29. Genugtuung Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Genugtuung sind ebenfalls zutreffend; auch darauf kann integral verwiesen werden (S. 54 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 503 f.). Die Vorinstanz setzte die Genugtuungssumme unter Berücksichtigung sämtlicher massgebenden Kriterien und im Vergleich zu ähnlichen Sexualdelikten zurecht auf CHF 4'000.00 fest. Der oberinstanzliche Antrag von Rechtsanwältin D.________, der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Straf- und Zivilklägerin eine Genugtuung von CHF 8'000.00 zu zahlen (pag.