2017 besitzt der Beschuldigte die B-Aufenthaltsbewilligung. Diese war jedoch bis am 4. Februar 2021 befristet und das hängige Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird gemäss telefonischer Auskunft des Migrationsamts des Kantons Solothurn erst nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids beurteilt (Ganzen pag. 303 und pag. 311). Der Beschuldigte reiste somit Anfang 2016 – als er rund 26 ½-jährig war – in die Schweiz, wo er nun seit gut sechseinhalb Jahren lebt. Die prägenden Jahre seiner