50 erte inklusive mündlicher Urteilseröffnung sodann fünf Stunden, die Rechtsanwalt A.________ zusätzlich zu entschädigen sind. Für «Abschlussarbeiten, Studium Urteilserwägungen» machte Rechtsanwalt A.________ einen Aufwand von einer Stunde geltend (pag. 628), der um 30 Minuten gekürzt wird, zumal das Studium der oberinstanzlichen Urteilsbegründung praxisgemäss nicht entschädigt wird. Im Ergebnis wird Rechtsanwalt A.________ somit ein Aufwand von 15 Stunden entschädigt. Die geltend gemachten Auslagen und die ausgewiesenen Reisezuschläge (pag. 629) geben zu keinen Bemerkungen Anlass.