Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. B.________ wird schuldig erklärt der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen am 1. Juli 2018 in Biel, zum Nachteil von C.________, und gestützt darauf sowie in Anwendung der Artikel 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. h, 189 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 Abs. 1 Bst. a StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Die Untersuchungshaft von 7 Tagen wird im Umfang von 7 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.