27.3.5 Gesamtwürdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für die Betroffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Dass die Aufrechterhaltung der Beziehung zur Kernfamilie des Beschuldigten, d.h. zu seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern, bei einer Landesverweisung erschwert sein wird, stellt eine gewisse Härte dar.