss in jedem Fall zunächst sämtliche Delikte beurteilen, welche der Täter vor der rechtskräftigen Verurteilung begangen hat. Kommen gleichartige Sanktionen in Betracht, hat er eine Zusatzstra- fe gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB zu bilden. Danach beurteilt der Richter die De- likte nach der rechtskräftigen Verurteilung, indem er für diese eine unabhängige Strafe festsetzt und – bei mehreren neuen Delikten – Art. 49 Abs. 1 StGB anwen- det. Anschliessend addiert der Richter die Zusatzstrafe und die davon unabhängige Strafe für die neuen Delikte. Dadurch gelangt er zum Resultat der teilweisen Zu- satzstrafe (vgl. ausführlich dazu auch MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, a.a.O., N 549 ff. mit Verweis auf BGE 142 IV 265 und BGE 145 IV 1). Wenn mehrere frühere Verurteilungen (Ersturteile) zu beachten sind, ist gemäss Rechtsprechung jede ältere Tat mit derjenigen Verurteilung in Zusammenhang zu bringen, die der Tatverübung nachfolgt. Das ermöglicht, Straftatengruppen zu bil- den, deren Ergebnisse sodann zu addieren sind (zum Ganzen BGE 116 IV 14 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.4, mit Hin- weisen). Für die Frage, ob und in welchem Umfang das Gericht eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB aussprechen muss, ist auf das Datum der ersten Verurtei- lung im ersten Verfahren (sogenanntes Ersturteil) abzustellen (BGE 138 IV 113). Das Gericht muss sich in einem ersten Schritt fragen, ob die neue Tat vor der ers- ten Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde. Bejaht es dies, hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen, für deren Bemessung es in einem zweiten Schritt prü- fen muss, ob der Schuldspruch und das Strafmass des ersten Urteils rechtskräftig sind. Verneint es die erste Frage, ist das neue Delikt mit einer selbständigen Strafe zu ahnden (zum Ganzen auch EICKER/VEST, Bemerkungen zu BGE 129 IV 113, AJP 2004 S. 209 ff.). 14. Konkrete Strafzumessung für D.________ 14.1 Vorbemerkungen / Strafrahmen / Strafart / Vorgehen Wie unter Erwägung 5 erwähnt, erwuchs die in erster Instanz wegen Tätlichkeiten, Widerhandlungen gegen das BetmG und Widerhandlung gegen die VCOVID2 er- gangene Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00 resp. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung in Rechts- kraft. In casu ist D.________ somit wegen dem vorliegend ergangenen Schuldspruch wegen Raubes zu bestrafen. Raub ist gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB mit einer Frei- heitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht. Zusätzlich sind für die bereits rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Diebstahls, bedroht mit Freiheitsstra- fe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB), und Beschimpfung, bedroht mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen (Art. 177 Abs. 1 StGB), die Strafen neu festzusetzen. 32 Es liegt somit eine Deliktsmehrheit vor. Für den Raub kann nur eine Freiheits- und für die Beschimpfung nur eine Geldstrafe ausgefällt werden. Der Diebstahl ist mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht. Die Kammer erachtet für den Diebstahl wie die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion. Ausschlaggebend dafür sind primär die Vorstrafe D.________'s (pag. 1174 f.) und der Umstand, dass D.________ gemeinsam mit E.________ (und L.________) aus nichtigem Grund und völlig unvermittelt gegen den Straf- und Zivilkläger vorging. Des Weiteren ge- stand D.________ den Diebstahl – wie sich unter Erwägung 14.2.4 zeigen wird – vor der Vorinstanz nicht ein. Auch wenn er den erstinstanzlichen Schuldspruch in der Folge akzeptierte, kann nicht von aufrichtiger Reue und Einsicht gesprochen werden. Eine Geldstrafe würde D.________ daher aller Voraussicht nach nicht genügend beeindrucken, um ihn vor weiterer Delinquenz abzuschrecken und ist aus spezialpräventiven Gründen eine ungeeignete Sanktion. Ferner könnte eine Geldstrafe aufgrund der auszusprechenden Landesverweisung (E. 19 unten) kaum vollzogen werden. Die Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b StGB sind somit erfüllt. Für den Raub und den Diebstahl ist somit eine Gesamtfreiheits- strafe auszufällen, dies als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 28. Dezember 2020 (E. 14.2 unten). Anschliessend ist für den Schuldspruch wegen Beschimpfung zusätzlich eine Geldstrafe zu verhängen, dies als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. September 2020 (E. 14.3 unten). 14.2 Freiheitsstrafe für den Raub und den Diebstahl 14.2.1 Einsatzstrafe für den Raub Objektive Tatkomponenten Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut von Art. 140 Ziff. 1 StGB ist zum einen bzw. primär das Vermögen und zum anderen die Handlungsfreiheit des Einzelnen resp. dessen persönliche Freiheit. Aus der Perspektive der Delikte gegen die Freiheit stellt der Raub eine strafbare Nötigung mit einem besonderen Ziel dar, namentlich einen Eingriff in die Freiheit eines anderen zum Zwecke eines Diebstahls (zum Ganzen NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar StGB/JStG, a.a.O., N 13 zu Art. 140 StGB). Nachdem D.________ gemeinsam mit E.________ (und L.________) zum Straf- und Zivilkläger zurückgekehrt war, um diesem noch mehr Tabletten zu entwenden, kam es zwischen ihm und dem Straf- und Zivilkläger zu einer tätlichen Auseinan- dersetzung. E.________ eilte D.________ zwecks Umsetzung ihres Plans zur Hil- fe, schlug dem Straf- und Zivilkläger mindestens zweimal mit der Faust an den Kopf und trat ihm in den Rücken. Dann nahm er dem Straf- und Zivilkläger das Mo- biltelefon aus der Hosentasche, während D.________ dessen Portemonnaie aus der Hosentasche behändigte. Schliesslich schlugen und traten D.________ und E.________ noch einige Male auf den am Boden liegenden Straf- und Zivilkläger ein, ehe sie mit dem behändigten Mobiltelefon davonrannten. D.________ und E.________ erbeuteten demnach «einzig» das Samsung Note 8 des Straf- und Zivilklägers. Das Deliktsgut fiel, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, 33 wert- und mengenmässig gering aus (S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 980). Letzteres ist indessen dem Zufall geschuldet, zumal D.________ und E.________ wohl mehr erbeuten wollten. Mit den Tritten und Schlägen fügten D.________ und E.________ dem Straf- und Zivilkläger vor allem Hautunterblu- tungen und Schürfungen zu, wobei es sich um vergleichsweise leichte Verletzun- gen handelt. Art und Weise des Vorgehens / Verwerflichkeit des Handelns Die Art und Weise des Vorgehens von D.________ und E.________ zeichnet sich zwar nicht durch ein besonders planmässiges Handeln aus, ist angesichts der Ge- samtumstände aber als dreist, rücksichtslos und verwerflich zu bezeichnen. D.________ und E.________ begaben sich zusammen mit L.________ – mithin zu dritt – zum Straf- und Zivilkläger zurück, nachdem sie diesem bereits Tabletten entwendet hatten. Danach wirkten sie mindestens zu zweit mit Gewalt auf den Straf- und Zivilkläger ein. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wandten sie erheb- liche Gewalt an und offenbarten dadurch eine beachtliche kriminelle Energie, zumal sie dem Straf- und Zivilkläger unter anderem an den Kopf schlugen und ihn auch schlugen sowie traten, als er bereits am Boden lag. Fazit In Würdigung all dieser Umstände und verglichen mit anderen Raubdelikten erweist sich das objektive Tatverschulden D.________'s mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen – ohne die Tat zu bagatellisieren – als leicht. Die Kammer erachtet ei- ne Freiheitsstrafe von 15 Monaten als dem objektiven Tatverschulden angemes- sen. Subjektive Tatkomponenten Willensrichtung und Beweggründe D.________ handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen, mithin egoistischen Beweggründen. Diese Umstände sind neutral zu werten. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts D.________ hätte ohne Weiteres darauf verzichten können, nach dem Diebstahl nochmals zum Straf- und Zivilkläger zurückzukehren und diesem gemeinsam mit E.________ das Mobiltelefon zu entwenden. Dies wirkt sich jedoch nicht zu seinen Ungunsten aus, sondern ist neutral zu berücksichtigen. Fazit Das subjektive Tatverschulden ist somit neutral zu gewichten. Fazit Tatverschulden Nachdem sich die subjektiven Tatkomponenten weder zu Gunsten noch zu Lasten von D.________ auswirken, bleibt es bei der gestützt auf das objektive Tatver- schulden veranschlagten Freiheitsstrafe von 15 Monaten. 34 14.2.2 Asperation des Diebstahls Geschütztes Rechtsgut von Art. 139 Ziff. 1 StGB ist das Vermögen bzw. die Verfü- gungsmacht des Berechtigten über die Sache (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar StGB/JStG, a.a.O., N 11 zu Art. 139 StGB). Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für folgenden Sach- verhalt eines Entreissdiebstahls eine Strafe von 150 Strafeinheiten vor (S. 47): «Der Täter schleicht sich von hinten an eine betagte Frau heran, entreisst ihr die Handtasche und rennt weg; Beute = CHF 1'000.00. Die Frau stürzt nicht und zieht sich keine Verletzungen zu.». Gemäss rechtskräftigem Schuldspruch der Vorinstanz entwendeten D.________ und E.________ (sowie L.________) dem Straf- und Zivilkläger 33 Stück MST Continus und 28 Stück Oxycontin. Wie unter Erwägung 10.2.4 erwähnt, kosten 60 Stück Oxycontin à 5 Milligramm und 60 Stück MST Continus à 10 Milligram je rund CHF 29.00 (https://compendium.ch/product/1019000-oxycontin-ret-tabl-5-mg und https://compendium.ch/product/1273472-mst-continus-ret-tabl-10-mg [beide zuletzt abgerufen am 31. November 2022]). Der Deliktsbetrag bemisst sich mithin auf rund CHF 29.00 (Verkaufspreis Tabletten). Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist wie die Vorinstanz zurecht erwog somit geringfügiger als im Referenzsachverhalt. Auch die konkreten Umstände unterscheiden sich von denjenigen gemäss Refe- renzsachverhalt. Beim Straf- und Zivilkläger handelte es sich im Gegensatz zum Opfer im Referenzsachverhalt – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – nicht um eine D.________ und E.________ klar unterlegene betagte Frau, sondern um ei- nen kräftigen Mann, der D.________ und E.________ zuvor Tabletten verkaufen wollte. Weiter gingen D.________ und E.________ anders als der Täter im Refe- renzsachverhalt mindestens zu zweit gegen den Straf- und Zivilkläger vor (zum Ganzen S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 981). D.________ handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven. Er hätte sich problemlos gesetzeskonform verhalten und den Diebstahl unterlassen können. All dies ist neutral zu werten Gesamthaft wiegt das Tatverschulden aus den genannten Gründen minimal gerin- ger als dasjenige gemäss Referenzsachverhalt und ist als leicht zu qualifizieren. Der Kammer erscheint eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen verschuldensangemes- sen. Davon sind praxisgemäss zwei Drittel, d.h. 80 Tage zur Einsatzstrafe zu aspe- rieren. 14.2.3 Zwischenfazit: Asperierte Tatkomponentenstrafe Die asperierte Tatkomponentenstrafe beträgt somit 17 Monate und 20 Tage. 14.2.4 Täterkomponenten Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse D.________'s wird vor- ab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 44 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 982): 35 Das Vorleben von D.________ ist – mit Ausnahme der nachfolgend auszuführenden Vorstrafe – als unauffällig zu bezeichnen und als neutral zu werten (vgl. TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 47 N 30). Gemäss Bericht des Amts für Bevölkerungsdienste und Migrationsdienst des Kantons Bern vom 19.01.2021 ist D.________ im April 2016 als unbegleiteter asylsuchender Minderjähriger (UMA) in die Schweiz ein- gereist und wurde mit Verfügung vom 05.04.2019 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. D.________ hat zu Protokoll gegeben, dass er in Somalia während vier Jahren die Schule besucht habe und anschliessend auf einem Markt Parfums verkauft habe (pag. 776). D.________ weist in Bezug auf Gewaltdelikte eine einschlägige Vorstrafe auf. So wurde er am 01.05.2018 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Raufhandels, begangen am 20.01.2018, verurteilt. D.________ zeigte sich von dieser Verurteilung offensichtlich unbeeindruckt, was die erneute Delinquenz nach rechtskräftigem Urteil belegt. Die Vorstrafe von D.________ wirkt sich straferhöhend aus. Betreffend die persönlichen Verhältnisse zum Tatzeitpunkt ist anzumerken, dass D.________ nicht verheiratet war, keine Kinder hat und soweit bekannt keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu werten. In der Berufungsverhandlung führte D.________ aus, dass er aktuell – anders als im Tatzeitpunkt – arbeite und bei der Post in O.________ (Ort) im Stundenlohn an- gestellt sei sowie monatlich rund CHF 4'000.00 – 4'500.00 verdiene (pag. 1190 Z. 35 ff. und pag. 1192 Z. 34). Weiter schilderte er, er wohne mit einem Kollegen namens P.________ zusammen und verbringe seine Freizeit fast immer zuhause. Nur am Wochenende gehe er manchmal in den Ausgang (pag. 1191 Z. 12 ff.). Zu seiner in Somalia lebenden Mutter habe er regelmässig Kontakt, zu seinem Vater indessen nicht (pag. 1191 Z. 19). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich insgesamt weder zu Lasten noch zu Gunsten von D.________ aus. Seine Vorstrafe wegen Raufhandels fällt – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – indessen negativ ins Gewicht und hat eine Strafer- höhung zur Folge. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Zum Verhalten D.________'s nach der Tat und im Strafverfahren erwog die Vorin- stanz Folgendes (S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 982 f.): Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wirkt sich demgegenüber straferhöhend aus, da D.________ während des Strafverfahrens mehrfach erneut delinquiert hat, so hat er sich unter ande- rem erneut des Raufhandels schuldig gemacht (vgl. pag. 837). Gegenüber den Strafverfolgungs- behörden hat sich D.________ korrekt verhalten, was jedoch auch von ihm erwartet werden darf. Ins- gesamt ist das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren nach dem Gesagten straferhöhend zu berücksichtigen. D.________ ist des Weiteren nicht geständig. Das Aussageverhalten von D.________ hinterliess all- gemein den Eindruck, dass er alles bestreiten wollte, was bestritten werden konnte bzw. unglaubhafte Erklärungen lieferte. Er war nicht sehr kooperativ und hat mit seinem Aussageverhalten die Strafun- tersuchung nicht erleichtert. Das darf ihm aber nicht angelastet werden. Es kann ihm jedoch unter diesen Umständen auch kein «Geständnisrabatt» gewährt werden (vgl. TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., Art. 47 N 24). Dieser Aspekt ist entsprechend neutral zu werten. 