Rechtsanwältin D.________ ist für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im erstinstanzlichen Verfahren ab dem 21. Januar 2019 entsprechend mit CHF 5'698.40 zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die Rechtsanwältin D.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'346.25, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 31.3 In oberer Instanz