2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12’375.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'000.00. 5. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 1'817.45 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren bis zum 20. Januar 2019. III. 1. B.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 Abs. 1 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt zur Bezahlung von CHF 4‘000.00 als Genugtuung an die Straf- und Zivilklägerin C.________.