36 Da D.________ nicht geständig ist, konnte er auch keine aufrichtige Reue und Einsicht zeigen. Diese Ausführungen sind grundsätzlich korrekt. Präzisiert sei, dass sich D.________ während des laufenden Strafverfahrens nicht nur wegen Raufhandels erneut schuldig machte, sondern zusätzlich dreimal wegen Widerhandlungen ge- gen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) verurteilt wurde (pag. 1174 f.). D.________ akzeptierte die erstinstanzlichen Schuldsprüche mit Ausnahme des- selben wegen Raubes (E. 5 oben). Ernsthafte Reue und Einsicht kann bei ihm aber dennoch nicht ausgemacht werden. In der Berufungsverhandlung erklärte er auf Frage, weshalb er gegen das erstinstanzliche Urteil ein Rechtsmittel habe ergreifen lassen (pag. 1191 Z. 45): «Ich bin nicht einverstanden, weil ich nicht genau weiss, was «dort» geschehen ist». Auf Vorhalt, dass er den Schuldspruch wegen Dieb- stahls akzeptiert habe und auf Frage, weshalb er anschliessend noch einmal zum Straf- und Zivilkläger zurückgekehrt sei, beteuerte er, er wisse es nicht, er könne es nicht sagen. Er sei betrunken gewesen und habe keine Ahnung, was geschehen sei. E.________ und der Straf- und Zivilkläger hätten zusammen «ein Geschäft ge- handelt», er habe damit nichts zu tun gehabt. Er sei den anderen hinterher gelau- fen, bis an den Ort, wo die Schlägerei geschehen sei. Er habe nicht auf seinen Beinen stehen können. Jemand resp. sein Kollege habe ihm wohl etwas ins Ge- tränk gemischt, er sei fast bewusstlos gewesen (zum Ganzen pag. 1192 f. Z. 3 ff.). Zusammenfassend führt die fortwährende Delinquenz D.________'s während lau- fendem Verfahren zu einer Straferhöhung. Strafempfindlichkeit Es bestehen keine Hinweise auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit von D.________. Fazit Unter Berücksichtigung, dass D.________ im Bereich von Gewaltdelikten einschlä- gig vorbestraft ist und während laufendem Verfahren mehrfach weiter delinquierte, ist die gestützt auf das Tatverschulden festgesetzte Freiheitsstrafe von 17 Monaten und 20 Tagen um zwei Monate und 20 Tage auf 20 Monate und 10 Tage zu er- höhen. 14.2.5 Zusatzstrafe / Verschlechterungsverbot D.________ wurde mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. Dezember 2020 wegen Widerhandlungen gegen das AIG zu einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt (pag. 1174 f.). Die vorliegend zu be- urteilenden Delikte (Raub und Diebstahl) beging er am 2. August 2019, mithin vor dem vorgenannten Ersturteil, womit ein Fall von (vollkommener) retrospektiver Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegt. Weil die vorliegend zu beurteilen- den Delikte ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden, ist eine Zusatz- strafe zum Urteil vom 28. Dezember 2020 zu bilden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, wiegen die heute zu beurteilenden Delikte schwerer als die mit dem früheren Urteil abgeurteilten Taten (S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 983). Zu den 20 Monaten und 10 Tagen 37 für den Raub und den Diebstahl ist somit ein angemessener Teil der früheren Strafe (Grundstrafe: 40 Tage FS) hinzuzurechnen. Anschliessend ist – wie unter Erwägung 13.2 dargetan wurde – nicht die ganze Grundstrafe von der hypothetischen Gesamtstrafe in Abzug zu bringen, sondern die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen. Konkret bedeutet dies, dass die Grundfreiheitsstrafe von 40 Tagen nicht im Umfang von praxisgemäss zwei Dritteln, sondern angesichts dessen, dass es sich dabei bereits um eine asperierte Strafe handelt, im Umfang von drei Vierteln bzw. von 30 Tagen zu berücksichtigen und zur Strafe für den Raub und den Diebstahl (20 Monate und 10 Tage) hinzuzurechnen ist, was eine hypothetische Gesamtfrei- heitstrafe von 21 Monaten und 10 Tagen (= 20 Monate und 10 Tage + 30 Tage) er- gibt. Nun ist die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe von 10 Tagen von der Strafe für die neu beurteilten Delikte von 20 Monaten und 10 Tagen abzuziehen, womit eine vorläufige Zusatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe resultiert. Weil die Kammer vorliegend – wie unter Erwägung 5 festgehalten – aber an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden ist und das erst- instanzliche Strafmass deshalb nicht überschreiten darf, bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, die eine Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. Dezember 2020 darstellt. 14.2.6 Bedingter Strafvollzug / Anrechnung Haft Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- oder ei- ner Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die theoretischen Ausführungen der Vorin- stanz zum bedingten Strafvollzug sind korrekt; darauf wird verwiesen (S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 984). Die Vorinstanz gewährte D.________ den bedingten Strafvollzug, obschon er we- gen Raufhandels vorbestraft ist und während laufendem Verfahren wie erwähnt einmal wegen Raufhandels und dreimal wegen Widerhandlungen gegen das AIG (pag. 1174 f.) verurteilt wurde, was bei der Prognosestellung berücksichtigt werden muss. Die Vorinstanz erwog, die Vorstrafe sei einschlägig und die bisher gegen D.________ bedingt wie auch unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen hätten ihn offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Taten abgehalten, weshalb fragwür- dig sei, ob eine günstige Prognose vorliege. Indessen sei festzustellen, dass D.________ seit November 2019 keine Gewaltdelikte mehr begangen habe, son- dern nur noch Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das AIG (Missach- tung der Ein- oder Ausgrenzung) erfolgt seien. Gemäss den Aussagen D.________'s in der Hauptverhandlung habe es bezüglich der AIG- Widerhandlungen zudem diverse Unklarheiten oder Missverständnisse gegeben. Seit der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Dezember 2020 seien schliesslich keine weiteren Straftaten mehr bekannt, weshalb insgesamt davon 38 auszugehen sei, dass D.________ aus der Untersuchungshaft anlässlich des vor- liegenden Verfahrens gelernt und die im Dezember 2020 unbedingt ausgesproche- ne Freiheitsstrafe Eindruck gemacht habe. Im Weiteren sei im Sinne der Misch- rechnung mit einzubeziehen, dass die nachfolgend auszufällende Geldstrafe unbe- dingt ausgesprochen und zusätzlich eine bedingte Strafe widerrufen werde. In Würdigung all dieser Umstände sei D.________ eine allerletzte Chance zu ge- währen und entsprechend keine ungünstige Legalprognose zu stellen, womit der Vollzug der Freiheitsstrafe von 10 Monaten bedingt ausgesprochen werden könne. Die Probezeit sei auf drei Jahre festzusetzen (zum Ganzen S. 46 f. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung; pag. 984 f.). Weil die Kammer wie erwähnt ans Verschlechterungsverbot gebunden ist, erübri- gen sich umfassende Ausführungen zur Frage des bedingten Vollzugs. Festgehal- ten sei jedoch, dass die Verneinung einer ungünstigen Legalprognose bzw. die Gewährung des bedingten Vollzugs mit Blick auf die Vorstrafe und die mehrfache Delinquenz während laufendem Verfahren sowie die mangelnde Einsicht D.________'s fragwürdig (und überaus gütig) erscheint. Insgesamt bleibt es – auf- grund des Verschlechterungsverbots – bei dem von der Vorinstanz gewährten Auf- schub des Vollzugs der Freiheitsstrafe. Die Probezeit wird wie in erster Instanz auf drei Jahre festgesetzt. Die von D.________ ausgestandene Untersuchungshaft von 76 Tagen wird vollum- fänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). 14.3 Geldstrafe für die Beschimpfung 14.3.1 Objektive und subjektive Tatkomponenten Geschütztes Rechtsgut von Art. 177 StGB ist die Ehre, d.h. der Ruf und das Ge- fühl, ein ehrbarer Mensch zu sein (RIKLIN, in: Basler Kommentar StGB/JStG, a.a.O., N 1 zu Art. 177 StGB und N 5 ff. zu vor Art. 173 StGB). Die VBRS-Richtlinien sehen für folgenden Sachverhalt einer Beschimpfung eine Strafe von 10 Strafeinheiten vor (S. 48): «Der Täter bezeichnet den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe anderer Personen (bis 10) als «Arschloch», «Wixer» und «Dumme Siech».». Gemäss rechtskräftigem Schuldspruch der Vorinstanz bezeichnete D.________ den Polizisten H.________ in Anwesenheit weiterer Personen als «Rassisten», was – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – ohne Weiteres vergleichbar ist mit dem Referenzsachverhalt gemäss den VBRS-Richtlinien (S. 47 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 985). D.________ handelte direktvorsätzlich und wohl aus Ärger, was ihn indessen nicht zu entlasten vermag. Er hätte die Beschimpfung unterlassen und sich rechtskon- form verhalten können. In Würdigung dieser Umstände und verglichen mit dem Strafrahmen wiegt das Tat- verschulden leicht. Die von der Vorinstanz entsprechend den VBRS-Richtlinien auf 10 Tagessätze festgesetzte Geldstrafe erscheint angemessen. 39 14.3.2 Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten kann zunächst auf die voranstehenden Aus- führungen unter Erwägung 14.2.4 verwiesen werden. Sodann ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass D.________ in Bezug auf die Beschimpfung nicht einschlägig vorbestraft und zudem geständig ist. Letzteres wirkt sich strafmindernd aus. Im Er- gebnis heben sich die straferhöhenden Umstände – die fortwährende Delinquenz während laufendem Verfahren – und der strafmindernde Umstand – das Geständ- nis – wie die Vorinstanz zurecht erwog aber auf, weshalb die Täterkomponenten gesamthaft neutral zu werten sind (zum Ganzen S. 47 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 985 f.). Damit bleibt es bei der gestützt auf das Tatverschul- den festgesetzten Geldstrafe von 10 Tagessätzen. 14.3.3 Zusatzstrafe D.________ wurde mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. September 2020 wegen einer Widerhandlung gegen das AIG zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 80.00 verurteilt (pag. 1174 f.). Die vor- liegend zu beurteilende Beschimpfung beging D.________ am 22. April 2020, mit- hin vor dem vorgenannten Ersturteil, womit ein Fall (vollkommener) retrospektiver Konkurrenz vorliegt (Art. 49 Abs. 2 StGB). Weil die Beschimpfung ebenfalls mit ei- ner Geldstrafe sanktioniert wird, ist eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 21. Septem- ber 2020 zu bilden. Das Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. November 2020, mit welchem D.________ erneut zu einer Geldstrafe verur- teilt wurde (pag. 1174 f.), ist bei der Zusatzstrafenbildung hingegen unbeachtlich, zumal – anders als die Vorinstanz erwog – keine Zusatzstrafe zu einer Zusatzstrafe gebildet werden kann (S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 987). Die dem Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. Sep- tember 2020 zugrundeliegende Widerhandlung gegen das AIG wiegt schwerer als das vorliegend zu beurteilende Delikt. Wie unter Erwägung 13.2 dargetan, ist des- halb die Grundstrafe aus dem früheren Urteil (25 TS) aufgrund der Einzelstrafe für die neu beurteilte Beschimpfung (10 TS) angemessen zu erhöhen, was bei einer Asperation des neuen Delikts im Umfang von vier Fünfteln bzw. 8 Tagessätzen ei- ne hypothetische Gesamtgeldstrafe von 33 Tagessätzen ergibt. Der verhältnismäs- sig hohe Asperationsfaktor von vier Fünfteln trägt dem Umstand Rechnung, dass die vorliegenden Taten – wie sich unter Erwägung 14.3.5 unten zeigen wird – zum Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 1. Mai 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe (pag. 1174 f.) führen und da- durch eine Gesamtstrafe zu bilden sein wird, wodurch D.________ – wie die Vorinstanz es nannte – von einem Rabatt profitieren wird. Von der hypothetischen Gesamtgeldstrafe (33 TS) ist schliesslich die Grundgeldstrafe (25 TS) abzuziehen, woraus die vorläufige Zusatzstrafe von 8 Tagessätzen Geldstrafe resultiert. 14.3.4 Unbedingter Strafvollzug Die Vorinstanz erwog betreffend die Frage der Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs Folgendes (S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 987): 40 Wie bereits festgehalten, ist D.________ vorbestraft und hat während dem laufenden Verfahren mehr- fachen delinquiert. Die bisher gegen D.________ bedingt als auch unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen haben ihn offensichtlich nicht nachhaltig von der Begehung weiterer Taten abgehalten. Ob eine günstige Prognose vorliegt, ist somit fragwürdig. Bezüglich der Freiheitsstrafe gewährte das Gericht D.________ eine allerletzte Chance im Sinne eines bedingten Strafvollzugs. Die Geldstrafe ist demgegenüber im Sinne eines Denkzettels und in Anwendung der Mischrechnungspraxis unbedingt auszusprechen. Diese Ausführungen sind zutreffend und bedürfen keiner weiteren Ausführungen. Die Geldstrafe ist unbedingt zu vollziehen. 14.3.5 Widerruf Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufe- ne und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 1. Mai 2018 wurde D.________ wegen Raufhandels zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessät- zen zu je CHF 30.00 verurteilt und die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt (pag. 1174 f.). Während dieser Probezeit beging D.________ weitere Delikte, so machte er sich unter anderem wegen Raubes, Diebstahls und Beschimpfung straf- bar. Der von der Vorinstanz vorgenommene Widerruf der D.________ mit erwähn- tem Urteil vom 1. Mai 2018 für die Geldstrafe von 90 Tagessätzen gewährte be- dingte Vollzug blieb unangefochten und erwuchs somit in Rechtskraft (E. 5 oben). Weil es sich sowohl bei der widerrufenen als auch bei der vorliegend für die Be- schimpfung ausgesprochenen Strafe um eine Geldstrafe handelt, ist in sinngemäs- ser Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Das der widerrufenden Strafe zugrunde liegende Delikt (Raufhandel) wiegt schwerer als die vorliegend zu beurteilende Beschimpfung. Die zu widerrufende Geldstrafe (90 TS) ist deshalb aufgrund der Strafe für die Beschimpfung (8 TS) an- gemessen bzw. um sechs Tagessätze zu erhöhen. Damit resultiert eine (Ge- samt)Geldstrafe von 96 Tagessätzen, die eine Zusatzstrafe zum Urteil der Regio- nalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. September 2020 (siehe E. 14.3.3 oben) darstellt. 14.3.6 Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Beschuldigten im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Vorsitzende wies die Parteien in der Berufungsverhandlung darauf hin, dass sich die Kammer vorbehält, bei einer allfälligen Verurteilung den Tagessatz zu än- dern bzw. den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen von D.