Seit Juni 2022 ist er bei der N.________ (AG) in S.________ (Ort) als Vorarbeiter festangestellt (pag. 586 Z. 32 ff.). Schulden und Betreibungen hat er gemäss eigenen Angaben keine (pag. 587 Z. 2 ff.). Wirtschaftlich scheinen der Beschuldigte und seine Familie aktuell somit auf «eigenen Beinen» zu stehen. Ob von einer dauerhaften und nachhaltigen wirtschaftlichen Integration ausgegangen werden kann, ist jedoch fraglich und lässt sich im aktuellen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilen, zumal der Beschuldigte keine der hiesigen Landessprachen spricht und erstmals seit Juni 2022 eine Festanstellung hat.