_, besteht kein Anlass. Sie wird wie im erstinstanzlichen Verfahren bestimmt, belassen (vgl. Ziff. II/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 438]). Aufgrund seiner Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die Rechtsanwalt A.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 10'232.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt A.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'409.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).