Die geltend gemachten Auslagen und die ausgewiesenen Reisezuschläge (pag. 629) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Zusammengefasst wird Rechtsanwalt A.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in oberer Instanz eine Entschädigung von CHF 3'500.90 ausgerichtet (15 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00, zuzüglich Reisezuschläge von total CHF 150.00 und Auslagen von CHF 100.60 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % auf CHF 3'250.60). Zufolge seines Unterliegens ist der Beschuldigte voll rück- und nachzahlungspflichtig, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwältin D.__