________ im Urteilszeitpunkt anzupassen. D.________ und seine Verteidigung nahmen dies zur Kenntnis und verzichteten auf eine Stellungnahme dazu (zum Ganzen pag. 1194). 41 D.________ verdient gemäss eigenen Aussagen monatlich netto CHF 4'000.00 – 4'500.00 (pag. 1190 Z. 38 f. und pag. 1192 Z. 34). Ausgegangen von einem monat- lichen Nettoeinkommmen von CHF 4'200.00 und unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20% resultiert ein Tagessatz von abgerundet CHF 100.00. 14.4 Fazit D.________ ist somit zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. Dezember 2020. Die Untersuchungshaft von 76 Tagen wird auf die Freiheits- strafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Weiter wird er zu einer unbedingten Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 9'600.00, verurteilt, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. September 2020. 15. Konkrete Strafzumessung für E.________ 15.1 Vorbemerkungen / Strafrahmen / Strafart / Vorgehen Soweit E.________ in erster Instanz wegen (Konsum)Widerhandlungen gegen das BetmG und wegen Widerhandlungen gegen das WG zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 resp. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung verurteilt wurde, erwuchs das Urteil der Vorinstanz in Rechts- kraft (E. 5 oben). Vorliegend ist E.________ somit wegen dem in casu ergangenen Schuldspruch wegen Raubes zu bestrafen, der mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht ist (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Zusätzlich sind für die bereits rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Diebstahls, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB), wegen Erschleichens einer Leistung, wegen Fälschung von Auswei- sen und wegen (Veräusserungs)Widerhandlungen gegen das BetmG, je bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 150 und Art. 252 StGB sowie Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG), die Strafen neu festzusetzen. Es liegt somit eine Deliktsmehrheit vor. Die Kammer erachtet vorweggenommen – wie die Vorinstanz – auch für den Diebstahl, der mit Freiheits- oder Geldstrafe be- droht ist, eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion. Ausschlaggebend dafür sind der Umstand, dass E.________ den Diebstahl gemeinsam mit D.________ (und L.________) sowie völlig unvermittelt und aus nichtigem Grund begangen hat, womit eine Geldstrafe aus spezialpräventiven Gründen keine geeignete Sanktion und Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB erfüllt ist. Soweit die Vorinstanz erwog, dass eine allfällige Geldstrafe aufgrund der ausgesprochenen Landesverweisung und der fi- nanziellen Verhältnisse E.________'s aller Voraussicht nach nicht vollzogen wer- den könnte (S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 990), ist ihr nicht zu folgen, zumal die Geldstrafe erst- und – aufgrund des Verschlechterungsverbots auch – oberinstanzlich bedingt ausgesprochen wurde bzw. wird (E. 15.3.8 unten). 42 Zusammengefasst ist für den Raub und den Diebstahl eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen (E. 15.2 unten). Anschliessend ist für die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Erschleichens einer Leistung, wegen Fälschung von Ausweisen und wegen Widerhandlungen gegen das BetmG zusätzlich eine Geldstrafe zu verhängen, die eine Zusatzstrafe zu den Urteilen der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. März 2020 und der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 15. Dezember 2020 darstellen wird (E. 15.3 unten). 15.2 Freiheitsstrafe für den Raub und den Diebstahl 15.2.1 Einsatzstrafe für den Raub E.________ und D.________ begingen den Raub in Mittäterschaft (siehe E. 12 oben). Betreffend die objektiven Tatkomponenten kann deshalb auf die bei D.________ gemachten Ausführungen unter Erwägung 14.2.1 verwiesen werden. Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer die Tatbeiträge der beiden Be- schuldigten als gleichwertig. E.________ behändigte zwar das Mobiltelefon des Straf- und Zivilklägers, dafür war D.________ als erster beim Straf- und Zivilkläger zurück. Entsprechend erscheint auch bei E.________ eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten dem objektiven Tatverschulden angemessen. E.________ handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen, mithin egoistischen Beweggründen. Er hätte den Raub ohne Weiteres unterlassen können. All dies ist indes neutral zu werten. Unter Berücksichtigung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten. 15.2.2 Asperation des Diebstahls Den Diebstahl begingen E.________ und D.________ ebenfalls mittäterschaftlich, weshalb in Bezug auf die objektiven Tatkomponenten vorab auf die voranstehen- den Ausführungen unter Erwägung 14.2.2 verwiesen wird. Wie die Vorinstanz zu- treffend erwog, war E.________ beim Diebstahl der Anführer (S. 53 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 991), was sich im Vergleich zu D.________ leicht verschuldenserhöhend auswirkt. E.________ handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven, was neutral zu werten ist. Die Tat war vermeidbar. Gesamthaft wiegt das Tatverschulden E.________'s somit etwas schwerer als das- jenige D.________'s und ist aus Sicht der Kammer vergleichbar mit demjenigen des Täters im Referenzsachverhalt (siehe E. 14.2.2 oben). Eine Freiheitsstrafe von 150 Tagen erscheint deshalb verschuldensangemessen. Davon sind praxisgemäss zwei Drittel, d.h. 100 Tage zur Einsatzstrafe zu asperieren. 15.2.3 Zwischenfazit: Asperierte Tatkomponentenstrafe Die asperierte Tatkomponentenstrafe beträgt somit 18 Monate und 10 Tage. 43 15.2.4 Täterkomponenten Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von E.________ wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 53 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 991 f.): Das Vorleben von E.________ ist als unauffällig zu bezeichnen und als neutral zu werten (vgl. TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 47 N 30). Gemäss Bericht des Amts für Bevölkerungsdienste und Migrationsdienst des Kantons Bern vom 19.01.2021 (pag. 786) ist E.________ am 22.05.2016 als UMA in die Schweiz eingereist. Den Angaben des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 17.03.2021 (pag. 804 f.) entsprechend ist E.________ äthiopischer Staatsangehöriger. Gemäss eigenen Angaben hat E.________ in Äthiopien keine Schule besucht und war Viehhüter und Nomade. Wegen Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzuges wurde E.________ im Jahre 2016 in der Schweiz vorläufig aufge- nommen. Die Gründe dafür waren die mangelnde existenzsichernde Lebensgrundlage (Ausbildung und Berufserfahrung) als auch seine damalige Minderjährigkeit. E.________ wies vor dem Vorfall vom 02.08.2019 keine Vorstrafen aus (pag. 544). Betreffend die persönlichen Verhältnisse zum Tatzeitpunkt ist anzumerken, dass E.________ nicht verheiratet war, keine Kinder hat und gemäss eigenen Angaben eine Lehre bei einer Lackiererei in Q.________ (Ort) in Aussicht hatte, diese dann jedoch nicht antreten konnte (pag. 403 Z. 45 ff.). Die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu werten. In der Berufungsverhandlung berichtete E.________, er habe seit der erstinstanzli- chen Verhandlung eine Lehre gemacht und arbeite nun temporär als Dachdecker. Als Lackierer habe er auch noch Arbeitserfahrung. Er verdiene monatlich CHF 4'000.00 – 4'500.00 (zum Ganzen pag. 1186 Z. 23 ff. und pag. 1188 Z. 24). Die Verteidigung reichte in der Berufungsverhandlung das Lehrzeugnis E.________'s ein, welches belegt, dass er die Berufsausbildung zum Lackierassis- tent EBA Fachrichtung Carosserie erfolgreich absolviert hat (pag. 1205). Des Wei- teren führte E.________ in der oberinstanzlichen Einvernahme aus, er wohne mit einem Kollegen zusammen und sei finanziell selbständig. Seine Freizeit verbringe er meist zuhause resp. sei am «gamen» und nicht mehr viel draussen (zum Gan- zen pag. 1186 Z. 34 ff. und pag. 1188 Z. 31 f.). Ungefähr einmal im Monat telefo- niere er mit seiner in Äthiopien lebenden Mutter und habe auch zu seinem dort wohnhaften Onkel Kontakt. Vater habe er keinen, dafür noch Familie in Kanada (zum Ganzen pag. 1187 Z. 1 ff. und pag. 1188 Z. 30). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse E.________'s sind neutral zu wer- ten. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Hinsichtlich das Verhalten E.________'s nach der Tat und im Strafverfahren erwog die Vorinstanz Folgendes (S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 992): Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist festzuhalten, dass E.________ während des Strafverfahrens mehrfach delinquiert hat. So wurde E.________ am 30.03.2020 wegen Raufhandels, 44 begangen am 11.01.2020, am 15.12.2020 wegen Fälschung von Ausweisen, begangen am 09.11.2020 und am 02.03.2021 wegen Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 03.01.2021, verurteilt (pag. 835). Die Delinquenz im laufenden Strafverfahren wirkt sich straferhöhend aus. Ge- genüber den Strafverfolgungsbehörden hat sich E.________ korrekt verhalten, was jedoch auch von ihm erwartet werden darf. E.________ ist des Weiteren geständig, was zu einem Geständnisrabatt führt. Teilweise zeigt er sich einsichtig und reuig. Diese Ausführungen sind zutreffend. Betreffend das Geständnis E.________'s ist allerdings festzuhalten, dass er zwar zugab, mit D.________ (und L.________) zum Straf- und Zivilkläger zurückgekehrt zu sein, weil sie ihm noch mehr Tabletten hätten entwenden wollen. Jedoch machte er auch teilweise widersprüchliche Aus- sagen und schwächte seine Angaben, mit denen er sich selbst und seine Kollegen D.________ und L.________ belastete, wieder ab. Es kann ihm deshalb nur ein geringfügiger Geständnisrabatt gewährt werden. Zusammengefasst hat die mehr- fache Delinquenz während laufendem Strafverfahren eine Straferhöhung um zwei Monate und 10 Tage zur Folge, wohingegen das Geständnis im Umfang von 20 Tagen strafmindernd berücksichtigt wird, womit eine Straferhöhung um insgesamt ein Monat und 20 Tage resultiert. Strafempfindlichkeit Es bestehen keine Hinweise auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit von E.________. Fazit Nach den voranstehenden Ausführungen führen die Täterkomponenten zu einer Straferhöhung um einen Monat und 20 Tage. 15.2.5 Fazit: Freiheitsstrafe / Verschlechterungsverbot Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten resultiert eine Freiheits- strafe von 20 Monaten. Weil die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebun- den ist, bleibt es bei der von der Vorinstanz als angemessen erachteten Freiheits- strafe von neun Monaten. 15.2.6 Bedingter Strafvollzug / Anrechnung Haft Betreffend die Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs und die Anrech- nung der ausgestandenen Haft wird mit der Ergänzung, dass E.________ seine Lehre als Lackierassistent mittlerweile erfolgreich absolviert hat (pag. 1205), voll- umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 54 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 992 f.): E.________ weist keine Vorstrafen aus, hat jedoch im laufenden Strafverfahren mehrfach delinquiert (pag. 837 f.). Das Gericht geht davon aus, dass die ausgestandene Untersuchungshaft als auch das gesamte Verfahren bei E.________ Eindruck hinterlassen haben. E.________ hat sich dann auch nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft sofort bemüht, eine Lehre zu finden. Gemäss Lehr- vertrag (pag. 818 f.) und Bestätigung des Arbeitgebers (pag. 820) konnte E.________ sodann am 01.08.2020 die Ausbildung als Lackierassistent EBA bei der R.________ AG antreten. Diese dauert bis am 31.07.2022 an. Aufgrund seiner Bemühungen und Erfolge, einen geregelten und stabilen All- tag herbeizuführen, ist ihm trotz der Delinquenz während des Strafverfahrens und im Sinne einer letz- 45 ten Chance nicht eine ungünstige Prognose zu stellen. E.________ kann demnach der bedingte Voll- zug der Freiheitsstrafe gewährt werden, unter Ansetzung der Probezeit auf drei Jahre. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfah- rens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit (Art. 51 StGB). E.________ befand sich vom 02.08.2019 bis am 30.09.2019 in Untersuchungshaft, weshalb ihm diese 60 Tage auf die Freiheitsstrafe angerechnet werden. 15.3 Geldstrafen für das Erschleichen einer Leistung, die Fälschung von Ausweisen und die Widerhandlungen gegen das BetmG 15.3.1 Vorbemerkungen / Vorgehen Wie sich unter Erwägung 15.3.7 unten zeigen wird, sind vorliegend zwei Zusatz- strafen zu rechtskräftigen früheren Urteilen auszufällen. Es müssen deshalb – wie unter Erwägung 13.2 erwähnt – sogenannte Straftatengruppen gebildet werden. Nachfolgend ist daher für das am schwersten wiegende Delikt – die Fälschung von Ausweisen – eine Einsatzstrafe auszufällen (E. 15.3.2 unten). Anschliessend ist diese aufgrund des Schuldspruchs wegen Erschleichens einer Leistung angemes- sen zu erhöhen (E. 15.3.3 unten) und es sind die Täterkomponenten betreffend diese beiden Delikte zu berücksichtigen (E. 15.3.5 unten). In einem weiteren Schritt ist unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten die Geldstrafe für die Widerhandlung gegen das BetmG auszufällen (E. 15.3.6 unten). Diese ist aufgrund der zu bildenden Straftatengruppen indes nicht zur Einsatzstrafe für das Erschlei- chen einer Leistung zu asperieren. Soweit die Vorinstanz für die Fälschung von Ausweisen und das Erschleichen einer Leistung eine einzige (Einsatz)Strafe ausfällte, weil die beiden Delikte auf demsel- ben Sachverhalt gründen und einen sehr engen sachlichen Zusammenhang auf- weisen würden (S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 993), ist ihr nicht zu folgen. Dem Umstand des engen sachlichen Zusammenhangs ist im Rah- men der Asperation – mit der Wahl eines kleinen Asperationsfaktors – Rechnung zu tragen (E. 15.3.3 unten) und nicht mit der Ausfällung einer einzigen Geldstrafe. 15.3.2 Einsatzstrafe für die Fälschung von Ausweisen Art. 252 StGB schützt das öffentliche Vertrauen, das Ausweisschriften, Zeugnissen und Bescheinigungen im Rechtsverkehr entgegengebracht wird (BOOG, in: Basler Kommentar StGB/JStG, a.a.O., N 1 zu Art. 252 StGB). Die VBRS-Richtlinien sehen für folgenden Sachverhalt einer Fälschung von Aus- weisen eine Strafe von 20 Strafeinheiten vor (S. 50): «Der Täter fälscht eine ID, um so den Zutritt zu einem für ihn gesperrten Spielcasino zu erlangen.». E.________ benutzte gemäss rechtskräftigem Schuldspruch der Vorinstanz am 26. Juni 2020 während der Zugfahrt von Bern nach G.