49 beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Wenn die Privatklägerschaft obsiegt, hat sie gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). 31.2 In erster Instanz Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung des Verteidigers des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren, Rechtsanwalt A.________, besteht kein Anlass.