41 weiten Strafrahmen des Art. 189 StGB als leicht einzustufen ist, wiegt das äusserst hartnäckige Vorgehen des Beschuldigten schwer. Der Beschuldigte hat sich mehrfach über den klar geäusserten und gezeigten Willen der Privatklägerin hinweggesetzt nur um seine sexuelle Befriedigung zu erreichen. Besonders schwer wiegt auch, dass es sich bei der Privatklägerin um ein Zufallsopfer handelte.