_, der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Straf- und Zivilklägerin eine Genugtuung von CHF 8'000.00 zu zahlen (pag. 627), ist angesichts des geltenden Verschlechterungsverbots wie erwähnt nicht zu prüfen (E. 7 oben). Es kann somit vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Festsetzung