Betreffend die konkrete Schwere der Persönlichkeitsverletzung hatte der Vorfall auf die Privatklägerin kurz nach der Tat grosse Wirkung. Dies zeigt sich eindrücklich an der Wiedergabe der Gefühlslage der Privatklägerin im Arztbericht von Dr. med. I.________. Anlässlich der Sitzung vom 10.07.2018 schilderte die Privatklägerin, dass sie reizbar und schreckhaft sei und das Gefühl habe sich nicht mehr schminken und sich nicht mehr schön fühlen zu dürfen. Sie habe das Gefühl versehrt zu sein, fühle sich nackt. Zudem seien Erinnerungen an früher, als sie mit 6 Jahren vergewaltigt worden sei, wieder hochgekommen.