Die Straf- und Zivilklägerin focht dieses Urteil nicht an (pag. 530) und die Verteidigung verlangte oberinstanzlich, die Zivilforderung der Privatklägerin sei «zurückzuweisen» (pag. 625). Eine Zurückweisung der Zivilklage ist in der StPO nicht vorgesehen. Die Schadenersatzforderung wird mit Verweis auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz daher auf den Zivilweg verwiesen. Dafür werden weder erst- noch oberinstanzlich Verfahrenskosten ausgeschieden.