Hochdeutsch scheint er – wie in der Berufungsverhandlung festgestellt werden konnte – etwas zu verstehen. Die oberinstanzliche Einvernahme musste jedoch unter Beizug einer Übersetzung durchgeführt werden, obwohl der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben alltägliche Sachen auf Deutsch erledigen können will (vgl. pag. 285 Z. 19 ff.). Die Deutschkenntnisse des Beschuldigten sind somit marginal. Eine andere Landessprache spricht der Beschuldigte annahmeweise nicht. Der Beschuldigte hat in der Schweiz nach Erhalt der B-Aufenthaltsbewilligung immer temporär gearbeitet (u.a. pag. 383 Z. 9 ff.). Seit Juni 2022 ist er bei der N._____