Zudem reicht eine normale familiäre und emotionale Beziehung nicht aus, um ein Aufenthaltsstatus zu begründen (zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 6.1 und E. 6.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.2 und 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3.3). Die Ehe zwischen dem Beschuldigten und K.________ scheint – soweit dies gestützt auf die Akten beurteilt werden kann – gefestigt zu sein. Sowohl die Ehefrau als auch die Kinder des Beschuldigten sind deutsche Staatsangehörige und im Besitz einer C-Aufenthaltsbewilligung (pag. 586 Z. 29).