Der Privatklägerin gelang es, die Hand aus der Umklammerung des Beschuldigten zu lösen und diese wegzuziehen. Die Privatklägerin zeigte damit dem Beschuldigten erneut, dass sie in keiner Weise sexuellen Kontakt mit ihm wünschte. Nichtsdestotrotz liess der Beschuldigte es dabei nicht sein Bewenden, sondern er ging noch einen Schritt weiter. Er parkierte sein Auto, stieg aus, packte die Privatklägerin an der Hand und zerrte sie in ein Gebüsch. Dort küsste er die Privatklägerin und griff ihr mit der Hand in die Leggins und liess erst von ihr ab, als sie anfing zu schreien und zu weinen.