2. Die Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ von CHF 400.00 wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 55 3. Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.________, Rechtsanwalt A.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: