eine solche ist anzuordnen. Der Umstand, dass die Ehefrau und die Kinder des Beschuldigten deutsche Staatsangehörige und damit Unionsbürger sind, resp., dass der Beschuldigte als Angehöriger von Unionsbürger gegebenenfalls über ein abgeleitetes Recht auf Freizügigkeit verfügt, steht der Eintragung der Landesverweisung im SIS – wie unter Erwägung 32.1 dargetan – nicht entgegen. 33. Weitere Verfügungen Betreffend die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 54 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.