438]) sind nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte hat somit die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich exklusive der amtlichen Entschädigungen belaufend auf CHF 12'375.00, zu tragen. 30.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahrens auf CHF 5’000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]).