________ (Ort) den Swiss- pass seines Freundes und wies diesen dem Kontrolleur vor. Danach füllte er das Personalienblatt vorerst mit den Angaben seines Freundes aus, ehe er – darauf angesprochen – noch seine richtigen Personalien angab. Wie die Vorinstanz zu- recht erwog, hat E.________ den Swisspass nicht gefälscht, sondern «nur» zur 46 Täuschung gebraucht, um sich das Fortkommen zu erleichtern (S. 55 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 993). Weil der fragliche Sachverhalt ein öffent- liches Verkehrsmittel betrifft, wiegt das objektive Tatverschulden aus Sicht der Kammer gleichwohl schwerer als dasjenige des Täters im Referenzsachverhalt. E.________ handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen Beweggründen. Er hät- te ohne weiteres ein Ticket lösen und die Tat somit unterlassen können. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren erscheint eine Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen verschuldensangemessen. 15.3.3 Asperation für das Erschleichen einer Leistung Art. 150 StGB schützt das Vermögen (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar StGB/JStG, a.a.O., N 1 zu Art. 150 StGB). E.________ wies sich anlässlich der Kontrolle während der Zugfahrt von Bern nach G.________ (Ort) am 26. Juni 2020 gemäss rechtskräftigem Schuldspruch der Vor- instanz mit dem Swisspass seines Kollegen aus. Er wollte sich damit die Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel erschleichen und handelte mithin direktvorsätzlich sowie aus egoistischen Motiven. Die Tat war vermeidbar. Gemessen am gesetzlichen Strafrahmen und verglichen mit anderen tatbestands- mässigen Handlungen wiegt das Tatverschulden E.________'s sehr leicht und rechtfertigt aus Sicht der Kammer eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Weil das Erschleichen einer Leistung eng mit der hiervor thematisierten Fälschung von Aus- weisen zusammenhängt, erscheint es angemessen, die Geldstrafe von 10 Tagessätzen nur im Umfang von einem Zweitel bzw. von 5 Tagessätzen zur Einsatzstrafe zu asperieren. 15.3.4 Zwischenfazit: Asperierte Tatkomponentenstrafe für die Fälschung von Ausweisen und das Erschleichen einer Leistung Die asperierte Tatkomponentenstrafe beträgt somit 35 Tagessätze Geldstrafe. 15.3.5 Täterkomponenten betreffend die Fälschung von Ausweisen und das Erschleichen einer Leistung Betreffend die Täterkomponenten wird auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 15.2.4 und die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, welchen sich die Kammer integral anschliesst (S. 56 der erstinstanzlichen Urteils- begründung; pag. 994): Bezüglich der Täterkomponenten wird grundsätzlich auf Ziff. VII.3.6 hiervor verwiesen. Zu bemerken gilt jedoch, dass in Bezug auf den Vorfall vom 26.06.2020 (Fälschen eines Ausweises und Erschlei- chen einer Leistung) eine Vorstrafe betreffend Raufhandels vorliegt (Urteil der Regionalen Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland vom 30.03.2020). Diese Vorstrafe ist jedoch nicht einschlägig und wirkt sich nur leicht straferhöhend aus. Diese leichte Straferhöhung, die straferhöhende Auswirkung der Delin- quenz im laufenden Verfahren und die strafmindernde Auswirkung des Geständnisses heben sich summa summarum auf, weshalb die gesamten Täterkomponenten neutral zu werten sind. 47 Nachdem die Täterkomponenten neutral zu werten sind, bleibt es für die Fälschung von Ausweisen und das Erschleichen einer Leistung bei der gestützt auf das Tat- verschulden festgesetzten Gesamtgeldstrafe von 35 Tagessätzen. 15.3.6 Geldstrafe für die Widerhandlung gegen das BetmG Art. 19 Abs. 1 BetmG schützt die Gesundheit anderer Menschen. Die VBRS-Richtlinien sehen für den Drogenhandel mit bis zu fünf Gramm Kokain- gemisch eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor (S. 26). Gemäss rechtskräftigem Schuldspruch der Vorinstanz gab E.________ dem Straf- und Zivilkläger ein wenig Kokain zum Probieren – er verkaufte ihm dieses mithin nicht. Das Verschulden E.________'s wiegt – wie die Vorinstanz zurecht erwog – somit deutlich geringer als dasjenige des Täters im Referenzsachverhalt. Die von der Vorinstanz auf acht Tagessätze festgesetzte Geldstrafe erscheint verschulden- sangemessen (zum Ganzen S. 56 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 994). Die Täterkomponenten sind mit Verweis auf die voranstehenden Ausführungen un- ter Erwägung 15.3.5 neutral zu werten. Betreffend das Betäubungsmitteldelikt liegt im Gegensatz zu den beiden am 26. Juni 2020 begangenen Straftaten (Fälschung von Ausweisen und Erschleichen einer Leistung) zwar keine Vorstrafe vor. Jedoch führt die mehrfache Delinquenz während laufendem Strafverfahren zu einer Straf- erhöhung, die sich mit der Strafminderung aufgrund des Geständnis E.________'s «die Waage hält». Zusammengefasst resultiert für die Widerhandlung gegen das BetmG eine Gelds- trafe von acht Tagessätzen. 15.3.7 Zusatzstrafen / Verschlechterungsverbot Das vorinstanzliche Vorgehen bei der Zusatzstrafenbildung (siehe S. 56 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 994) ist nicht korrekt. E.________ wurde mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. März 2020 wegen Raufhandels zu einer bedingten Geldstrafe von 32 Ta- gessätzen verurteilt. Zudem wurde er mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 15. Dezember 2020 wegen Fälschung von Ausweisen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt (zum Ganzen pag. 1176 f.). Die vorliegend zu beurteilende Widerhandlung gegen das BetmG, für die ebenfalls eine Geldstrafe ausgefällt wurde, beging E.________ somit vor dem Urteil vom 30. März 2020. Die Fälschung von Ausweisen und das Erschleichen einer Leis- tung, die auch beide mit einer Geldstrafe sanktioniert werden, beging er vor dem Urteil vom 15. Dezember 2020. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen in solchen Fällen – wie unter Erwägung 13.2 dargetan – die älteren Taten mit derjenigen Verurteilung in Zu- sammenhang gebracht werden, die der jeweiligen Tatverübung nachfolgt. Dadurch werden Straftatengruppen gebildet, deren Ergebnisse sodann zu addieren sind. In casu bedeutet dies, dass die Widerhandlung gegen das BetmG mit der Verurtei- lung vom 30. März 2020 (Straftatengruppe 1) und die Fälschung von Ausweisen 48 sowie das Erschleichen einer Leistung mit der Verurteilung vom 15. Dezem- ber 2020 (Straftatengruppe 2) in Zusammenhang zu bringen sind. Pro Straftaten- gruppe ist eine Gesamtgeldstrafe zu bilden. Die Ergebnisse der beiden Straftaten- gruppen werden sodann addiert und bilden schliesslich die Zusatzstrafe zu den Ur- teilen vom 30. März 2020 und vom 15. Dezember 2020. Im Rahmen der Straftatengruppe 1 ist zu berücksichtigen, dass die dem Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. März 2020 zugrundelie- gende Verurteilung wegen Raufhandels schwerer wiegt als die vorliegend zu beur- teilende Widerhandlung gegen das BetmG. Die Grundstrafe aus dem Urteil vom 30. März 2020 (32 TS) ist deshalb aufgrund der vorliegend ausgefällten Einzelstra- fe für die Widerhandlung gegen das BetmG (8 TS) angemessen, d.h. um 5 Tages- sätze zu erhöhen. Dies ergibt eine hypothetische Gesamtgeldstrafe von 37 Tages- sätzen, von der schliesslich die Grundgeldstrafe (32 TS) abzuziehen ist, was für die Straftatengruppe 1 eine Gesamtgeldstrafe von fünf Tagessätzen ergibt. Bei der Straftatengruppe 2 ist zunächst massgebend, dass die heute zu beurteilen- den Delikte (Fälschung von Ausweisen und Erschleichung einer Leistung) schwerer wiegen als die mit dem Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau vom 15. Dezember 2020 abgeurteilte Tat. Zu den 35 Tagessätzen Geldstrafe für die Fälschung von Ausweisen und die Erschleichung einer Leistung ist deshalb ein angemessener Teil der früheren Strafe (Grundstrafe: 20 TS), d.h. 15 Tagessätze hinzuzurechnen, was eine hypothetische Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen ergibt. Nun ist die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe (= 5 TS) von der Strafe für die neu beurteilten Delikte abzuziehen, was für die Straftatengruppe 2 eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tages- sätzen ergibt. Nachdem die Ergebnisse der beiden Straftatengruppen addiert werden (5 TS + 30 TS), resultiert eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen als Zusatzstrafe zu den Ur- teilen der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. März 2020 und der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 15. Dezem- ber 2020. Weil die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, bleibt es jedoch bei der von der Vorinstanz ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen, die eine Zusatzstrafe zu den genannten Urteilen vom 30. März 2020 und vom 15. Dezember 2020 darstellt. 15.3.8 Bedingter Strafvollzug Weil die Vorinstanz E.________ den bedingten Strafvollzug gewährte und die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage des bedingten Vollzugs. Es wird auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 15.2.6 und die Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen (S. 57 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 995): Betreffend die theoretischen als auch die konkreten auf E.________ bezogenen Ausführungen wird auf Ziff. VII.2.8 sowie Ziff. VII.3.7 hiervor verwiesen. In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass bezüg- lich des vorliegend zu beurteilenden Vorfalls vom 26.06.2020 (Erschleichen einer Leistung und Fäl- schung eines Ausweises) mit der Verurteilung vom 30.03.2020 wegen Raufhandels eine – nicht ein- schlägige – Vorstrafe vorliegt. E.________ zeigte sich betreffend dem «Schwarzfahren» am 49 26.06.2020 und der Abgabe des Kokains an C.________ am 02.08.2019 reuig und einsichtig. Die Lehre bietet ihm Stabilität und einen geregelten Alltag. Folglich ist E.________ trotz der nicht ein- schlägigen Vorstrafe und den weiteren Delinquenzen während des laufenden Verfahrens keine un- günstige Prognose zu stellen und der bedingte Vollzug der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 ist zu gewähren. 15.3.9 Tagessatzhöhe Der Vorsitzende wies die Parteien in der Berufungsverhandlung wie erwähnt darauf hin, dass sich die Kammer vorbehält, bei einer allfälligen Verurteilung den Tages- satz zu ändern bzw. den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen von E.________ im Urteilszeitpunkt anzupassen. E.________ und seine Verteidigung nahmen dies zur Kenntnis und verzichteten auf eine Stellungnahme dazu (zum Ganzen pag. 1194). E.________ verdient gemäss eigenen Aussagen monatlich netto CHF 4'000.00 – 4'500.00 (pag. 1188 Z. 24). Ausgegangen von einem monatlichen Nettoeinkomm- men von CHF 4'200.00 und unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20% ergibt sich ein Tagessatz von abgerundet CHF 100.00. 15.3.10 Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Arti- kel 106 StGB verbunden werden. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Verhängung einer Verbindungsbusse sind korrekt; darauf wird verwiesen (S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 996). Auch den subsumierenden Erwägungen der Vorinstanz kann sich die Kammer an- schliessen (S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 996): Vorliegend wird eine bedingte Geldstrafe ausgesprochen, weshalb diese gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden kann. Um E.________ die Ernsthaftigkeit der Sanktion unmittelbar vor Augen zu führen, erachtet es das Gericht als sachgerecht und notwendig, von den 20 Strafeinheiten 4 Strafeinheiten, ausmachend 1/5, als unbedingte Verbindungsbusse aus- zusprechen. Angesichts des angepassten Tagessatzes von CHF 100.00 (E. 15.3.9 oben) resul- tiert eine Verbindungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wird auf vier Tage festgesetzt. 15.4 Fazit E.________ ist somit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren und unter Anrechnung der ausgestan- denen Haft im Umfang von 60 Tagen, zu verurteilen. Weiter wird er, unter Festset- zung einer Probezeit von drei Jahren, zu einer bedingten Geldstrafe von 16 Tages- sätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 1’600.00, verurteilt, als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. März 2020 und der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 15. De- zember 2020. Schliesslich wird er mit einer Verbindungsbusse von CHF 400.00 re- sp. bei schuldhafter Nichtbezahlung derselben mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen bestraft. 50 V. Landesverweisung 16. Theoretische Grundlagen zur obligatorischen Landesverweisung Betreffend die theoretischen Grundlagen zur Landesverweisung wird grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 60 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 998 ff.). Die wichtigsten Punkte werden nach- folgend kurz aufgegriffen: Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Raubes verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die Landesverweisung greift dabei unbesehen dessen, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.1). Nach Art. 66a Abs. 2 StGB (sogenannte Härtefallklausel) kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn (erste kumulative Bedingung) diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2 und 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 und BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu beachten bleibt, dass der Deliktskatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht unbesehen zu übernehmen ist, da der ausländerrechtliche Härtefall nicht exakt jenem von Art. 66a Abs. 2 StGB entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.2, mit Hinweis). Im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB spielt der Grad der In- tegration eine entscheidende Rolle. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach fest- gehalten hat, kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehöri- 51 gen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinrei- chenden Integration (Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezem- ber 2019 E. 3.4.4 und 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, mit Hinwei- sen). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Altersgrenze vor, die bei einem vorgängigen Zuzug einer ausländischen Per- son in die Schweiz einen Härtefall vermuten liesse. Die Anwendung von starren Al- tersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimm- ten Anwesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz (Urteil des Bundesge- richts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Die Härtefallprüfung ist viel- mehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Der besonderen Situation von in der Schweiz gebore- nen oder aufgewachsenen ausländischen Personen wird dabei Rechnung getra- gen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration in aller Regel als Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist regelmässig auch bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Ach- tung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3, mit Hinweisen). Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration allerdings nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruf- licher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1 und Urteil des Bundesge- richts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der familienrechtliche Schutz- bereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwe- senheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_1275/2020 vom 4. März 2021 E. 1.3.3 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Ausnahmen von der obligatorischen Landesverweisung sind restriktiv zu regeln. Das richterliche Ermessen soll im Einzelfall so weit wie möglich eingeschränkt sein (BGE 144 IV 332 E. 3 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4 und 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Verweisung zwingend, es sei denn, besondere Umstände erlaubten, «ausnahmsweise» darauf zu verzichten. Ein Absehen von der Landes- verweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Des Weite- ren ist bei der Orientierung an der Rechtsprechung zum Ausländerrecht die mit der Einführung von Art. 121 Abs. 3 - 6 BV und Art. 66a ff. StGB beabsichtigte Verschär- fung der bestehenden Ordnung zu beachten (BGE 144 IV 332 E. 3). Selbstver- 52 ständlich muss das Gericht bei der Ausübung seines ihm durch Art. 66a Abs. 2 StGB übertragenen Ermessens die Verfassungsprinzipien respektieren. Sind die Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt, verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverweisung abzusehen (BGE 144 IV 332 E. 3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2). Betreffend die Dauer der obligatorischen Landesverweisung sieht Art. 66a Abs. 1 StGB einen Rahmen von fünf bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung im Einzelfall liegt somit im Ermessen des Gerichts, welches sich insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgeset- zes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung im Detail auszugestalten ist bzw. an welchen Kriterien sich die Ermessensausübung zu ori- entieren hat, ist nicht offensichtlich. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Rechtsfolge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei be- steht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung. Gemäss ZURBRÜGG/HRUSCHKA (Basler Kommen- tar StGB/JStG, a.a.O., N. 27 ff. zu Art. 66a StGB) sind beim Kriterium des Ver- schuldens insbesondere die allgemeinen Strafzumessungskriterien zu berücksich- tigen, wohingegen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anhand der began- genen Rechtsgutsverletzung, welche zu einem unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse führe, eruiert werden könne. Anschliessend seien die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung mit den privaten In- teressen des zu einer Landesverweisung Verurteilten in Einklang zu bringen. 17. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz verneinte sowohl bei D.________ als auch bei E.________ das Vor- liegen eines schweren persönlichen Härtefalls und erachtete eine Landesverwei- sung von je fünf Jahren als angemessen (S. 62 ff. und S. 65 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 1000 ff. und pag. 1003 ff.). 18. Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ und Fürsprecher A.________ beantragten für D.________ und E.________ oberinstanzlich beide einen Freispruch vom Vorwurf des Raubes und stattdessen einen Schuldspruch wegen Diebstahls. Entsprechend führten sie zur Landesverweisung aus, ein einfacher Diebstahl stelle im Gegensatz zu Raub keine Katalogtat dar, weshalb es für die Verurteilung zu einer obligatori- schen Landesverweisung an einem Katalogdelikt fehle. Eine Verurteilung zu einer fakultativen Landesverweisung sei vorliegend zudem nicht angebracht (zum Gan- zen pag. 1196 und pag. 1202). D.________ führte angesprochen auf eine allfällige Rückkehr nach Somalia in der Berufungsverhandlung aus, eine solche wäre schwierig, weil es dort jeden Tag Probleme gebe. Er hat gemäss eigenen Angaben jedoch nach wie vor Kontakt zu seiner dort lebenden Mutter und wusste auch um 53 die Lebensumstände seiner in Somalia wohnhaften Geschwister Bescheid (zum Ganzen pag. 1191 Z. 19 ff.). E.________ erklärte oberinstanzlich, er habe Kontakt zu seiner in Äthiopien lebenden Mutter und zu seinem dort wohnhaften Onkel. Eine Rückkehr nach Äthiopien wäre für ihn aber «scheisse». Er habe sich verändert und eine Lehre abgeschlossen. Ferner habe er festgestellt, dass er, wenn er eine Lan- desverweisung «bekommen» würde, auch an einen anderen Ort – beispielsweise nach Kanada – gehen könnte, wo er auch noch Familie habe (zum Ganzen pag. 1187 Z. 1 ff. und pag. 1188 Z. 28 ff.). 19. Subsumtion betreffend D.________ 19.1 Vorliegen einer Katalogtat / Vorgehen D.________ ist somalischer Staatsangehöriger (u.a. pag. 1155). Er ist somit Aus- länder im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB und wird mit vorliegendem Urteil unter anderem wegen Raubes verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverwei- sung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario) nach sich zieht. Nachfolgend gilt es anhand der unter Erwägung 16 erwähnten Kriterien zu prüfen, ob bei D.________ allenfalls eine Ausnahme greift, die einer obligatorischen Lan- desverweisung entgegenstünde. Ausschlaggebend dafür ist zunächst, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt (E. 19.2 unten). Sollte dies bejaht werden, wäre in einem weiteren Schritt zu klären, ob die privaten Interessen D.________'s am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Lan- desverweisung überwiegen (E. 19.3 unten). 19.2 Härtefallprüfung 19.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz Die Vorinstanz erwog betreffend die Anwesenheitsdauer von D.________ in der Schweiz Folgendes (S. 62 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Betreffend die Anwesenheitsdauer in der Schweiz ist festzuhalten, dass D.________ am ________1999 in Y.________/Somalia geboren und am 07.04.2016 als unbegleiteter Minderjähriger in die Schweiz eingereist ist (pag. 375 Z. 483, pag. 776, pag. 807). Mit Entscheid vom 05.04.2019 wurde sein Asylgesuch abgelehnt und gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ohne Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme angeordnet (pag. 776, pag. 807). D.________ kam demnach mit 16 ½ Jahren in die Schweiz und befindet sich seit rund fünf Jahren hier. Die Anwe- senheitsdauer in der Schweiz ist vergleichsweise eher von kurzer Dauer und spricht nicht gegen eine Landesverweisung. Diese Ausführungen sind mit Verweis auf die oberinstanzlich eingeholten Berichte des SEM (pag. 1153) und des ABEV (pag. 1155) zutreffend. D.________ befindet sich somit seit rund sechseinhalb Jahren in der Schweiz. Die prägenden Jahre sei- ner Kinderzeit und auch die ersten Jahre als Jugendlicher verbrachte er jedoch in Somalia. Die Anwesenheitsdauer in der Schweiz spricht der Anordnung einer Lan- desverweisung mithin nicht entgegen. 54 19.2.2 Integration in der Schweiz / finanzielle Verhältnisse / Familienverhältnisse / Beach- tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung / Gesundheitszustand D.________ spricht hauptsächlich Somalisch. Hochdeutsch versteht er – wie in der Berufungsverhandlung festgestellt werden konnte – minimal und scheint es gemäss eigenen Aussagen insbesondere aufgrund seiner Arbeitskollegen immer mehr zu lernen (pag. 1190 Z. 10 ff.). Die oberinstanzliche Einvernahme D.________'s musste jedoch wie sämtliche früheren Einvernahmen unter Beizug einer Somalisch Übersetzung durchgeführt werden. Betreffend die berufliche Integration wird vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 62 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1000): Hinsichtlich der Arbeits- und Ausbildungssituation von D.________ kann festgehalten werden, dass er gemäss eigenen Angaben in Somalia während vier Jahren die Schule besucht und danach Parfums auf dem Markt verkauft hat. In der Schweiz arbeitete er einige Zeit bei einem Bauer und absolvierte gemäss eigenen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung ein Praktikum bei «S.________», wobei D.________ jedoch nicht angeben konnte, von wann bis wann das Praktikum gedauert haben soll (pag. 776, pag. 863 Z. 39 ff.). Seit seiner Einreise wurde er mit Asylsozialhilfe unterstützt (pag. 776). D.________ ist in der Schweiz nie einer längeren geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die Ar- beits- und Ausbildungssituation spricht nicht gegen eine Landesverweisung. Die finanziellen Verhältnisse haben sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung insofern geändert, als D.________ gemäss seinen oberinstanzlichen Aussa- gen nun im Stundenlohn bei der Post in T.________ (Ort) angestellt ist und monat- lich rund CHF 4'000.00 – 4'500.00 verdient (pag. 1190 Z. 38 f.). Zudem ist er laut dem Bericht des ABEV vom 20. Juni 2022 zurzeit finanziell selbständig (pag. 1155). Diese Umstände sind lobenswert, vermögen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls aber nicht zu begründen. Ausserdem kann zufol- ge Fehlens einer hier anerkannten beruflichen Ausbildung und mangels genügen- der Deutschkenntnisse aller Wahrscheinlichkeit nach nicht von einer beruflichen bzw. einer dauerhaften und nachhaltigen wirtschaftlichen Integration D.________'s in der Schweiz ausgegangen werden. Die soziale Integration D.________'s scheint sodann beschränkt zu sein. Er konnte nur dank grosser Hartnäckigkeit und mit Mühe zur oberinstanzlichen Hauptver- handlung vorgeladen werden (pag. 1112 f., pag. 1134 f., pag. 1137 ff. und pag. 1164 ff.). Nebst dem Kontakt zu seinen Arbeitskollegen und seinem Mitbe- wohner scheint D.________ in der Schweiz kaum verwurzelt zu sein. Gemäss sei- nen Aussagen verbringt er seine Freizeit fast immer zuhause (pag. 1191 Z. 15). Besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bezie- hungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur sind nicht vorhanden. Auch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt D.________ – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – in der Schweiz nicht; er hat hier keine Familienangehörige und – soweit aus den Akten ersichtlich – auch keine feste Beziehung. Demgegenüber leben sei- ne Eltern bzw. zumindest die Mutter und seine sechs Geschwister nach wie vor in Somalia (zum Ganzen S. 62 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1000). Die familiäre Situation D.________'s steht einer Landesverweisung somit ebenfalls nicht entgegen. 55 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz gefährdete bzw. missachtete D.________ bereits mehrfach. Nebst dem er vorliegend insbesondere zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wird, wovon – ohne Berücksichtigung der straferhöhenden Täterkomponenten gemäss der Strafzumessung der Vorinstanz, welche aufgrund des Verschlechterungsverbots massgebend ist – sieben Monate auf den Raub entfallen (S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 981), wurde er bereits wie folgt verurteilt (pag. 1174 f.): - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 1. Mai 2018 wegen Raufhandels zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen, - mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. April 2020 wegen Raufhandels zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen, - mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. September 2020 wegen Widerhandlung gegen das AIG zu einer unbe- dingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen, - mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. November 2020 wegen Widerhandlung gegen das AIG zu einer unbe- dingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen, - mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. Dezember 2020 wegen Widerhandlungen gegen das AIG zu einer un- bedingten Freiheitsstrafe von 40 Tagen. D.________ ist in Bezug auf Gewaltdelikte mithin einschlägig vorbestraft. Zudem delinquierte er mehrfach während laufendem Verfahren. Die hiesige Rechtsord- nung scheint ihm relativ gleichgültig zu sein und von einer positiven Persönlich- keitsentwicklung D.________'s in der Schweiz, die durch eine Landesverweisung zunichte gemacht würde, kann unter diesen Umständen – wie die Vorinstanz erwog – nicht gesprochen werden (S. 63 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1001). Der Gesundheitszustand D.________'s gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und steht einer Landesverweisung ebenfalls nicht entgegen. Zusammenfassend kann D.________ aktuell einzig die finanzielle Selbständigkeit positiv angerechnet werden. Insbesondere seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz, seine Sprachkenntnisse und sein strafrechtlicher Leumund sprechen indessen klar für die Anordnung einer Landesverweisung. Des Weiteren liegen nicht ansatzweise – im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderliche – besonders in- tensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen berufli- cher oder gesellschaftlicher Natur vor, welche eine besondere Härte für D.________ zu begründen vermöchten (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, Urteil des Bun- desgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Familiäre Beziehungen hat D.________ in der Schweiz schliesslich keine und sein Gesundheitszustand steht einer Landesverweisung ebenfalls nicht entgegen. 56 19.2.3 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat / Aussichten auf soziale Wie- dereingliederung in der Schweiz / Rückfallgefahr Betreffend die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat wird auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, welchen sich die Kammer mit Verweis auf die aktualisierten Berichte des SEM (pag. 1153) und des ABEV (pag. 1155) integral anschliesst (S. 63 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1001): Eine Wiedereingliederung im Herkunftsland ist ohne weiteres möglich. D.________ kennt die dortige Sprache und Kultur sowie die Sitten und Gebräuche. Er ist in Somalia aufgewachsen, zur Schule ge- gangen und hat auch dort gearbeitet. Seine engsten Familienangehörigen leben seit jeher in Somalia und können ihn unterstützen. Dieser Aspekt spricht ebenfalls nicht gegen eine Landesverweisung (vgl. diesbezüglich auch Bericht des Amts für Bevölkerungsdienste, pag. 776 und Bericht des Staats- sekretariats für Migration SEM, pag. 807). Der Wegweisungsvollzug nach Somalia ist des Weiteren gemäss Auskunft des Staatssekretariats für Migration SEM für die Vollzugsbehörden zwar aufwändig, aber grundsätzlich weder unmöglich noch generell unzulässig (pag. 808). D.