_ 2014 heiratete – nach Deutschland (Lörrach) zog (zum Ganzen pag. 573). Am .________ 2016 reiste der Beschuldigte zusammen mit seiner Ehefrau nach Solothurn. Nachdem letztere gestützt auf ihre Erwerbstätigkeit am .________ 2016 eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt, erteilte das Migrationsamt dem Beschuldigten im Rahmen des Familiennachzugs am .________ 2016 ebenfalls eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Seit dem .________ 2017 besitzt der Beschuldigte die B-Aufenthaltsbewilligung.