47 der Genugtuungssumme verwiesen werden (S. 55 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 503 f.): Bezüglich der Genugtuungsforderung kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin durch die schuldhaften Handlungen des Beschuldigten sowohl in ihrer psychischen als auch in ihrer sexuellen Integrität widerrechtlich beeinträchtigt wurde. Es liegt somit offenkundig eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung i.S.v. Art. 49 Abs. 1 OR vor, welche grundsätzlich für einen Genugtuungsanspruch qualifiziert.