): Der Beschuldigte erfüllt vorliegend mehrfach den Tatbestand der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin. Er machte sich daher mehrfach eines Verbrechens schuldig, das gegen höchste Rechtsgüter, nämlich die sexuelle Integrität, verstösst. Bereits der abstrakte Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe macht deutlich, wie verwerflich der Gesetzgeber eine solche Tat erachtete.