Rechtsanwältin D.________ machte für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im Berufungsverfahren mit Honorarnote vom 14. Juni 2022 einen Aufwand von 16.5 Stunden geltend (pag. 630). Weil die Berufungsverhandlung vier Stunden weniger lang dauerte als von Rechtsanwältin D.________ geschätzt, wird der hierfür ausgewiesene Aufwand entsprechend gekürzt bzw. angepasst. Soweit Rechtsanwältin D.__