28. Schadenersatz Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Schadenersatz sind korrekt; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (S. 53 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 501 f.). Die Vorinstanz verwies die Schadenersatzklage der Straf- und Zivilklägerin von CHF 400.00 für das angeblich am 1. Juli 2018 kaputt gegangene Mobiltelefon mangels Substantiierung und Begründung in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO auf den Zivilweg (S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 503). Die Straf- und Zivilklägerin focht dieses Urteil nicht an (pag.