42 Kinder- und Jugendzeit und darüber hinaus auch einen Teil seines Erwachsenenlebens verbrachte er im Kosovo. Die Anwesenheitsdauer des Beschuldigten in der Schweiz spricht der Anordnung einer Landesverweisung damit nicht entgegen. 27.3.2 Integration in der Schweiz / finanzielle Verhältnisse / Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung / Gesundheitszustand Der Beschuldigte spricht hauptsächlich Albanisch. Hochdeutsch scheint er – wie in der Berufungsverhandlung festgestellt werden konnte – etwas zu verstehen.