587 Z. 12 ff.). Der Beschuldigte lebt somit in einer tatsächlich gelebten familiären Beziehung zu seiner Ehefrau und den beiden Kindern. Sowohl seine Ehefrau als auch die Kinder fallen unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens) und zählen zur Kernfamilie des Beschuldigten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Schutzbereich von Art. 8 Ziff.