Aufgrund der konkreten Umstände und mit Blick auf die Tabelle von Hütte (vgl. Hütte Klaus, Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten, § 7 N 175) erachtet das Gericht deshalb vorliegend eine Genugtuung von CHF 4’000.00 als angemessen.