__ nicht zu beanstanden. Zusammengefasst wird ihr für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin in oberer Instanz somit eine Entschädigung von CHF 2'615.60 ausgerichtet (10.5 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00, zuzüglich Reisezuschläge von total CHF 150.00 und Auslagen von 178.60 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % auf CHF 2'428.60). Zufolge seines Unterliegens ist der Beschuldigte rückzahlungspflichtig, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Die Nachzahlungspflicht entfällt, weil Rechtsanwältin D.________ auf die Geltendmachung des vollen Honorars verzichtete (vgl. pag. 630).