44 Familie bereits Ferien im Kosovo und besuchte letztes Silvester beispielsweise die dort lebenden Eltern des Beschuldigten (pag. 587 Z. 12 ff.). Die Kinder des Beschuldigten sind mit ihren im Urteilszeitpunkt gut drei und vier Jahren – wie die Vorinstanz zurecht festhielt – schliesslich noch sehr anpassungsfähig (zum Ganzen S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 498 f.). Zuletzt ergeben sich auch unter den Prämissen der UNO-Kinderrechtskonvention (Art. 3 KRK; SR 0.107) keine neuen Aspekte.