In der Schweiz verfügte der Beschuldigte seit dem 20. Januar 2017 über eine B-Aufenthaltsbewilligung. Diese war jedoch bis am 4. Februar 2021 befristet und das hängige Gesuch betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird gemäss telefonischer Auskunft des Migrationsamts des Kantons Solothurn erst nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids beurteilt (pag. 303 und pag. 311). Nebst dem Zusammenleben mit seiner Kernfamilie bestehen beim Beschuldigten offenkundig keine nennenswerten sozialen Bindungen zur Schweiz. Beruflich ist er hier zurzeit zwar integriert.