Zudem seien Erinnerungen an früher, als sie mit 6 Jahren vergewaltigt worden sei, wieder hochgekommen. Dass das Opfer in diesem Sinne vorbelastet war, wurde vom Täter jedoch nicht bewusst ausgenutzt. Ob der aktuell sehr schlechte psychische Zustand der Privatklägerin auf die Vorfälle vor rund drei Jahren zurückzuführen sind, wurde von ihrer Verteidigung nicht geltend gemacht und könnte mangels dahingehender Informationen nach Ansicht des Gerichts auch nicht als erstellt erachtet werden. In Anbetracht des möglichen Spektrums von sexuellen Nötigungen ist angesichts der konkreten Tat und der konkreten Beeinträchtigungen der Privatklägerin als mittelschwer zu qualifizieren.