________ wurde in der Schweiz – ohne Flüchtlingseigenschaft – vorläufig aufge- nommen, wobei sein Asylgesuch abgewiesen wurde (pag. 807). Nennenswerte so- ziale Bindungen zur Schweiz bestehen bei ihm wie erwähnt keine. Überdies verfügt er höchstens über marginale Deutschkenntnisse und eine andere hiesige Amts- sprache spricht er gemäss den Akten nicht. Gesellschaftlich ist D.________ in der Schweiz nicht integriert und eine langfristige, nachhaltige berufliche Integration dürfte aus den unter Erwägung 19.2.2 genannten Gründen nicht unproblematisch sein. Auch wenn eine Integration in der Schweiz theoretisch möglich wäre, er- scheint eine solche in Würdigung der Gesamtumstände äusserst schwierig und problematisch. Mit Verweis auf die Ausführungen unter Erwägung 14.2.6 ist bei D.________ in Bezug auf Gewaltdelikte aktuell wohl von keiner akuten Rückfallgefahr auszuge- hen. Jedoch missachtete D.________ die hiesige Rechtsordnung bereits mehrfach erheblich und delinquierte auch während laufendem Verfahren wiederholt weiter. 19.2.4 Gesamtwürdigung Jede Landesverweisung bedeutet eine persönliche Härte für den Betroffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Här- te, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Die Vorinstanz hielt gesamtwürdigend fest (S. 63 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 1101 f.): Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die einzelnen zu berücksichtigenden Aspekte kein gewichti- ges privates Interesse von D.________ an einem Verbleib in der Schweiz zu begründen vermögen. Grundsätzlich spricht keines der geprüften Kriterien für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. Die Anwesenheitsdauer ist vergleichsweise kurz, zudem bestehen keine familiären Bin- 57 dungen in der Schweiz. Weiter ist D.________ aktuell sprachlich, beruflich und gesellschaftlich nicht in der Schweiz integriert und seine Persönlichkeitsentwicklung ist nicht positiv. Demgegenüber sind die Eingliederungschancen in Somalia intakt. D.________ ist dort aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und kennt die dortige Kultur. D.________ spricht zudem die Landessprache. Eine berufliche und gesellschaftliche Eingliederung erscheint möglich. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte ist D.________ zuzumuten, die Schweiz zu ver- lassen. Die Schwierigkeiten, die ihn beim Verlassen der Schweiz treffen, sind nicht derart hart, dass sie zu einem unzumutbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führen würden. Ein schwerer per- sönlicher Härtefall liegt somit nach dem Gesagten nicht vor und eine Landesverweisung ist auszu- sprechen. Diese zutreffenden Ausführungen bedürfen keiner Ergänzungen; die Kammer schliesst sich ihnen vollumfänglich an. Die Landesverweisung stellt für D.________ insgesamt keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar. 19.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. 19.4 Fazit D.________ ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB des Landes zu verweisen. 19.5 Dauer der Landesverweisung Die Dauer der Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstim- mung. Die Vorinstanz führte hierzu subsumierenderweise aus (S. 64 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 1002 f.): D.________ wurde unter anderem wegen Raubes schuldig gesprochen. Das Verschulden von D.________ für den Raub wurde vorliegend als eher leicht bewertet (vgl. Ziff. VII.2.3 hiervor) und die dafür ausgesprochene Strafe von sieben Monaten Freiheitstrafe bewegt sich im unteren Bereich des Strafrahmens. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung, die von D.________ ausgeht, vergleichsweise nicht als all zu schwerwiegend zu bezeichnen ist. Nichts desto trotz wurden Leib und Leben Dritter oder die öffentliche Gesundheit gefährdet. Ferner ist bei der Landesverweisung weiter von einer unterschiedlichen Massnahmeempfindlichkeit auszuge- hen: So wird der in der Schweiz grundsätzlich (mehr oder weniger) integrierte Täter, welcher hier über ein Beziehungsnetz oder Angehörige verfügt, durch eine Landesverweisung unweigerlich stärker ge- troffen als beispielsweise ein Kriminaltourist ohne Wohnsitz in der Schweiz. D.________ hat, wie aus- geführt, keine starke Verwurzelung in der Schweiz, trotzdem bestehen auch bei ihm gewisse Interes- sen an einer Rückkehr in die Schweiz. Unter Würdigung dieser Umstände ist die Dauer der Landes- verweisung im unteren Bereich des zeitlichen Rahmens anzusetzen. Eine Landesverweisung von fünf Jahren ist vorliegend angemessen. 58 Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an. Da sie an das Verschlechte- rungsverbot gebunden ist, dürfte sie ohnehin keine länger dauernde Landesverwei- sung anordnen als es die Vorinstanz tat. 19.6 Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) 19.6.1 Rechtliche Grundlagen Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht an- geordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Infor- mationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Ver- ordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schen- gener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II- Verordnung; ABI. L 381 vom 28. Dezember 2006) bzw. nach der neuen Verord- nung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. No- vember 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übe- reinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Än- derung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: SIS- Verordnung-Grenze) – aktuell sind sowohl die SIS-II-Verordnung (noch) als auch die SIS-Verordnung-Grenze (bereits) in Kraft. Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-II-Verordnung bzw. die SIS-Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizü- gigkeitsrecht berufen können (Art. 3 Bst. d SIS-II-Verordnung bzw. Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist so- dann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II- Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS- Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Ent- scheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die na- tionale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Dritt- staatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in ei- nem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Diese Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung bzw. von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze ist laut bundesge- richtlicher Rechtsprechung erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht und nicht, wenn eine konkrete Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde. Nebst dem ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung auch bei Vorliegen einer 59 entsprechenden Verurteilung zusätzlich zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze verankerten Ver- hältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen (zum Ganzen Urteil des Bundesge- richts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung- Grenze sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: EuGH) keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es wird nicht verlangt, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung dar- stellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Es steht einer Ausschrei- bung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen, wenn bei der Legalpro- gnose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 und Ziff. 2 SIS-Verordnung-Grenze die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat vor- aus. Es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-Verordnung-Grenze erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Die Ausschreibung im SIS zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schengen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). 19.6.2 Erwägungen der Kammer D.________ ist somalischer Staatsangehöriger und stammt damit aus einem Dritt- staat. Mit vorliegendem Urteil wird er für fünf Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständi- gen Instanz beruht. D.________ wurde mit vorliegendem Urteil insbesondere we- gen Raubes schuldig gesprochen. Gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB wird dies mit Frei- heitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit offensichtlich mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Vor- aussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung bzw. von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze erfüllt ist. D.________ gefährdete mit seinem Handeln – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – zudem die öffentliche Ordnung und Sicherheit (S. 65 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 1003). Weil zur Bejahung der Gefahr für die öffentliche Si- cherheit oder Ordnung in Sinne der SIS-II-Verordnung bzw. der SIS-Verordnung- Grenze nicht verlangt wird, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die 60 ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ist schliesslich nicht von Belang, dass D.________ in Bezug auf die Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug gewährt und in- soweit somit nicht eine per se schlechte Legalprognose gestellt wurde. Zusammenfassend ist somit eine Ausschreibung im SIS anzuordnen. Eine solche erscheint angesichts des Strafmasses von insbesondere zehn Monaten Freiheits- strafe, wovon – ohne Berücksichtigung der straferhöhenden Täterkomponenten – sieben Monate auf den Raub entfallen, ferner verhältnismässig. 20. Subsumtion betreffend E.________ 20.1 Vorliegen einer Katalogtat / Vorgehen E.________ ist äthiopischer Staatsangehöriger (u.a. pag. 1176 f.). Er ist somit Aus- länder im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB und wird mit vorliegendem Urteil unter anderem wegen Raubes verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverwei- sung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario) nach sich zieht. Nachfolgend ist zu prüfen, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, der einer obligatorischen Landesverweisung entgegenstünde (E. 20.2 unten). Sollte dies be- jaht werden, wäre in einem weiteren Schritt zu klären, ob die privaten Interessen E.________'s am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen (E. 20.3 unten). 20.2 Härtefallprüfung 20.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz Betreffend die Anwesenheitsdauer E.________'s in der Schweiz kann mit der Er- gänzung, dass E.________ nun seit rund sechseinhalb Jahren in der Schweiz lebt, vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (S. 65 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1003): Betreffend die Anwesenheitsdauer in der Schweiz ist festzuhalten, dass E.________ am ________2001 in Äthiopien geboren ist und aus U.________ in der Provinz V.________ stammt (pag. 396 Z. 21 ff., pag. 804). Am 22.05.2016 ist er als unbegleiteter Minderjähriger in die Schweiz eingereist ist (pag. 396 Z. 21 ff., pag. 786). Im Jahre 2016 wurde E.________ in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund mangelnder existenzsichernder Lebensgrundla- ge sowie seiner damaligen Minderjährigkeit vorläufig aufgenommen (pag. 805). E.________ kam demnach mit 15 Jahren in die Schweiz und befindet sich seit rund fünf Jahren hier. Die Anwesen- heitsdauer in der Schweiz ist somit vergleichsweise eher von kurzer Dauer und spricht nicht gegen ei- ne Landesverweisung. 20.2.2 Integration in der Schweiz / finanzielle Verhältnisse / Familienverhältnisse / Beach- tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung / Gesundheitszustand E.________ spricht nebst Somalisch – wie sich in der Berufungsverhandlung her- ausstellte – insbesondere auch Hochdeutsch. Die oberinstanzliche Einvernahme konnte grossmehrheitlich auf Deutsch durchgeführt werden und es mussten nur wenige Fragen übersetzt werden (pag. 1186 ff. Z. 9 ff.). 61 Betreffend die berufliche Integration E.________'s wird vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 66 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1004): Hinsichtlich der Arbeits- und Ausbildungssituation von E.________ ist zu bemerken, dass er gemäss eigenen Angaben in Äthiopien drei Jahre die Schule besucht und als Viehhüter und Nomade gelebt habe (pag. 396 Z. 37 ff., pag. 804). Seit 01.08.2020 absolviert E.________ bei der R.________ AG eine zweijährige Ausbildung zum Lackierassistent EBA (pag. 818 ff.). Eine erste Ausbildung bei W.________ hat E.________ abgebrochen (pag. 857 Z. 5 ff.). Gemäss Bericht des Amtes für Bevöl- kerungsdienste wurde E.________ in der Schweiz mit Sozialhilfe unterstützt und hat Probleme ge- habt, mit dem Geld umzugehen (pag. 786). Die Arbeits- und Ausbildungssituation spricht nicht gegen eine Landesverweisung. Die Lehre als Lackierassistent EBA schloss E.________ mittlerweile wie erwähnt erfolgreich ab (pag. 1205). Aktuell arbeitet er gemäss eigenen Aussagen temporär als Dachdecker und teilweise als Lackierer (pag. 1186 Z. 26 ff.), wobei er monatlich rund CHF 4'000.00 – 4'500.00 verdient (pag. 1188 Z. 24). Finanziell ist E.________ zurzeit – wie er selbst sagte – somit unabhängig (pag. 1186 Z. 37). Die gesellschaftliche und soziale Integration E.________'s scheint demgegenüber beschränkt zu sein. E.________ lebt mit einem Kollegen zusammen und verbringt seine Freizeit regelmässig zuhause beim «gamen» und manchmal draussen (pag. 1186 Z. 40). Er ist gemäss den Akten in keinem Verein oder dergleichen. Be- sonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehun- gen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur sind nicht vorhanden. Auch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt E.________ in der Schweiz nicht; er hat hier keine Familienangehörige und lebt soweit ersichtlich auch in keiner Beziehung. Seine engsten Verwandten leben in Äthiopien, wobei E.________ gemäss eigenen Aussagen auch noch Familie in Kanada hat (pag. 1188 Z. 30). Die Vorinstanz er- wog bezüglich seiner familiären Situation im Übrigen zutreffenderweise Folgendes (S. 66 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1004): Bezüglich der familiären Situation ist zu bemerken, dass E.________ in der Schweiz keine Familien- angehörige hat. Die engsten Familienangehörigen von E.________, d.h. seine Mutter, seine Halbge- schwister und seine Grossmutter, leben allesamt in Äthiopien. Des Weiteren leben auch diverse wei- tere Verwandte, so unter anderem mehrere Onkel und Tanten in Äthiopien (pag. 396 Z. 38 ff., pag. 786, pag. 804). Zu seinen Geschwistern in Äthiopien pflegt E.________ auch nach wie vor Kontakt (pag. 396 Z. 39). E.