Die Ehefrau des Beschuldigten besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und ist somit Unionsbürgerin. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ist die Wegweisung von EU-Bürgern und ihren Angehörigen nur erlaubt, wenn von ihnen eine gegenwärtige und hinreichende schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeht. Letzteres ist in casu mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu bejahen (S. 48 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 496 ff.): Der Beschuldigte erfüllt vorliegend mehrfach den Tatbestand der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin.