Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung. Vorliegend wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher sexueller Nötigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt. Weil die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, bleibt es bei der von der Vorinstanz auf fünf Jahre festgesetzten Dauer der Landesverweisung. VI. Zivilpunkt