________ verfügt demnach in Äthiopien über ein familiäres Beziehungsnetz. Die familiäre Situation steht damit einer Landesverweisung nicht entgegen. E.________ gefährdete bzw. missachtete die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz bereits mehrfach. Nebst dem er vorliegend insbesondere zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wird, wovon – ohne Berücksichtigung der straferhöhenden Täterkomponenten gemäss der Strafzumessung der Vorinstanz, welche aufgrund des Verschlechterungsverbots vorliegend zu berücksichtigen ist – acht Monate auf den Raub entfallen (S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 991), wurde er wie folgt verurteilt (pag. 1176 f.): 62 - mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. März 2020 wegen Raufhandels zu einer bedingten Geldstrafe von 32 Tagessätzen und zu einer Verbindungsbusse von CHF 240.00, - mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 15. Dezember 2020 wegen Fälschung von Ausweisen zu einer unbe- dingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen, - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. März 2021 wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von CHF 150.00. E.________ delinquierte mithin mehrfach während laufendem Verfahren und offen- barte damit, dass ihm die schweizerische Rechtsordnung relativ gleichgültig ist. E.________'s Gesundheitszustand gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich E.________ sprachlich und beruflich nicht schlecht integriert hat, was bei einer Landesverwei- sung eine gewisse Härte darstellt. Besonders intensive, über eine normale Integra- tion hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur, die eine besondere Härte für ihn zu begründen vermöchten, liegen indes keine vor (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Okto- ber 2019 E. 2.5.2). Des Weiteren hat E.________ in der Schweiz keine familiären Beziehungen und galt, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, nach seiner Entlas- sung aus der Untersuchungshaft am 30. September 2019 gar für einige Zeit als un- tergetaucht. Alles in allem scheint er in der Schweiz somit nicht besonders verwur- zelt zu sein. Die verhältnismässig kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der strafrechtliche Leumund E.________'s sprechen sodann ebenfalls eindeutig gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. Schliesslich vermag auch sein Gesundheitszustand keinen solchen zu begründen. 20.2.3 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat / Aussichten auf soziale Wie- dereingliederung in der Schweiz / Rückfallgefahr Die Vorinstanz führte zur Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat Fol- gendes aus (S. 67 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1005): Die Wiedereingliederung im Herkunftsland ist ohne weiteres möglich. E.________ kennt die dortige Sprache und Kultur sowie die Sitten und Gebräuche. Er ist in Äthiopien aufgewachsen und seine engsten Familienangehörigen leben nach wie vor dort und können ihn unterstützen. Dieser Aspekt spricht ebenfalls nicht gegen eine Landesverweisung. Eine strafrechtliche Landesverweisung nach Äthiopien kann des Weiteren gemäss Auskunft des Staatssekretariats für Migration SEM im gegenwärtigen Zeitpunkt und in naher Zukunft auch vollzo- gen werden (pag. 805 i.V.m. pag. 744). Diese Ausführungen sind zutreffend; die Kammer schliesst sich ihnen mit Verweis auf den aktualisierten Amtsbericht des SEM vom 15. Juli 2022 (pag. 1170) vollum- fänglich an. E.________ wurde in der Schweiz im Jahr 2016 wegen Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs aufgrund mangelnder existenzsichernder Lebensgrundlage so- 63 wie seiner damaligen Minderjährigkeit vorläufig aufgenommen (pag. 805). Beruflich und sprachlich ist er zurzeit integriert. Ob von einer langfristigen, nachhaltigen be- ruflichen Integration ausgegangen werden kann, ist indessen fraglich und im aktu- ellen Zeitpunkt nicht beurteilbar. Bei E.________ bestehen sodann keine nen- nenswerten sozialen, familiären Bindungen zur Schweiz und von einer besonders intensiven gesellschaftlichen Integration kann keine Rede sein. Auch wenn eine In- tegration in der Schweiz theoretisch möglich wäre, erscheint eine solche in Würdi- gung der Gesamtumstände praktisch schwierig. Mit Verweis auf die Ausführungen unter Erwägung 15.2.6 ist bei E.________ be- sonders in Bezug auf Gewaltdelikte aktuell von keiner akuten Rückfallgefahr aus- zugehen. 20.2.4 Gesamtwürdigung Die Vorinstanz hielt gesamtwürdigend Folgendes fest (S. 67 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1005): Zusammenfassend ist festzuhalten, dass trotz einer gewissen sprachlichen und beruflichen Integrati- on die einzelnen zu berücksichtigenden Aspekte kein gewichtiges privates Interesse von E.________ an einem Verbleib in der Schweiz zu begründen vermögen. Grundsätzlich spricht keines der geprüf- ten Kriterien für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. Die Anwesenheitsdauer ist vergleichsweise kurz, zudem bestehen keine familiären Bindungen zur Schweiz. Demgegenüber sind die Eingliederungschancen in Äthiopien intakt. E.________ ist dort aufgewachsen und kennt die dor- tige Kultur. Seine engsten Familienangehörigen leben in Äthiopien. E.________ spricht des Weiteren die Landessprache. Eine berufliche und gesellschaftliche Eingliederung erscheint möglich. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte ist E.________ zuzumuten, die Schweiz zu ver- lassen. Die Schwierigkeiten, die ihn beim Verlassen der Schweiz treffen, sind nicht derart hart, dass sie zu einem unzumutbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führen würden. Ein schwerer per- sönlicher Härtefall liegt somit nach dem Gesagten nicht vor und eine Landesverweisung ist auszu- sprechen. Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Erwägungen und der Schlussfolge- rung der Vorinstanz integral an. Die mittlerweile abgeschlossene Lehre und die Deutschkenntnisse E.________'s sind zwar lobenswert, reichen aber nicht aus, um von einer besonders gelungenen Integration, die einen schweren persönlichen Här- tefall zu begründen vermöchte, auszugehen. 20.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. 20.4 Fazit E.________ ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB des Landes zu verweisen. 20.5 Dauer der Landesverweisung Betreffend die Dauer der Landesverweisung wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, welchen sich die Kammer – auch aufgrund des gelten- 64 den Verschlechterungsverbots – integral anschliesst (S. 67 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1005 f.): E.________ wurde unter anderem wegen Raubes schuldig gesprochen. Das Verschulden von E.________ für den Raub wurde vorliegend als eher leicht bewertet (vgl. Ziff. VII.3.3 oben) und die dafür ausgesprochene Strafe von acht Monaten Freiheitsstrafe bewegt sich im unteren Bereich des Strafrahmens. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung, die von E.________ ausgeht, vergleichsweise nicht als all zu schwerwiegend zu bezeichnen ist. Nichts desto trotz wurden Leib und Leben Dritter oder die öffentliche Gesundheit gefährdet. Ferner ist bei der Landesverweisung weiter von einer unterschiedlichen Massnahmeempfindlichkeit auszuge- hen: So wird der in der Schweiz grundsätzlich (mehr oder weniger) integrierte Täter, welcher hier über ein Beziehungsnetz oder Angehörige verfügt, durch eine Landesverweisung unweigerlich stärker ge- troffen als beispielsweise ein Kriminaltourist ohne Wohnsitz in der Schweiz. Bei E.________ besteht, wie ausgeführt, eine gewisse sprachliche und berufliche Integration in die Schweiz. Es bestehen demnach Interessen an einer Rückkehr in die Schweiz. Unter Würdigung dieser Umstände ist die Dauer der Landesverweisung im unteren Bereich des zeitlichen Rahmens anzusetzen. Eine Landes- verweisung von fünf Jahren ist vorliegend angemessen. 20.6 Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) Betreffend die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS kann im Wesentlichen auf die bei D.________ gemachten Ausführungen verwiesen werden (E. 19.6.2 oben). E.________ ist äthiopischer Staatsangehöriger und stammt damit aus einem Dritt- staat. Mit vorliegendem Urteil wird er für fünf Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständi- gen Instanz beruht. E.________ wurde mit vorliegendem Urteil insbesondere we- gen Raubes schuldig gesprochen und das Höchstmass der Strafe beträgt gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung bzw. von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze erfüllt ist. E.________ gefährdete mit seinem Handeln zudem die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dass ihm der be- dingte Vollzug gewährt und somit keine schlechte Legalprognose gestellt wurde, ist wie unter Erwägung 19.6.1 erwähnt irrelevant. Die Ausschreibung im SIS erscheint mit Blick auf das Strafmass schliesslich verhältnismässig und ist, weil sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, anzuordnen. VI. Kosten und Entschädigungen 21. Verfahrenskosten 21.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). 65 D.________ und E.________ werden in casu wie in erster Instanz verurteilt. Die von der Vorinstanz im Einzelnen aufgelisteten Verfahrenskosten (pag. 911 und pag. 915) und die anteilsmässige Auferlegung zu je 2/5 an die Beschuldigten und zu 1/5 an den Straf- und Zivilkläger (S. 69 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 1107 f.) sind nicht zu beanstanden. Es bleibt somit beim erstinstanzli- chen Kostenschluss. D.________ hat die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfah- renskosten, sich – exklusive amtlicher Entschädigung – belaufend auf CHF 9'690.95, zu tragen und E.________ muss die anteilsmässigen erstinstanzli- chen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 8'990.95 (exklusive amtlicher Ent- schädigung) tragen. 21.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kos- ten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 3'000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Die Beschuldigten unterliegen oberinstanzlich gemessen an ihren Anträgen beide vollumfänglich. Sie haben folglich je die Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrens- kosten, d.h. je CHF 1'500.00, zu tragen. 22. Amtliche Entschädigung 22.1 Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchem Urteile eines Ein- zelgerichts des Regionalgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrah- men von CHF 500.00 bis maximal CHF 25‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 66 22.2 In erster Instanz 22.2.1 Für ein Rückkommen auf die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten amtlichen Ent- schädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von D.________ (CHF 12'634.20) besteht kein Anlass (vgl. dazu Bst. A Ziff. IV/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 911). Dasselbe gilt betreffend die Ent- schädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin D.________'s, Rechtsanwältin I.________ (vgl. dazu Bst. A Ziff. IV/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 912). Aufgrund seiner Verurteilung hat D.________ dem Kanton Bern die ausgerichteten amtlichen Entschädigungen zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ sowie Rechtsanwältin I.________ je die Differenz zwischen dem amt- lichen und dem vollen Honorar auszurichten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Rück- und Nachzahlungspflicht be- treffend Rechtsanwältin I.________ ging im Urteilsdispositiv vom 7. Septem- ber 2022 vergessen, weshalb im Rahmen der vorliegenden Urteilsbegründung eine Berichtigung vorzunehmen ist (siehe E. VIII resp. Urteilsdispositiv Bst. A Ziff. III/2 unten). 22.2.2 Auch das Fürsprecher A.________ für die amtliche Verteidigung von E.________ im erstinstanzlichen Verfahren gesprochene Honorar bewegt sich innerhalb des erwähnten Tarifrahmens und erscheint mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Es besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen (vgl. dazu Bst. B/Ziff. V des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 916). Aufgrund seiner Verurteilung ist E.________ voll rück- und nachzahlungspflichtig, sobald er in günstige wirtschaftli- che Verhältnisse gelangt (Art. 135 Abs. 4 StPO). 22.3 In oberer Instanz 22.3.1 Rechtsanwalt B.________ machte für die amtliche Verteidigung von D.________ im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 23.5 Stunden geltend (pag. 1211 ff.). Von dem geltend gemachten Aufwand entfallen sieben Stunden auf die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung. Diese dauerte effektiv aber «nur» drei Stunden, weshalb dieser Posten um vier Stunden gekürzt wird. Weiter wies Rechtsanwalt B.________ für die Teilnahme an der Urteilseröffnung einen Aufwand von eineinhalb Stunden aus. Das oberinstanzliche Urteil wurde den Parteien – in deren Einverständnis – jedoch telefonisch mitgeteilt, womit auch der für die Teilnahme an der Urteilseröffnung geltend gemachte Aufwand zu streichen ist. Soweit Rechtsanwalt B.________ für zwei Reisetage einen Reisezuschlag ab zwei Stunden, d.h. von je CHF 150.00, resp. eine Gebühr von total CHF 300.00 geltend machte, ist festzuhalten, dass die Berufungsverhandlung wie erwähnt nur an einem Tag stattfand. Weiter beträgt die Reisezeit G.________ (Ort)-Bern weni- ger als eine Stunde, mithin der Hin- und Rückweg weniger als zwei Stunden, wes- halb Rechtsanwalt B.________ ein Reisezuschlag nach Art. 10 PKV von CHF 75.00 gewährt wird (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern, S. 2, Reisezuschlag für eine Reisezeit ab einer Stunde). Die für die Autofahrt geltend gemachten Auslagen von «2 x 120 Km à Fr. --.70» werden schliesslich in- soweit gekürzt, als für die Strecke G.________ (Ort)-Bern 50 Kilometer berechnet 67 und Rechtsanwalt B.________ für einen Reisetag (Hin- und Rückweg) somit 100 Kilometer à 70 Rappen, ausmachend CHF 70.00, entschädigt werden. Darüber hinaus gibt die Honorarnote zu keinen Bemerkungen Anlass. Zusammengefasst wird Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von D.________ in oberer Instanz eine Entschädigung von CHF 4'071.40 ausge- richtet (18 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00, zuzüglich einem Reisezuschlag von CHF 75.00 und Auslagen von CHF 105.30 so- wie Mehrwertsteuer von 7.7 % auf CHF 3'780.30). Zufolge Unterliegens besteht für D.________ die volle Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). 22.3.2 Fürsprecher A.________ machte für die amtliche Verteidigung von E.