Die Verzinsung der Forderung wurde von der Privatklägerin nicht geltend gemacht. Gemäss den zivilrechtlichen Regeln von Art. 42 Abs. 1 OR würde es dem Antragsteller obliegen, seine Ansprüche zu begründen und zu belegen. Unterlässt er dies, kann ein implizierter Verzicht auf die Entschädigung angenommen werden (Urteil BGer 6B_632/20017 vom 22.01.2018 E. 2.3 m.w.H.). Mangels Antrag der anwaltlich vertretenen Privatklägerin auf Verzinsung der Genugtuungsforderung ist eine solche nicht zuzusprechen. Der Beschuldigte ist im Zivilpunkt demzufolge zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuungssumme von CHF 4'000.00 zu bezahlen.