Diese Ausführungen bedürfen keiner Ergänzungen. Der Beschuldigte ist in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, der Straf- und Zivilklägerin CHF 4'000.00 als Genugtuung zu bezahlen. Für die Beurteilung der Genugtuungsforderung werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. 48 VII. Kosten und Entschädigung