Soweit Rechtsanwältin D.________ für die «Reisezeit Biel-Bern und retour» am 14. und 15. Juni 2022 weiter einen Aufwand von je einer Stunde geltend machte, ist festzuhalten, dass die Reisezeit einer Anwältin gemäss Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 PKV entschädigt wird. Der von Rechtsanwältin D.________ für die Reisezeit geltend gemachte Aufwand von total zwei Stunden wird deshalb gestrichen. Stattdessen wird ihr für beide Tage ein Reisezuschlag nach Art.