B.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'500.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt A.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- 56 norar, ausmachend CHF 807.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V.