Ausschlaggebend dafür ist zunächst, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt (E. 27.3 unten). Sollte dies bejaht werden, wäre in einem weiteren Schritt zu klären, ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen (E. 27.4 unten). 27.2 FZA-Prüfung Die Ehefrau des Beschuldigten besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und ist somit Unionsbürgerin.