135 Abs. 4 StPO). Die Straf- und Zivilklägerin wurde zwischen dem 11. Juli 2018 und dem 20. Januar 2019 privat durch Rechtsanwältin D.________ vertreten. Weil der Beschuldigte vorliegend verurteilt wird und die Straf- und Zivilklägerin somit obsiegt, hat sie gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung ihrer notwendigen Aufwendungen im Verfahren während dieser Zeit (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Kostennote von Rechtsanwältin D.________ vom 22. Juni 2021 (pag. 433) entfallen auf die Zeitspanne vom 11. Juli 2018 bis am 20. Januar 2019 Aufwendungen im Umfang von 6.75 Stunden.