587 Z. 12 ff.). Nebst dem der Beschuldigte den grössten Teil seines Lebens im Kosovo verbrachte, ist er dort somit sowohl sozial als auch kulturell verankert und mit den lokalen Gepflogenheiten bestens vertraut. Er könnte im Kosovo ohne Weiteres wieder in einem Restaurant und/oder als Chemielaborant arbeiten. Ferner droht ihm im Kosovo weder eine Verfolgung noch wäre seine Rückkehr mit anderen völker- oder landesrechtlich verpönten Nachteilen verbunden (pag. 304). Einer Wiedereingliederung im Heimatland steht insgesamt nichts entgegen. In der Schweiz verfügte der Beschuldigte seit dem 20. Januar 2017 über eine B-Aufenthaltsbewilligung.