________ im Berufungsverfahren einen Aufwand von 15.5 Stunden geltend (pag. 1208 f.). Da- von entfallen fünf Stunden auf die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptver- handlung, welche wie erwähnt «nur» drei Stunden dauerte. Demgegenüber machte Fürsprecher A.________ keinen separaten Aufwand für die Abschlussarbei- ten/Nachbearbeitung geltend, weshalb der Posten «Hauptverhandlung» insgesamt nur um eine Stunde gekürzt wird. Die für die Erstellung der Honorarnote ausgewie- sene halbe Stunde wird schliesslich gestrichen, weil es sich dabei um Kanzleiarbeit handelt. Die geltend gemachten Auslagen sind nicht zu beanstanden. Fürsprecher A.________ wird für die amtliche Verteidigung von E.________ in oberer Instanz somit eine Entschädigung von CHF 3'240.70 ausgerichtet (14 Stun- den zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00, zuzüglich einem Reisezuschlag von CHF 75.00 und Auslagen von CHF 134.00 sowie Mehrwert- steuer von 7.7 % auf CHF 3’009.00). Zufolge Unterliegens ist D.________ voll rück- und nachzahlungspflichtig (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen Betreffend die zu treffenden Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 68 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A. I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 7. Mai 2021 in Bezug auf D.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. D.________ schuldig erklärt wurde: 1.1 des Diebstahls, begangen am 2. August 2019 in G.________ (Ort) zum Nachteil von C.________, gemeinsam begangen mit E.________ (Bst. A Ziff. I/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), 1.2 der Tätlichkeiten, begangen am 2. August 2019 in G.________ (Ort) zum Nach- teil von C.________ (Bst. A Ziff. I/3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), 1.3 der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen von Herbst 2018 bis 1. Mai 2020 in Biel, Bern und G.________ (Ort) durch Kon- sum von Marihuana, MDMA, Metaphetamin und Amphetamin (Bst. A Ziff. I/4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), 1.4 der Beschimpfung, begangen am 22. April 2020 in Bern zum Nachteil von H.________ (Bst. A Ziff. I/5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), 1.5 der Missachtung der Massnahmen im Sinne der Covid-19-Verordnung 2, be- gangen am 22. April 2020 in Bern (Bst. A Ziff. I/6 des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs). 2. Der D.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 1. Mai 2018 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug widerrufen wurde (Bst. A Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 3. D.________ gestützt auf die Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten, wegen Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Missachtung der Massnahmen im Sinne der Covid-19-Verordnung 2 in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1, 106, 126 Abs. 1 und 333 StGB sowie 19a Ziff. 1 BetmG und 7c, 10f Abs. 2 Bst. a VCOVID2 (Stand 17. April 2020) zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00 verurteilt wurde, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf sieben Tage festgesetzt wurde (Bst. A Ziff. III/3 des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs). 4. Betreffend Zivilpunkt in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 StPO er- kannt wurde, dass die Forderung des Straf- und Zivilklägers C.________ gegen 69 D.________ – ohne Ausscheidung von Kosten – abgewiesen wird (Bst. A Ziff. V des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 5. Weiter verfügt wurde, dass der Pullover mit Kapuze, orange, Marke «Black Squad», Gr. L, D.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgege- ben wird (Bst. D Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). II. D.________ wird schuldig erklärt: des Raubes, gemeinsam begangen mit E.________ am 2. August 2019 in G.________ (Ort) zum Nachteil von C.________ und gestützt darauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziffer I/1.1 und 1.4 hiervor und in Anwendung der Artikel 34, 40, 41, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 46 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66a Abs. 1 Bst. c, 139 Ziff. 1, 140 Ziff. 1 und 177 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO sowie unter Einbezug des rechtskräftigen Widerrufs der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Geldstrafe gemäss dem Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 1. Mai 2018 (siehe Ziff. I/2 hiervor) verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. Dezember 2020. Die Untersuchungshaft von 76 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 9'600.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 21. September 2020. 3. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. Es wird die Ausschreibung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) der Landesver- weisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. 4. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9'690.95. 5. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00. 70 III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von D.________, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 52.00 200.00 CHF 10’400.00 Reisezuschlag CHF 675.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 655.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 11’730.90 CHF 903.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12’634.20 volles Honorar CHF 13'000.00 Reisezuschlag CHF 675.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 655.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 14’330.90 CHF 1’103.50 Total CHF 15'434.40 nachforderbarer Betrag CHF 2’800.20 D.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12'634.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 2'800.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. [Berichtigung: Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Rechtsanwältin I.________ für die amtliche Verteidigung von D.________ für die Zeit vom 2. August 2019 bis am 3. August 2019 bereits mit einem amtlichen Honorar von CHF 1'536.75 entschädigt hat (vgl. Verfügung vom 22. August 2019, pag. 614). D.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurück- zuzahlen und Rechtsanwältin I.________ die Differenz von CHF 567.80 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).] 71 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von D.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.00 200.00 CHF 3’600.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 105.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’780.30 CHF 291.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’071.40 volles Honorar CHF 4’500.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 105.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’680.30 CHF 360.40 Total CHF 5’040.70 nachforderbarer Betrag CHF 969.30 D.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 4'071.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 969.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). B. I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 7. Mai 2021 in Bezug auf E.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. Das Strafverfahren gegen E.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen von September 2017 bis 6. Mai 2018 in G.________ (Ort) und Biel durch Konsum von Betäubungsmitteln sowie dem Konsum dienende Widerhandlungen – ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung – eingestellt wurde (Bst. B Ziff. I des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs). 2. E.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen im Herbst 2018 in G.________ (Ort) durch Anstalten treffen zum Veräussern von Betäubungsmitteln gemäss Zif- fer 3.2 der Anklageschrift, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Aus- richtung einer Entschädigung (Bst. B Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 3. E.________ schuldig erklärt wurde: 72 3.1 des Diebstahls, begangen am 2. August 2019 in G.________ (Ort) zum Nachteil von C.________, gemeinsam begangen mit D.________ (Bst. B Ziff. III/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), 3.2 des Erschleichens einer Leistung sowie der Fälschung von Ausweisen, begangen am 26. Juni 2020 auf der Strecke Bern-G.________ (Ort) zum Nach- teil der Schweizerischen Bundesbahnen SBB (Bst. B Ziff. III/3 des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs), 3.3 der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen von 7. Mai 2018 bis 2. August 2019 in G.________ (Ort) und Biel durch Veräus- sern (Abgabe) und Konsum von Betäubungsmitteln sowie dem Konsum dienen- de Widerhandlungen gemäss den Ziffern 3.1 und 3.3 der Anklageschrift (Bst. B Ziff. III/4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), 3.4 der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen vom 29. Juni 2018 bis am 1. Juli 2018 in Biel (Bst. B Ziff. III/5 des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs). 4. E.________ gestützt auf die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Betäubungsmitteln sowie dem Konsum dienende Widerhandlungen und wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1 und 2, 106 und 333 StGB, 19a Ziff. 1 BetmG, 4 Abs. 1 Bst. g, 8 Abs. 1, 9a Abs. 1bis, 10 Abs. 2, 33 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 WG sowie 6 und 21 Waffenverordnung als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 2. März 2021 zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage festgesetzt wurde (Bst. B Ziff. III/4 des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs). 5. Der E.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. März 2020 für eine Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde, die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 E.________ auferlegt und auf die Ausrichtung einer Entschädigung ver- zichtet wurde (Bst. B Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), 6. Betreffend Zivilpunkt in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 StPO er- kannt wurde, dass die Forderung des Straf- und Zivilklägers C.________ gegen E.________ – ohne Ausscheidung von Kosten – abgewiesen wird (Bst. B Ziff. VI des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 7. Weiter verfügt wurde, dass 7.1 die unter Buchstabe D Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs genannten Gegenstände und Drogen gestützt auf Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen werden (Bst. D Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), und 7.2 festgestellt wird, dass die unter Buchstabe D Ziffer 2 des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs genannten Gegenstände bereits mit Einstellungsverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 22. Januar 2021 zur 73 Vernichtung eingezogen worden sind (Bst. D Ziff. 2 des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs). II. E.________ wird schuldig erklärt: des Raubes, gemeinsam begangen mit D.________ am 2. August 2019 in G.________ (Ort) zum Nachteil von C.________ und gestützt darauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziffer I/3.1-3.3 hiervor und in Anwendung der Artikel 34, 40, 41, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66a Abs. 1 Bst. c, 106, 139 Ziff. 1, 140 Ziff. 1, 150, 252, 333 StGB 19 Abs. 1 Bst. c BetmG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Die Untersuchungshaft von 60 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 1’600.00, als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. März 2020 und der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmen- tal-Oberaargau vom 15. Dezember 2020. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt. 3. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 4. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. Es wird die Ausschreibung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) der Landesver- weisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. 5. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8'990.95. 6. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00. 74 III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von E.________, Fürsprecher A.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 47.50 200.00 CHF 9’500.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 334.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’059.00 CHF 774.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10’833.55 volles Honorar CHF 11'875.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 334.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 12’434.00 CHF 957.40 Total CHF 13’391.40 nachforderbarer Betrag CHF 2’557.85 E.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10'833.55 zurückzuzahlen und Fürsprecher A.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 2'557.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von E.________, Fürsprecher A.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.00 200.00 CHF 2’800.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 134.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’009.00 CHF 231.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’240.70 volles Honorar CHF 3’500.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 134.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’709.00 CHF 285.60 Total CHF 3’994.60 nachforderbarer Betrag CHF 753.90 E.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 3'240.70 zurückzuzahlen und Fürsprecher A.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 753.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 75 C. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von D.________ erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der über D.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von E.________ erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der über E.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten/Berufungsführer 2, a.v.d. Fürsprecher A.________ - dem Straf- und Zivilkläger - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin X.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv sofort, Motiv innert 10 Tagen) - der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde, ggf. un- ter Rücksendung der Akten, betreffend den Beschuldigten/Berufungsführer 1) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nur Dispositiv, nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde, ggf. unter Rücksendung der Akten, betreffend den Beschuldigten/Berufungsführer 2) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung, innert 10 Tagen, betreffend den Beschuldigten/Berufungsführer 2) 76 Bern, 7. September 2022 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 12. Januar 2023) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: von Teufenstein Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 77