433) entfallen auf die Zeitspanne vom 11. Juli 2018 bis am 20. Januar 2019 Aufwendungen im Umfang von 6.75 Stunden. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Der Beschuldigte hat der Straf- und Zivilklägerin für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren bis zum 20. Januar 2019 somit eine Entschädigung von CHF 1'817.45 (6.75 Std. à CHF 250.00 zzgl. 7.7% MWST) zu zahlen.