Der Beschuldigte hat der Straf- und Zivilklägerin für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren bis zum 20. Januar 2019 somit eine Entschädigung von CHF 1'817.45 (6.75 Std. à CHF 250.00 zzgl. 7.7% MWST) zu zahlen. Der von Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im erstinstanzlichen Verfahren ab dem 21. Januar 2019 geltend gemachte Aufwand erscheint unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzung um 2.5 Stunden infolge der kürzeren Dauer der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angemessen. Rechtsanwältin D.__